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Bild: Pekic / GettyImages

Bisher haben Anwälte und Verbraucherschützer empfohlen, von drei Jahren Verjährungsfrist auszugehen, wenn Du unzulässige Bankgebühren zurückverlangst. Weil in Deutschland Forderungen regelmäßig nach dieser Frist verjähren (§ 195 BGB). Jetzt hält es die Stiftung Warentest für möglich, die Gebühren sogar für zehn Jahre zurückzufordern. Auslöser sind neue Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Mitte Juni.

Dabei ging es ebenfalls um unwirksame Bank-Klauseln, allerdings nicht um Girokonten, sondern um Kreditverträge. Der EuGH sagt, dass die Verjährungsfrist auch länger sein kann, wenn die betroffenen Verbraucher ansonsten komplett leer ausgehen. Das war in Deutschland zum Beispiel der Fall bei den illegalen Kreditgebühren, die schon bei Abschluss des Vertrages fällig wurden. In diesem Fall hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) schon die mögliche Höchstfrist für Verjährung angesetzt: zehn Jahre.

Bei Girokonten liegt der Fall anders: Der Rückzahlungsanspruch hängt nicht allein an der Eröffnung des Kontos, sondern entsteht mit jeder gezahlten Gebühr neu.

Für Dich bedeutet das: Du hast sicher ein Anrecht auf die unrechtmäßig erhobenen Bankgebühren der vergangenen drei Kalenderjahre. Zusätzlich kannst Du sie auch für zehn Jahre einfordern; die Aussichten sind nach unserer Einschätzung aber ungewiss, solange kein Fall vor dem BGH gelandet ist.

Falls Du bislang drei Jahre eingefordert hast, kannst Du auch nach einem BGH-Urteil noch den Rest verlangen. Wichtig ist nur, dass Du nicht pauschal auf Ansprüche verzichtest. Wie Du mit unserem Musterschreiben Gebühren zurückforderst, liest Du im Ratgeber. Schreib uns gern Deine Erfahrungen an bankgebuehren@finanztip.de.

Zum Ratgeber

Britta Beate Schön
Autor

Stand:

Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig.

6 Kommentare

  1. Guten Tag, ich habe ein Konto bei der Deutschen Bank Ludwigsburg (bereits über 50 Jahre, meine Eltern haben für mich mein erstes Konto dort „eröffnet“). Ich habe ebenfalls meine kompletten Kontoführunggebühren über 500€ bei der DB LB für drei Jahre zurück gefordert. Zuerst habe ich mich aussführlich über die Verbraucherzentrale BaWü beraten lassen. Meine ersten Forderungsschreiben mit detailierter Aufstellung der zuviel gezahlten Gebühren, habe ich selbst an die DB LB verfasst. Darauf hin hat die Bank eine Teilzahlung über ca. 150€ erstattet. Auf meine weiteren Forderungsschreiben hat die Bank nicht mehr reagiert bzw. die Finanzabteilung mit mitgeteilt die Rückforderungen hätten sich mit den bereits geleisteten Zahlungen erledigt.
    Ich war beharrlich und habe mich dann – vor Fristablauf – mit dem ganzen Vorgang an den Bankenverband/Ombudsmann/Schlichtungsstelle gewendet.
    Mit großem Erfolg!
    Über eine Ombudsfrau habe ich meine komplette Forderung samt Zinsen dann im Juni 2022 von der Deutschen Bank Ludwigsburg erhalten.
    Mein Tipp:
    Hartnäckig, Höflich und Sachlich bleiben. Wenn möglich auch immer wieder Nachweise liefern. (Ich hatte zum Glück noch „alte Kontoauszüge“ aus dem Jahr 1993; das ganze Verfahren hat 10 Monate gedauert.)

    Ein ähnlicher Vorgang lief parallel auch bei der Postbank Ludwigsburg, jedoch ging es hierbei um eine kleine Forderungssumme von ca. 60€ Kontoführunggebühren.
    Die Postbank LB hat ebenfalls nach ca. 10 Monaten die Gebühren zurück erstattet.

    Bei beiden Banken führe ich weiterhin meine Konten.

    Interessant wird es – meiner Meinung nach – wenn ein neues BGH Urteil über die 10 Jahresfrist (Rückforderung der Kontoführungsgebühren etc. sonst. Gebühren) gefällt wird.
    Also dran bleiben ;-))

  2. Die BGH-Rechtssprechung berücksichtigt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, dass die Energielieferanten das gelieferte Erdgas selbst auch zu entsprechenden höheren Preisen bezahlen mussten. Eine unwirksame Klausel hätte dann zur Folge, dass die Lieferanten in der Vergangenheit mit Verlust eingekauft hätten, wenn alle Preiserhöhungen unwirksam gewesen wären. Dies ist bei einem Bankgirokonto aber offensichtlich nicht so, die Bank kauft ihre Dienstleistung ja nirgends selber ein. Die Anwendung dieser Rechtssprechung ist daher unwahrscheinlich. Trotzdem könnte die 3 Jahre Verjährung m.E. wegen der Verjährungsregel bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung gelten. Hier ist die Frage, wann die Verjährung begonnen hat, konkret: Wann hätte der Kunde Kenntnis haben können, dass die AGB unwirksam war.

  3. Die Volksbank Ludwigsburg hat mir auf Nachfrage zunächst eine Erstattung von 4,30 € angeboten sofern ich bereit sei auf weitere Forderungen zu verzichten und ab sofort die geltende Gebührenordnung anzuerkennen. Ich habe daraufhin die in letzten drei Jahren angefallenen Gebühren für mein ursprünglich kostenfreies Online-Konto berechnet und kam auf 181,76 €. Diese habe ich einschließlich Zinsen zurückgefordert. Ich bekam die geforderte Summe (zwar ohne Zinsen) und im selben Schreiben wurde mir die Kündigung meines Kontos angedroht. Ich wandte mich an die BAFIN und den Ombudsmann der Volks- und Raiffeisenbanken. Übereinstimmend erklärten beide, dass eine Bank ein Konto jederzeit fristgemäß kündigen kann, dass ich aber auch meine Zustimmung zur geltenden Gebührenordnung geben könnte. Dazu kam es leider nicht mehr, denn der Mitarbeiter der Volksbank Ludwigsburg, der mir die 4,30 € als Entschädigung angeboten hatte, hat mir am 21.01.22 mein Girokonto und am 08.03.22 mein Sparkonto gekündigt. „Wir möchten explizit der Darstellung des Kunden widersprechen, dass eine Kündigungsandrohung aufgrund der Erstattungsforderung erfolgt ist und unser Haus hier ein „Exempel“ statuieren möchte.“
    Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

    1. Hallo Herr Nicolai,

      ah, von dieser Volksbank haben wir leider schön Ähnliches gehört.

      Sie können auch die Kündigung bei der BaFin melden. Die sieht keinen Grund für Kündigungen im Zusammenhang mit Gebührenerstattungen. Wenn hier mehrere Kunden sich melden, fällt eine Tendenz auf, wenn es sie gibt.

  4. Ich habe von meiner Bank (Weser-Elbe Sparkasse) die gesamten in den letzten drei Jahren angefallenen Kontoführungsgebühren zurück gefordert. Bei Einrichtung des Kontos wurden noch keine Kontoführungsgebühren erhoben. Antwort der Bank: „Nach der Rechtsprechung des BGH (sog. „Drei-Jahres-Lösung bei Energielieferungsverträgen“, VIII ZR 241/15 vom 05.10.2016) gilt bei langjährigen Geschäftsbeziehungen der Preis, den ein Kunde seit mehr als drei Jahren unbeanstandet zahlt. Dieser Preis tritt damit an die Stelle des Anfangspreises, wenn den Preise betreffende (AGB)Klauseln in der Zwischenzeit unwirksam sind.“ Zur Ermittlung meines Rückzahlungsanspruches hat sie daher den am 31.03.2018 geltenden Grundpreis (6,95 €) zu Grunde gelegt. Statt von mir ermittelten 508,15 € bietet sie mir nun eine – „großzügige“ – Rückerstattung von 150,00 € an.

    1. „Bei Einrichtung des Kontos wurden noch keine Kontoführungsgebühren erhoben“
      Nur dem Verständnis wegen, wie kommen die 508,15 € zustande?

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