Gaskraftwerk Duisburg-Huckingen
Bild: IMAGO / Jochen Tack

Immer mehr Energie-Discounter müssen aufgeben: Sie haben sich verkalkuliert und nicht richtig abgesichert gegen die jüngsten Preisausschläge. Zuletzt haben Phoenixstrom und Enqu kurzfristig ihren Kunden die Verträge gekündigt. Stromio stellte bereits am 22. Dezember die Lieferung ein. Verbraucher landen dann automatisch bei den örtlichen Grundversorgern. Und die reagieren teilweise mit überhöhten Preisen auf die unverhoffte Kundschaft.

Egal, von wem Du Energie beziehst: Derzeit erhöhen fast alle Anbieter ihre Preise. Denn Strom und Erdgas sind im Großeinkauf weiterhin ungewöhnlich teuer. Wir klären die wichtigsten Fragen:

Frage 1: Mein Anbieter kündigt höhere Preise an – was tun?

Steigen die Einkaufspreise für Strom und Gas, ist es legitim, wenn der Energielieferant das an Dich weitergibt. Deswegen musst Du eine Preiserhöhung allerdings nicht einfach hinnehmen. Prüfe aber zuerst, ob es tatsächlich ein besseres Angebot gibt, ehe Du kündigst. Derzeit sind Neukundenpreise oft viel höher als jene, die Du mit Deinem bestehenden Vertrag zahlst. Das gilt für Haushaltsstrom, Heizstrom und Gas gleichermaßen. Günstig beliefern können aktuell nur die Anbieter, die langfristige Lieferverträge abgeschlossen haben.

Frage 2: Was passiert, wenn mein Anbieter mir kündigt?

Kündigt Dir Dein Energielieferant oder darf er Dich nicht mehr beliefern, springt der Grundversorger ein. Das ist die Firma mit den meisten Strom- oder Gaskunden in einem Gebiet. Zunächst landest Du in der sogenannten Ersatzversorgung. Dort gibt es keine Kündigungsfrist; Du kannst Dir direkt einen neuen Anbieter suchen. Schließt Du keinen neuen Vertrag ab, landest Du nach spätestens drei Monaten in der Grundversorgung. Dann hast Du zwei Wochen Kündigungsfrist.

Frage 3: Dürfen Anbieter mir kündigen?

Kündigen dürfen die Firmen „aus wichtigem Grund“, etwa wenn ihnen sonst die Insolvenz droht. Bei Stromio gilt: Der Anbieter darf gar nicht mehr als Stromlieferant tätig sein, weil die Netzbetreiber der Firma die Verträge kündigten.

Heizkraftwerk Lausward
Bild: IMAGO / Jochen Tack

Frage 4: Was kostet die Ersatzversorgung?

Wir haben viele Preise der Ersatzversorgung für Haushaltsstrom und Gas zusammengestellt. Hat Dein Grundversorger eher moderate Preise, kannst Du dort bleiben, bis sich die Märkte beruhigt haben. Denn derzeit können die Anbieter nicht zuverlässig kalkulieren – und verlangen ungewöhnlich hohe Preise. Ist die Ersatzversorgung aber sehr teuer, dann wechsle lieber. Am meisten kostet es dort, wo der Grundversorger zwischen Neu- und Bestandskunden unterscheidet – wer neu in die Ersatzversorgung rutscht, zahlt mancherorts doppelt so viel wie die anderen.

Frage 5: Dürfen Grundversorger Neukundenpreise nehmen?

Dass Grundversorger zwischen Neu- und Bestandskunden unterscheiden, ist energierechtlich zulässig. Selbst die Kartellbehörde in Nordrhein-Westfalen hat keine Einwände. Wer sich als „Neukunde“ benachteiligt sieht, kann klagen. Einfacher und sicherer ist freilich der schnelle Wechsel.

Frage 6: Darf mich mein Ersatzversorger direkt in einen Sondervertrag schieben?

Die Grundversorger Mitgas und EnviaM haben die Ersatzversorgung von ehemaligen gas·de- und Stromio-Kunden mit Verweis auf hohe Energiekosten abgelehnt – und diesen stattdessen den Abschluss eines teureren Sondervertrags bestätigt. Das ist nicht erlaubt. Du kannst den Vorfall der Bundesnetzagentur melden. Außerdem solltest Du dem Abschluss des Sondervertrags widersprechen und auf eine Ersatzversorgung pochen. Wende Dich im Zweifel an die Schlichtungsstelle Energie. Und wechsle schnell den Versorger.

Frage 7: Habe ich Ansprüche gegen Anbieter, die nicht mehr liefern?

Stromio und gas·de hatten offenbar massiv gegen ihre sogenannten Bilanzkreisverträge verstoßen und durften deswegen nicht mehr liefern. Sehr zum Nachteil der Kunden, denn deren Verträge sahen vielfach eine Garantie von recht günstigen Preisen vor. Hier ist denkbar, dass ein Verbraucherverband eine Musterklage einreicht, um Schadensersatzansprüche klären zu lassen. Kommt es dazu, informieren wir Dich.

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Ines Rutschmann
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Stand:

Ines Rutschmann ist unsere Energie-Expertin und widmet sich allen Fragen, die sich Verbraucher rund um Strom und Heizen stellen. Über den Strommarkt berichtete sie erstmals 2005 für die Leipziger Volkszeitung. Danach war sie für den Deutschlandfunk und das Solarstrom-Magazin Photon tätig. Ines ist Diplom-Ingenieurin (FH) und hat einen Masterabschluss in Energiemanagement.

4 Kommentare

  1. Aus Sicht von enviaM ist das Vorgehen rechtskonform. Die Bereitstellung von Energie durch den Grundversorger ist als Realofferte eine besondere Form des Angebotes auf Abschluss eines Energieliefervertrages. Die Realofferte kann von Kunden durch Energieentnahme angenommen werden. Es ist zulässig, dass der Grundversorger die Realofferte konkretisiert. Dies kann vor allem im Wege einer öffentlichen Bekanntgabe erfolgen. Außerhalb der leitungsgebundenen Energieversorgung kommen Realofferten beispielsweise bei Zapfsäulen an Tankstellen vor. Ebenso wie der Tankstellenbetreiber die Benzin- und Dieselpreise aktualisieren kann, darf der Grundversorger aktuelle Belieferungskonditionen anbieten. Wir haben den Kunden von GAS.de und Stromio die Weiterbelieferung zu aktuellen Sondervertragspreisen angeboten, weil wir die Belieferung zu Grund- und Ersatzversorgungskonditionen wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ablehnen mussten. Ohne einen solchen Sondervertrag wären die tatsächlichen Aufwendungen für die Energieversorgung im Rahmen von Aufwendungserstattungsansprüchen durch die Kunden zu bezahlen. Die angebotenen Sonderverträge schaffen daher Transparenz und Rechtssicherheit für die betroffenen Kunden. Daneben können die betroffenen Kunden etwaige Differenzen zu den Vertragspreisen ihrer bisherigen Versorger diesen gegenüber gegebenenfalls als Schadensersatz geltend machen.

    1. Liebe enviaM, vielen Dank für den Kommentar. Wir reden über die Ersatzversorgung, in die ehemalige Kunden von Stromio am 22. Dezember gefallen sind. Diese darf ein Grundversorger aus wirtschaftlichen Gründen nicht ablehnen. Das ist nicht nur die Auffassung von Finanztip sondern auch der Regulierungsbehörde für die leitungsgebundene Stromversorgung. Der Gesetzgeber hat dies vorgesehen, damit ein Letztverbraucher trotz Lieferunterbrechung durch einen Anbieter weiterhin mit Strom über das öffentliche Stromnetz versorgt wird. Endet die Ersatzversorgung nach spätestens drei Monaten und hat der Verbraucher keinen neuen Vertrag abgeschlossen, gilt die weitere Stromentnahme aus dem öffentlichen Netz als Vertragsabschluss durch konkludentes Handeln – dann kommt ein Grundversorgungsvertrag zustande. Am 22. Dezember wussten Kunden nicht, dass Stromio sie nicht mehr beliefert und sie sich in der Ersatzversorgung befinden – sie waren darüber nicht sofort informiert worden. Wenn sie am 22. Dezember weiterhin Strom aus dem Netz entnahmen, dann in der Annahme, dass Stromio diesen innerhalb des geschlossenen Vertrags liefert.

      1. Liebe Frau Rutschmann, die von Ihnen dargestellte Rechtsauffassung trifft nicht zu. Entscheidend ist der eindeutige Gesetzeswortlaut. Danach unterliegen Grund- und Ersatzversorgung einem Gleichlauf. Auch die Ersatzversorgung kann danach bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit vom Grundversorger abgelehnt werden. Dies ist einhellige Auffassung in juristischer Kommentarliteratur und der Rechtsprechung. Gesetzeszweck der Schaffung einer Ersatzversorgung war auch nicht die Sicherstellung der Weiterbelieferung von Letztverbrauchern. Die Regelung dient daher insbesondere auch dem Schutz des Grundversorgers. Wie bereits mitgeteilt, stehen wir Ihnen gern telefonisch für einen weiteren juristischen Austausch zur Verfügung.

        1. Liebe enviaM,
          wie bereits geschrieben, handelt es sich bei der dargestellten Rechtsauffassung auch um die der Bundesnetzagentur, die die Aufsicht über Energielieferanten (und damit auch der Grundversorger) hinsichtlich der Einhaltung des Energiewirtschaftsgesetzes innehat. Ich zitiere die Behörde: „Nach § 36 Absatz 1 Satz 3 Energiewirtschaftsgesetz besteht die Pflicht zur Grundversorgung nicht, wenn eine Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Grundsätzlich ist bei der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eine hohe Schwelle anzusetzen. Die wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist für jeden Einzelfall bezogen auf den Kunden zu prüfen. Diese Regelung gilt nur für die Grundversorgung. In der Ersatzversorgung gibt es diesen Ausnahmegrund nicht. Der Grundversorger kann eine Ersatzversorgung nicht aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen.“

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