
Will Ihnen der Stromversorger den Preis erhöhen, muss er zwei Dinge einhalten: Er muss Sie vorab informieren. Und er muss darauf hinweisen, dass Sie den Vertrag kündigen können, bevor die neuen Preise gelten. Das sogenannte Sonderkündigungsrecht schützt Sie davor, dass ein Versorger den Stromvertrag ändert, wie es ihm beliebt.
Trotzdem halten sich nicht alle Versorger daran. Die Firma Primastrom verschickte am 3. November 2016 ein Schreiben und kündigte höhere Preise zum Jahreswechsel an. Das Sonderkündigungsrecht? Blieb unerwähnt. Deswegen erklärte das Landgericht Berlin diese Preiserhöhung für unwirksam (Aktenzeichen 15 O 162/17 vom 19. Dezember 2017). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Seit Ende März ist das Urteil nun rechtskräftig.
Wer Ende 2016 dieses Schreiben von Primastrom erhalten hat, kann die Mehrkosten aus der Preiserhöhung zurückfordern.
So fechten Sie die Rechnung an:
Suchen Sie dazu Ihre letzte Stromrechnung von der Firma heraus. Berechnen Sie anhand des Stromverbrauchs im Jahr 2017, wie teuer Sie die Erhöhung gekommen ist und fordern Sie diesen Betrag zurück. Nutzen Sie dazu gern unser Musterschreiben (siehe Datei „Musterschreiben Rückforderung nach unwirksamer Preiserhöhung“).
Zwar können Sie bis mindestens Ende 2020 Ihr Geld zurückfordern, tun Sie es aber lieber sofort. Im vergangenen Geschäftsjahr, das Mitte 2017 abgelaufenen ist, verzeichnete Primastrom einen Verlust in fünfstelliger Höhe. In dem Zeitraum belieferte die Firma schätzungsweise 30.000 Stromkunden. Wie viele von der unwirksamen Preiserhöhung betroffen sind, ist unklar.
Ines Rutschmann ist unsere Energie-Expertin und widmet sich allen Fragen, die sich Verbraucher rund um Strom und Heizen stellen. Über den Strommarkt berichtete sie erstmals 2005 für die Leipziger Volkszeitung. Danach war sie für den Deutschlandfunk und das Solarstrom-Magazin Photon tätig. Ines ist Diplom-Ingenieurin (FH) und hat einen Masterabschluss in Energiemanagement.
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10 Kommentare
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Hallo ,bin leider auch über ein Telefonat 20.02.2020 abgeworben worden und wechselte zu primastrom was ein großer Fehler war .Ich war bei eprimo Strom 24 Mon .und am Telefon nicht deutlich verstanden das es um Primastrom geht .Das ich gemerkt habe das es der Vorwahl 030 ist rufte ich sofort zurück um die Missverständnis und eine Dame sagte das sie es weiter regelt. Bis 11.03.2022 war ich bei eprimo (aber ab 01.01.22 hat es der KGV die Kosten ubernommen und ist jetzt der Inhaber . Ich muss sagen das es kein Haus ist sonder eine Parzele in KGV .IApril und Mai hat Prima Strom 2x 159.17 von meine Konto abgezogen.Da muss man ja alle Geräte vom Verein anhängen auf diese Kosten zu kommen.Was kann ich tun ? Auf einer Kundigung bekomme ich keine Antwort.
Liebe Leserin,
wenn der Energieanbieter den Vertrag nicht einhält (etwa höhere Abschläge einzieht als vereinbart) oder auf eine ordentliche Kündigung nicht reagiert, können Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie wenden. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Mahnen Sie den Energieanbieter aber zuvor nochmals und kündigen Sie ihm an, dass Sie bei weiter ausbleibender Reaktion die Schlichtungsstelle anrufen.
Hallo zusammen, bin leider auch letztes Jahr über ein Telefonat abgeworben worden und wechselte zu primastrom was ein großer Fehler war, zuerst sollte ich 60,84 Euro zahlen dann 100,10 Euro Monatlich und jetzt ziehen Sie 148,44 Euro ab obwohl ich keinen Nachweis dafür habe. Auf meinem Brief warum ich soviel zahlen muss gab es keine Antwort, Ich habe für drei Monate das Geld zurück überwiesen und zahle jetzt 100,10 Euro was auch noch zu viel ist . Wenn ich am Telefon etwas fragen möchte muß ich 30min warten dann kommt eine Frau ran die mich nicht richtig versteht und gebrochen Deutsch spricht .
Wenn ich das früher gewusst hätte wäre ich nie zu primastrom gewechselt Bei meinem letzten Anbieter würde ich 46,- euro monatlich zahlen.
Was passiert wenn ich meine lastschrift für die letzten birden monate zurück zirve? Können die dem Strom abkappen?
Liebe Frau Michalik,
die Abschlagszahlung soll den zu erwartenden Kosten auf Basis des Verbrauchs in der vorangegangenen Abrechnungsperiode entsprechen. Wenn der Anbieter die Preise nicht erhöht hat und sich Ihr Verbrauch nicht stark erhöht hat, ist eine Anhebung des Abschlags nicht gerechtfertigt. Zieht das Unternehmen einfach mehr Geld ein, ohne das vorher mitzuteilen, ist das ein Vertragsbruch. Sie können diesen Vertragsbruch anmahnen. Bestimmen Sie am besten selbst, welche Abschlagszahlung angemessen wäre und fordern Sie, dass die entsprechende Höhe nur abgebucht wird. Reagiert die Firma nicht, haben Sie das Recht den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
Viele Grüße
Ines Rutschmann
Ja auch bei mir hat der sogenannte Gas und stromanbieter Primastrom letztes Jahr eine utopischen Abschlag eingefordert. Und sind auch auf meine Nachrichten nicht wirklich eingegangen. Diese Leute gehören bestraft. Ich joffe des es vors gerichtvgeht wie sie ja jetzt androhen ,wenn ich nicht bezahle
Hallo, kündige deine Einzugsermächtigung und zahle nur die letzte Summe selbst ein und teile es primastrom mit, ich hoffe die Fa. Geht pleite
Bis dahin
wegen Preiserhöhungen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit protestierte ich aller Form gegen die exorbitanten Gaspreiserhöhungen des Gasversorger PrimaStrom (allein der Name ist schon eine Zumutung), die sich in Summe im Laufe des kommenden Jahres auf sage und schreibe
462,- * 12 = 5544,- Euro
auf summieren werden.
Geht’s denn noch ????????????
Hinzu kommt noch Ihre unverschämte Dreistigkeit von dem Gasversorger mein Gehaltskonto als Selbstbedienungsladen zu betrachten.
Bisher habe ich noch niemals eine so negative Rezession über eine solch fragwürdige Praxis veröffentlichen müssen.
Außerdem wurde eine effektive Wärmequelle installiert als Alternative für solche üble Machenschaften vom hiesigen Bezirkskaminkehrermeister Christian Ziereis seit Oktober 2021 unter Androhung von Konsequenzen stillgelegt. Als vermeintliche Begründung diente eine Neuregelung einer Verordnung nach BImSchV § 14 Absatz 5.1. und § 15 Absatz 3.1 und 5.1.
Wie kann ich mich wehren ohne der AFD beizutreten?
Mit freundlichen Grüßen
Paul-Gerd Halstenberg
Vielen Dank für Ihren Artikel,
Ich hatte mich damals im März über die Preiserhöhungen vom 2016 und vom 2017 beschwert. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG entsteht bei einseitigen Vertragsänderungen ein Kündigungsrecht, auf dass sich die Informationspflicht nach § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG ebenfalls erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 05. Juli 2017 – VIII ZR 163/16, juris, Leitsatz).
Das § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG ohne Differenzierung einhergeht ergibt laut dem Urteil des BGH vom 5.7.2017 sich unter anderem aus Anhang I (1) b der Richtlinie 2009/72/EG (jede „Gebührenerhöhung“)
Nachdem ich zuerst keine Reaktion erhalten habe, hatte ich mein Recht auf eine Verbraucherbeschwerde genutzt ( nach §111a EnWG ) um mich dann an die Schlichtungsstelle wenden zu können. Ich erhielt auch nach einer Woche eine ablehnende Antwort, mit der ich meinen Schlichtungsantrag stellen konnte. Da ich auch eine Beschwerde bei Reclabox verfasst hatte, verlief das problemlos und Primastrom lenkte ein.
Das Urteil 15o162-17 sagt u. A. aus, dass Primastrom sich nicht gegenüber Verbrauchern auf Preiserhöhungen berufen darf, ohne einen Hinweis darauf, dass aufgrund der Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht besteht.
Da der Marktwächter-Energie einen Artikel über die Voxenergie GmbH verfasst hat wegen Preiserhöhungen ohne Hinweis auf das bestehende Sonderkündigungsrecht und daher die angekündigte Preiserhöhung unwirksam war, wünsche ich viel Spaß beim Verfassen eines weiteren Artikels.