Eine clevere Steuerzahlerin hat es geschafft, ihre Kosten fürs Gassigehen durch einen Dienstleister von der Steuer abzusetzen. Die Hundebesitzerin überzeugte die Finanzrichter in Hessen, dass sowohl das Füttern der Tiere in der Wohnung als auch das Ausführen der Hunde über die Grundstücksgrenzen hinaus „haushaltsnahe“ Dienstleistungen sind. „Nah“ ist eben ein dehnbarer Begriff.
Bezahlen auch Sie jemanden fürs Gassigehen, bitten Sie ihn, auf der Rechnung anzugeben, dass er die Tiere in der Nähe Ihrer Wohnung ausführt. Tragen Sie die gesamten Kosten für den Hundesitter in der Steuererklärung in Zeile 72 ein. Dann gibt es 20 Prozent der Rechnung zurück vom Staat. Falls sich das Finanzamt weigert, sollten Sie Einspruch einlegen und auf das Urteil des FG Hessen (Aktenzeichen 12 K 902/16) verweisen.
Daniel Pöhler war bis Ende 2020 Co-Pilot im Newsletter-Team und gelegentlich als Mobilitäts-Experte von Finanztip unterwegs. Daniel hat Betriebswirtschaft studiert und bei einem Fachmagazin für Telekommunikation volontiert. Seine ausgeprägte Leidenschaft für gute Sprache hatte ihm einen weiteren Job bei Finanztip eingebracht: den des stellvertretenden Textchefs.
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