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FAQ zum Bauspar-Urteil: Geht das nicht länger als vier Jahre?

Das neue BGH-Urteil zu unzulässigen Gebühren in Bausparverträgen betrifft Millionen Kunden. Kannst auch Du Geld zurückfordern? Finanztip klärt die häufigsten Fragen.

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Letzte Woche hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Kontogebühren auch in der Ansparphase von Bausparverträgen unzulässig sind. Das betrifft bis zu 24 Mio. Verträge. Daher haben uns viele Rückfragen zum Urteil erreicht. Hier gibt’s die wichtigsten Antworten. 

1. Gilt das Urteil für alle Bausparkassen? 
Konkret gilt das Urteil für die BHW-Bausparkasse. Urteile des BGH haben aber immer eine klare Signalwirkung, der andere Gerichte in der Regel folgen. Deshalb müssen alle Bausparkassen mit ähnlichen Klauseln fürchten, ebenfalls erfolgreich verklagt zu werden, wenn sie zurückgeforderte Gebühren nicht erstatten. Schon nach Urteilen der Vorinstanzen haben einige Bausparkassen die Gebühren erstattet. 

2. Kann die Servicepauschale in meinem Vertrag auch anders heißen? 
Ja. Die gängigsten anderen Begriffe sind Kontogebühr, Kon­to­füh­rungs­ge­bühr, Kontoentgelt, Jahresentgelt, Serviceentgelt und Vertragsentgelt. 

3. Kann ich die Gebühren sogar für mehr als vier Jahre zurückfordern? 
Die Gebühren kannst Du laut gesetzlicher Verjährung im BGB rückwirkend bis 2019 zurückfordern. Doch geht sogar mehr? Manche Stimmen nehmen an, dass Du die Gebühren für die letzten zehn Jahre zurückfordern kannst. Verlängerte Fristen nimmt der BGH in der Regel aber nur in Ausnahmefällen an, z. B. wenn es für Dich unzumutbar war, früher Klage erheben zu können. Bauspargebühren waren allerdings immer umstritten. Wir schätzen die Chancen daher gering ein. 

4. Gilt das Urteil auch für Wohnriester, Abschlussgebühren oder Agio? 
Nein. Abschlussgebühren am Anfang der Ansparphase und das Agio zu Beginn der Kreditphase sind zulässig. Ob das Urteil auf Wohnriester-Verträge anwendbar ist, steht noch nicht fest. Denn Riesterverträge dürfen Verwaltungskosten vorsehen. Trotzdem kannst Du auch hier versuchen, die Gebühren zurückzuverlangen. 

5. Gilt das Urteil auch, wenn mein Vertrag gekündigt, ruhend oder zuteilungsreif ist? 
Ja. Egal ob Du den Bausparvertrag gekündigt hast, er ruhend gestellt oder zuteilungsreif ist, ändert das nichts an Deinem Anspruch, unzulässige Gebühren zurückzuerhalten. 

6. Muss ich die Gebühren zurückfordern oder erfolgt die Erstattung automatisch? 
Die unzulässigen Gebühren musst Du selbst bei Deinem Anbieter zurückfordern. Mit dem Mus­ter­schrei­ben von Finanztip ist das schnell gemacht. Künftigen Gebühren musst Du nicht widersprechen. Dass Du damit nicht einverstanden bist, ist mit Deiner Rück­for­de­rung klar. 

7. Was kann ich tun, wenn meine Bausparkasse ablehnt? 
Wenn Deine Bausparkasse sich weigert, Dir die unzulässigen Gebühren zu erstatten oder Zeit schindet, um die Gebühren für 2019 verjähren zu lassen, kannst Du eine Schlichtungsstelle einschalten. Das ist kostenlos und hemmt die Verjährung. Alle Infos dazu gibt’s im Ratgeber

Wie reagiert Deine Bausparkasse? 
Und jetzt brauchen wir Deine Mithilfe: Bei welchem Anbieter bist Du, wie hoch ist die Servicepauschale und wie hat Deine Bausparkasse auf die Rück­for­de­rung reagiert? Schreib uns an newsletter@finanztip.de! Natürlich behandeln wir Deine Daten streng vertraulich.

(jfe)

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