Mann am Laptop
Bild: AleksandarGeorgiev / GettyImages

Verkaufst Du ETF-Anteile, musst Du den gesamten Gewinn versteuern – selbst wenn Du mit Aktien Verluste machst. Denn Verluste aus dem Aktienverkauf darfst Du nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnen. Mehr noch: Du darfst Verluste aus Aktien auch nicht verrechnen mit Gewinnen aus Fonds oder ETFs – selbst wenn die nur aus Aktien bestehen. Der Bundesfinanzhof hält diese Regel für verfassungswidrig – und hat den Fall nun ans Bundesverfassungsgericht verwiesen.

In dem Prozess geht es um ein Ehepaar. Dieses erzielte 2012 Kapitalerträge von 3.400 Euro. Gleichzeitig machte es mit Aktien einen Verlust von 5.000 Euro. Das durfte es nicht verrechnen, das Finanzamt verlangte trotz der Verluste rund 450 Euro an Steuern (Az. VIII R 11/18).

Bis die Verfassungshüter entscheiden, dürfte es einige Jahre dauern. Solange werden sowohl die Banken als auch die Finanzämter die fragwürdige Regel weiterhin anwenden. Um Deine Rechte zu wahren, solltest Du deshalb gegen künftige Steuerbescheide Einspruch einlegen. Dafür hast Du jeweils einen Monat nach Erhalt Zeit. Für den Einspruch haben wir ein Musterschreiben für Dich vorbereitet. Damit hältst Du Deinen Steuerbescheid offen und bekommst zu viel gezahlte Steuern sowie Zinsen zurück, falls die Regel tatsächlich verfassungswidrig ist.

Übrigens: Unterhältst Du mehrere Depots und machst Verluste, solltest Du jeweils bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen. Dann kannst Du wenigstens die Aktiengewinne und -verluste aus den verschiedenen Depots verrechnen.

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Udo Reuß
Autor

Stand:

Udo Reuß war bis Sommer 2022 Steuer-Experte bei Finanztip. Zuvor hat der Diplom-Kaufmann mit Schwerpunkt Steuerrecht für verschiedene Wirtschafts- und Fachverlage wie Handelsblatt, F.A.Z.-Verlagsgruppe, Haufe-Lexware und Vogel Business Media geschrieben – 14 Jahre davon als Chefredakteur von Fachzeitschriften.

11 Kommentare

  1. Bsp.: Ich habe in den vergangenen 10 Jahren Aktienverluste von 3000 Euro angehäuft. Die stehen jetzt bei der Bank im Verlusttopf für Aktiengeschäfte. Gleichzeitig erhalte ich z.B. für das Jahr 2021 500 Euro Dividenden (über den Sparerfreibetrag hinaus). Eine Verrechnung über die Verlusttöpfe durch die Bank findet nicht statt. Wie kann ich die fehlende Verlustverrechnung gegenüber dem FA offen halten, wenn die Verrechnung durch die Bank bisher nicht stattfinden darf (wg. der noch ausstehenden BverfG-Entscheidung) und meine Zins- und Dividendenbescheinigung der Bank dementsprechend einen unverrechneten Betrag ausweist? Diese Bescheinigung muss ich ja dem FA vorlegen und auf der Basis erfolgt die Berechnung der Steuern, die ich auf Zinsen und Dividenden zu zahlen habe.

  2. Danke für den informativen Beitrag!

    Sollte man „nur“ Aktienverluste haben und noch keine realisierte ETF Gewinne, besteht kein Handlungsbedarf, richtig?

    Gibt es aktuell schon eine Tendenz oder Neuigkeiten?
    In der Zukunft kann man damit rechnen, dass Aktienverluste mit Gewinnen aus ETF verrechnet werden können?

  3. Wie ist zu verfahren, wenn der Steuerpflichtige (im Vertrauen auf die Gesetzgebung und weil er nur ein Depot bei einer Bank hat) auf eine Verlustbescheinigung der Bank verzichtet hat ?
    Gibt es auch ohne Verlustbescheinigung die Möglichkeit, die Vorläufigkeit der ESt-Veranlagung im Punkt „Verrechnung von Aktienverlusten“ zu erlangen ?
    Wenn es diese Möglichkeit nicht gibt, können dann mit einer Verlustbescheinigung zum 31.12.2022 die bereits in 2020 entstandenen Aktienverluste im Vorläufigkeitsvermerk im ESt-Bescheid für 2022 berücksichtigt werden ?
    Ansonsten ginge ja der „brave“ Steuerpflichtige leer aus, wenn das Bundesverfassungsgericht die Musterklage positiv entscheidet. Oder die Bank müsste in diesem Fall zur Rückrechnung verpflichtet werden, d.h. nachträgliche Verrechnung der Aktienverluste mit den sonstigen Kapitalerträgen, und Erstattung der einbehaltenen KapSt/SolZ/KiSt.

  4. Das Verfahren beim BFH/BVerfG bezieht sich nicht nur auf ETFs, sondern auf alle Verluste am Kapitalmarkt. Viel interessanter ist daher auch, bei Dividenden eine Verrechnung gegen Aktienverluste zu bekommen. Daher sollte auch, wenn Aktienverluste nicht mit Dividenden verrechnet werden, Einspruch zwecks Offenhaltung („Ruhen des Verfahrens beantragen“) ein zu legen.

  5. Hallo,
    Das Musterschreiben habe ich nun runtergeladen, dafür ersteinmal Danke.

    Jetzt nochmal eine Frage:
    Wie muss ich weiter vorgehen?
    Beispiel
    Aktienverluste ca. 10.000Euro
    Dividende und Zinsen ca. 2600 Euro ( Verschiedene Konten)

    Ich beantrage eine Verlustverrechnungbescheid für 2021?
    Was passiert wenn das Finanzamt dies für 2021 weil noch kein Urteil vorhanden nicht verrechnet, verfällt dann der Verlust ohne gutgeschrieben zu werden, oder steht der bei meiner Bank dann weiterhin im Verlustverrechnungstopf?
    Oder verrechnen die dann für jedes Jahr die Verluste die ich Bescheinigt habe?

    Leider versteh ich das mit dem Verlustverrechnung noch nicht so gut und will da nichts falsch machen.

    1. Solange die Verluste nicht aus der Bank raus geholt wurden, macht das FA nichts. Also wenn du Dividenden um Aktienverluste verringert haben willst, musst du dir von der Bank eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen (bis spät. 15. Dez. beantragen!).

  6. Hallo,

    vielen Dank für den interessanten Beitrag.

    Leider funktioniert der Link zu dem Musterschreiben nicht.

    Viele Grüße

    Daniel

  7. Ist ein Widerspruch gegen die Steuererklärung wirklich notwendig, oder kann man die Verlusttöpfe nicht zunächst weiterführen? In der Zeit könnte man das Urteil abwarten und ggf. schon neue Gewinne verrechnen, sodass sich die Frage erübrigt. Sollten nach einem positiven Urteil noch Verluste übrig sein, könnte man diese doch dann in der Steuererklärung geltend machen bzw. die Bank gegen andere Gewinne (z.B. Dividenden) automatisch gegenrechnen.

    1. Natürlich kann man die Verluste einfach im Depot stehen lassen. Doch wer eine
      – Verlustbescheinigung für den Aktienveräußerungsverlust hat,
      – den Verlust in der Anlage KAP geltend macht
      – und dann innerhalb eines Monats beim Finanzamt Einspruch einlegt, hält seinen Fall offen und kann bei einem positiven Ausgang des Verfahrens in mehreren Jahren nicht nur von einer Steuererstattung (Abgeltungssteuer + Soli + ggf. Kirchensteuer) profitieren, sondenr auch von zurzeit 0,5 % Zinsen monatlich auf die Erstattung!
      Solange es keinen Vorläufigkeitsvermerk beim Steuerbescheid gibt, macht daher aus meiner Sicht Sinn ein Einspruch Sinn.
      Sollte ein Vorläufigkeitsvermerk kommen, dann ist der Einspruch nicht mehr erforderlich. Steht aber alles auch in meinem Ratgeber: https://www.finanztip.de/steuererklaerung-anlage-kap/
      Und im neuen Kapitel 6 erkläre ich auch die 7 Regeln der Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen und die 3 Verlustverrechnungstöpfe bei Banken.

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