Mutter und Tochter auf Kur
Bild: IMAGO / Westend61

Deine Krankenkasse will Deine lang ersehnte Reha nicht zahlen oder stoppt das Krankengeld, weil sie Dich für arbeitsfähig hält. In solchen Momenten ist der Schock erstmal groß. Eine Finanztip-Analyse zeigt: Ob Dir das passiert, hängt auch davon ab, bei welcher Krankenkasse Du bist.

Leider legen die meisten Kassen nicht offen, wie sie arbeiten. Die AOK-Familie ist immerhin so transparent – und offenbart Unterschiede: So braucht die AOK Sachsen-Anhalt im Schnitt nur 10 Tage, um eine Mutter-Kind-Kur zu bearbeiten, die AOK Baden-Württemberg benötigt fünfmal so lange. Die AOK Hessen lehnt fast ein Drittel der Anträge und Rechnungen für eine Kur oder Reha ab. Die AOK Bremen tut das nur halb so oft.

Wichtig für Dich: Du musst eine Ablehnung nicht hinnehmen: Du kannst Widerspruch einlegen. Und Deine Chancen stehen dabei gut! Denn mehr als 40 Prozent der Widersprüche haben Erfolg. Das belegen Daten von 17 Krankenkassen mit mehr als 32 Millionen Versicherten, die wir exklusiv ausgewertet haben.

Und so gehst Du vor:

 

1. Lege rechtzeitig Widerspruch ein

Für den Widerspruch reicht ein formloses Schreiben mit Aktenzeichen und Datum der Ablehnung. Als Grundlage kannst Du unser Muster verwenden. Wichtig ist, dass Dein unterschriebener Widerspruch rechtzeitig bei der Krankenkasse eingeht, nämlich spätestens einen Monat nach Eingang der Ablehnung. Am besten schickst Du ein Einschreiben, eine E-Mail reicht nicht aus.

 

2. Hol Dir Unterstützung

Begründe in Deinem Schreiben, warum Du die beantragte Leistung unbedingt brauchst und bitte Deinen Arzt um Unterstützung. Beruft sich die Krankenkasse auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), solltest Du dieses anfordern, bevor Du antwortest. Es lohnt sich, auf deren Argumente einzugehen.

Lass Dir von einer Beratungsstelle helfen: von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD), den Verbraucherzentralen oder einem Sozialverband – wie dem VdK oder dem SoVD.

 

Mutter und Tochter auf Kur
Bild IMAGO / Westend61

 

3. Nimm den Widerspruch nicht vorschnell zurück

Lenkt die Versicherung nicht ein, geht Dein Fall an den Widerspruchsausschuss der Krankenkasse. Dort entscheiden Versicherten- und Arbeitgebervertreter. Lass Dich nicht von Deiner Krankenkasse verunsichern oder dazu drängen, den Widerspruch zurückzunehmen. Die Beratungsstelle UPD berichtet von Fällen, in denen das vorkommt.

 

4. Ziehe notfalls vors Sozialgericht

Wird Dein Widerspruch im Ausschuss endgültig abgelehnt, kannst Du binnen eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen. Das kostet keine Gerichtsgebühren. Es ist aber sinnvoll, Dich von einem Fachanwalt für Sozialrecht vertreten zu lassen. Dessen Honorar musst Du selbst zahlen, falls Du den Prozess verlierst und keine Rechtsschutzversicherung hast. In bestimmten Fällen kannst Du aber Prozesskostenhilfe bekommen.

 

Zum Ratgeber

Julia Rieder
Autor

Stand:

Julia Rieder kümmert sich als Redakteurin um Versicherungsthemen. Während ihres Volontariats bei Finanztip sammelte sie Hörfunk-Erfahrung beim Inforadio. Vorher war sie in den Redaktionen von Frontal 21, der Berliner Zeitung und dem Online-Magazin politik-digital tätig. Ihr Studium der Politikwissenschaft hat Julia an der Freien Universität Berlin mit einem Master abgeschlossen.

3 Kommentare

  1. Ich habe ein Schreiben von meiner Krankenkasse erhalten, in der meine Kosten für ein computergesteuertes Röntgenbild meiner Zähne nicht übernomme werden.
    Laut Aussagen des Artzes ist es keine gesetzliche Kassenleistung. Macht es trotzdem Sinn Widerspruch bei der Krankenkasse einzulegen?
    Über eine Rückmeldung freue ich mich sehr.

  2. Ich habe bei der AOK Plus Sachsen Widerspruch gegen eine Krankengeldentscheidung eingelegt. Dieser wurde aufgrund eines Gutachtens des MDK von der KK abgelehnt, wobei ein Formular der KK beigelegt war, ob ich meinen Widerspruch zurücknehme oder aufrecht erhalte (mit Begründung). Im letzteren Fall würde mein Widerspruch nochmals von der KK geprüft werden. Macht das überhaupt Sinn, wenn die ablehnende Stelle alles nochmal prüft? Bisher hat das Ganze schon 1/2 Jahr gedauert.

    1. Hallo Frank, wir raten grundsätzlich davon ab, einen Widerspruch zurückzunehmen, denn dann besteht keine Möglichkeit mehr, gegen die Entscheidung der Kasse vorzugehen, etwa mit einer Klage vor dem Sozialgericht. Grundsätzlich müssen Versicherte auf derartige Schreiben der Krankenkasse gar nicht reagieren, es gibt keine Pflicht zu versichern, dass man den Widerspruch aufrecht erhält. Bei der UPD können Sie sich kostenfrei dazu beraten lassen, wie Sie in Ihrem Fall weiter vorgehen können. Weitere Tipps finden Sie auch in unserem ausführlichen Ratgeber: https://www.finanztip.de/gkv/widerspruch-krankenkasse/

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