Vater und Kinder
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Du hast Dein Kind zur Betreuung zu Hause und kannst deshalb nicht arbeiten? Dann darfst Du nun Kinderkrankengeld beziehen – sogar dann, wenn Dein Nachwuchs gar nicht krank ist. Mit dieser neuen Regel will die Bundesregierung berufstätige Eltern in der Corona-Pandemie entlasten. Schließlich sind Schulen und Kitas seit Wochen nur noch für eine Notbetreuung geöffnet.

Das Kinderkrankengeld beträgt bis zu 90 Prozent Deines Nettogehalts. Du kannst es für einzelne oder mehrere Tage am Stück beziehen. Jedes Elternteil hat in diesem Jahr Anspruch auf 20 Tage pro Kind; bei Alleinerziehenden sind es 40 Tage. Hast Du mehr als zwei Kinder, können es insgesamt bis zu 90 Tage sein. Das Gesetz soll am Montag abschließend vom Bundesrat verabschiedet werden – und anschließend rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten.

Vier Bedingungen musst Du erfüllen: Du bist berufstätig, Dein Kind ist jünger als zwölf Jahre, Ihr seid beide gesetzlich krankenversichert und es gibt niemand anders, der es betreuen kann.

Das Geld zahlt die Krankenkasse. Dazu ist normalerweise eine Bescheinigung vom Kinderarzt erforderlich. Die ist nicht notwendig, falls Dein Kind gesund ist. Es reicht ein Nachweis, dass der Kita- oder Schulbetrieb mindestens eingeschränkt ist.

Für eine Gruppe von Eltern greift die neue Regel nicht: wenn entweder Du, Dein Kind oder Ihr beide privat krankenversichert seid. Du kannst dann zwei Drittel Deines Verdienstausfalls geltend machen über das Infektionsschutzgesetz – aber nicht mehr als 2.016 Euro im Monat. Mehr dazu liest Du hier.

 

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Ines Rutschmann
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Ines Rutschmann ist unsere Energie-Expertin und widmet sich allen Fragen, die sich Verbraucher rund um Strom und Heizen stellen. Über den Strommarkt berichtete sie erstmals 2005 für die Leipziger Volkszeitung. Danach war sie für den Deutschlandfunk und das Solarstrom-Magazin Photon tätig. Ines ist Diplom-Ingenieurin (FH) und hat einen Masterabschluss in Energiemanagement.

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