Coronavirus Italien
Bild: Anteo Marinoni / LaPresse AP / dpa

Hinter jeder geplanten Auslandsreise steht derzeit ein dickes Fragezeichen. Viele Leser fragen, ob sie ausstehende Restzahlungen überweisen sollen. So ist die Lage:

Keine Restzahlungen mehr leisten müssen Sie, wenn Ihre Reise zu maßgeblichen Teilen vor dem Ende der Reisewarnung stattfinden soll. Diese gilt aktuell bis zum 3. Mai 2020. Außenminister Heiko Maas erklärte sogar kürzlich, es gebe keinen Hinweis darauf, dass man die Reisewarnung bald aufheben könne.

Für Reisen, die nach Ablauf der Reisewarnung geplant sind, gilt formalrechtlich Folgendes: Ist die Frist erreicht und zahlen Sie nicht, riskieren Sie eine Mahnung und ein Inkassoverfahren. Solange die Reise noch stattfinden könnte und der Anbieter nicht absagt, sind Sie zur Zahlung verpflichtet. Zahlen Sie nicht, kann der Veranstalter die Reise von sich aus stornieren – zu Ihren Lasten.

Unsere Tipps:

1. Schieben Sie die Zahlung des Restbetrages auf, solange es geht. Ist Ihre nächste Teilzahlung zum Beispiel am 30. Mai fällig, überweisen Sie auf keinen Fall früher.

Versuchen Sie, Zeit zu gewinnen: Kontaktieren Sie vor Ende der Zahlungsfrist Ihren Anbieter und bitten Sie ihn um einen Zahlungsaufschub angesichts der aktuell unsicheren Lage. Manche Anbieter sind kulant.

2. Stellt sich der Anbieter quer, können Sie versuchen, die Reise auf einen späteren Zeitpunkt umzubuchen. Dann sollte sich auch die Frist für die Restzahlung verlängern. Ansonsten zahlen Sie und fordern das Geld zurück, sobald der Veranstalter die Reise absagt.

Max Mergenbaum
Autor

Stand:

Max Mergenbaum geht nicht nur privat gerne auf Reisen, er schreibt auch darüber. Bis Sommer 2022 war er Experte für Reisethemen von Finanztip. Max hat bei Finanztip volontiert, inklusive Hospitanz in der Wirtschaftsredaktion des RBB Inforadios. Vorher studierte er Politik, Wirtschaft & Gesellschaft sowie Germanistik in Berlin und Canterbury.

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