Sonderausgaben
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Sogenannte Sonderausgaben können Ihre Einkommensteuer erheblich senken. Gemeint sind mit dem Fachbegriff bestimmte Kosten der „privaten Lebensführung“. Der Fiskus listet eine Reihe an Posten auf, die er als Sonderausgaben anerkennt (§ 10 EStG). Hier sind die wichtigsten:

1. Spenden

Spenden an gemeinnützige Organisationen können Sie von der Steuer absetzen. Besonders stark gefördert werden Parteispenden. Bis zu 20 Prozent Ihrer Einkünfte akzeptiert das Finanzamt. Spenden Sie mehr, können Sie den überschießenden Betrag in den Folgejahren als Spendenvortrag nutzen. Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen gehören in die neue Anlage Sonderausgaben.

2. Kirchensteuer

In die Anlage Sonderausgaben gehören auch Kirchensteuer und Kirchgeld. Diese Ausgaben werden vollständig als Sonderausgaben abgezogen.

3. Berufsausbildungskosten

Bis zu 6.000 Euro Kosten für die Berufsausbildung, zum Beispiel im Rahmen eines Studiums, sind absetzbar (Anlage Sonderausgaben).

4. Unterhalt

Für Unterhaltszahlungen an den Expartner gibt es steuerlich zwei Möglichkeiten: ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. Als Sonderausgaben, mit dem sogenannten Realsplitting, sind höhere Kosten absetzbar – bis zu 13.805 Euro und zusätzlich die übernommenen Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung (Anlage Sonderausgaben). Allerdings muss Ihr/Ihre Ex auf der Anlage U zustimmen, weil er/sie den Unterhalt versteuern muss. Ihr Expartner kann verlangen, dass Sie ihm den Steuernachteil ausgleichen.

5. Kinderbetreuung

Die Gebühren für die Kita oder sonstige Betreuung Ihrer Kinder unter 14 Jahren sind als Kinderbetreuungskosten absetzbar. Je Kind sind bis zu 4.000 Euro drin, das sind zwei Drittel vom Höchstbetrag von 6.000 Euro. Hierzu benötigen Sie für jedes Kind eine Anlage Kind.

In dieser Anlage müssen Sie auch Ihren Anspruch aufs Kindergeld im Jahr 2019 eintragen. Beachten Sie, dass ab Juli 2019 pro Kind monatlich 10 Euro mehr ausgezahlt wurde. Ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Sie vorteilhafter ist, ermittelt das Finanzamt für Sie.

6. Schulgeld

Haben Sie für den Schul- oder Internatsaufenthalt Ihrer Kinder Schulgeld bezahlt? Bis zu 5.000 Euro im Jahr können Sie für jedes Kind als Sonderausgaben geltend machen.

7. Versicherung für Krankheit und Pflege

Zumindest die Beiträge für eine Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung erkennt das Finanzamt in voller Höhe als Sonderausgaben an. Wenn Sie ein Kind haben und die Krankenversicherung bezahlen müssen, zählt das auch. Haben Sie einen Anspruch auf Kindergeld, gehören die Aufwendungen in die Anlage Kind; falls nicht, dann in die Anlage Vorsorgeaufwand.

Haben Sie als Arbeitnehmer weniger als 1.900 Euro eingetragen, dann können Sie weitere Beiträge als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ absetzen, und zwar Beiträge für folgende Versicherungen: Krankenzusatz, Arbeitslosen, Risikoleben, Unfall, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit sowie Haftpflicht. Für Selbstständige, die (freiwillig) gesetzlich oder privat versichert sind, liegt der Höchstbeitrag bei 2.800 Euro.

8. Rentenversicherung

In die Anlage Vorsorgeaufwand gehören Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die Sie Ihrer Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. Eine Steuersoftware mit Belegabruf trägt das automatisch ein.

9. Rürup-Rente

Insbesondere für Selbstständige sind Einzahlungen in einen Rürup-Vertrag ein kräftiger Hebel, um Steuern zu sparen (Anlage Vorsorgeaufwand). Für 2019 berücksichtigt das Finanzamt 88 Prozent von maximal 24.305 Euro, also bis zu 21.388 Euro als Sonderausgaben. Wichtig: Für diese Höchstgrenzen zählen sowohl Ihre Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung (siehe Punkt 8) als auch der Rürup-Vertrag. Für zusammenveranlagte Ehepaare gilt der doppelte Höchstbetrag.

10. Riester-Rente

Zusätzlich zu den Zulagen, die es für einen Riester-Vertrag gibt, können Besserverdienende von einer Steuerersparnis von mehreren Hundert Euro profitieren. Dazu müssen sie die Anlage AV ausfüllen. Das Finanzamt zieht zwar im Steuerbescheid die Zulagen ab, es verbleibt aber ein Steuer-Guthaben.

 

Die Finanztip-Steuerserie:

1. Start: So kriegen Sie Geld vom Staat zurück
2. Werbungskosten – absetzen, was Sie zur Arbeit brauchen
3. Haushaltsnahe Dienste und Handwerker
4. Sonderausgaben wie Kinderbetreuung geltend machen
5. Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheit absetzen
6. Kapitaleinkünfte richtig angeben und Pauschalbetrag nutzen
7. Im Ruhestand weniger Steuern zahlen

 

Udo Reuß
Autor

Stand:

Udo Reuß war bis Sommer 2022 Steuer-Experte bei Finanztip. Zuvor hat der Diplom-Kaufmann mit Schwerpunkt Steuerrecht für verschiedene Wirtschafts- und Fachverlage wie Handelsblatt, F.A.Z.-Verlagsgruppe, Haufe-Lexware und Vogel Business Media geschrieben – 14 Jahre davon als Chefredakteur von Fachzeitschriften.

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