Klassenzimmer
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Bis Mitte Februar dürfte die Omikron-Welle weiter anschwellen. Da die Gesundheitsämter fast überall überlastet sind, verfolgen sie Kontakte von Corona-Infizierten nur noch in wenigen Ausnahmen nach. So haben es Bund und Länder am Montag festgelegt (in Punkt 8 der gemeinsamen Erklärung). Das bedeutet: Infizierte oder Kontaktpersonen bekommen häufig keine offizielle Quarantäne-Anordnung mehr. Wie können berufstätige Eltern damit umgehen? Wir klären die wichtigsten Fragen.

Frage 1: Wie lange darf ein Kind in der Regel nicht in Kita oder Schule?

Du bist nun stärker als bisher in der Verantwortung, dass Dein Kind, wenn nötig, zu Hause bleibt. Hatte Dein ungeimpfter Nachwuchs Kontakt zu einer infizierten Person, muss er für fünf Tage in Quarantäne und kann anschließend freigetestet werden. Ein ungeimpftes infiziertes Kind dagegen darf die Wohnung sieben Tage nicht verlassen – ab Auftreten der Symptome oder ab Abnahme eines positiven Tests. Erst danach kannst Du es freitesten lassen.

Frage 2: Wie belegst Du Betreuungsbedarf gegenüber Deiner Firma?

Du musst Deine Vorgesetzte informieren, dass Du Dein Kind betreust und deshalb nicht arbeiten kannst. Ansonsten riskierst Du eine Abmahnung.

Ist Dein Kind krank, dann hole Dir von der Ärztin eine Kinderkrankschreibung. Die musst Du Deinem Arbeitgeber vorlegen. In anderen Fällen halten wir es für sinnvoll, dem Arbeitgeber die ausgefüllte Mustervorlage des Familienministeriums für den Antrag auf Kinderkrankengeld (siehe nächster Punkt) vorzulegen – auch wenn sie laut Ministerium dafür nicht gedacht ist. Hat die Schule oder Kita Dir eine E-Mail geschickt, dass Dein Kind nicht kommen darf? Dann könntest Du diese an Deine Vorgesetzte weiterleiten.

Übrigens: Deine Firma darf nicht verlangen, dass Du mit der Kinderbetreuung Überstunden oder Zeitguthaben abbaust.

Coronatest
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Frage 3: Wie viel Geld bekommst Du, wenn Du nicht arbeiten kannst?

Während Du Dein Kind betreust, kannst Du Kinderkrankentage nehmen – dadurch hast Du Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bis einschließlich 19. März darfst Du das auch, wenn Dein Kind nicht krank ist, aber zu Hause bleiben muss. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kitagruppe aus Personalmangel geschlossen ist, Du Dein Kind nicht testen willst und es deshalb nicht in die Schule darf oder eine Behörde grundsätzlich empfiehlt, Kinder wegen der aktuellen Lage zu Hause zu behalten.

Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld: Du und Dein Kind sind gesetzlich krankenversichert, es ist unter zwölf Jahre alt – und niemand sonst kann sich kümmern. Den Antrag stellst Du bei Deiner Krankenkasse. In der Regel bekommst Du 90 Prozent des entfallenen Nettolohns. Mit dieser Musterbescheinigung kannst Du Dir bestätigen lassen, dass Du Dein Kind zu Hause behalten musst. Nicht alle Kassen bestehen auf einen solchen Nachweis.

Frage 4

Welche Möglichkeit gibt es, wenn Dein Kind nicht gesetzlich versichert ist?

Ist Dein Kind privat krankenversichert, bekommst Du kein Kinderkrankengeld. Du hast aber Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Dann gibt es 67 Prozent (höchstens 2.016 Euro pro Monat) des entstandenen Verdienstausfalls, für insgesamt zehn Wochen. Alleinerziehenden stehen 20 Wochen zu. Auch diese Regel gilt derzeit nur bis 19. März.

Meist bekommst Du die Entschädigung von Deiner Firma ausgezahlt. Laut Gesundheitsministerium kannst Du auch dann entschädigt werden, wenn Du keinen offiziellen Nachweis hast, sondern vorsorglich selbst entscheidest, dass Dein Kind zu Hause bleibt. Selbständige stellen den Antrag selbst. In den meisten Bundesländern geht das online über diese Seite.

Auch Eltern gesetzlich versicherter Kinder haben diesen Entschädigungsanspruch von bis zu 67 Prozent – zusätzlich zu ihren Kinderkrankentagen, etwa wenn diese bereits aufgebraucht sind.

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Nina C. Zimmermann
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