Außenansicht des Thomas Cook Reisebüros in Oberursel.
Außenansicht des Thomas Cook Reisebüros in Oberursel. Bild: Thomas Cook

[Die erste Fassung ist vom 24.9.2019, die letzte Aktualisierung vom 12.12.2019.]

Die Pleite von Thomas Cook, dem zweitgrößten Reisekonzern Europas, hat das Zeug zum größten Reisechaos des Jahrzehnts. Hunderttausende Feriengäste des Konzerns sind erst vor allem in Südeuropa gestrandet, darunter mindestens 140.000 aus Deutschland. Sie sind inzwischen zu Hause.

Mindestens 660.000 weitere aber hatten ihre Reise zum Zeitpunkt der Pleite noch nicht angetreten, zum Teil aber schon bezahlt. Sie mussten monatelang um ihr Geld bangen. Erst Mitte Dezember verkündete die Bundesregierung, dass die Bundesrepublik für alle Schäden aufkommen würden, die nicht von Versicherern oder Kreditkartenfirmen getragen werden.

Der Reisesicherungsschein

Dabei sollten Pauschalreisende seit den Reisepleiten der neunziger Jahre eigentlich gegen ein solches Chaos geschützt sein. Das Stichwort lautet: Reisesicherungsschein. Den gibt’s bei der Zahlung für die Reise. Er soll die Zahlungen des Kunden für Flug, Hotel und andere Reiseleistungen absichern. Und er gehört seither bei jeder Pauschalreise ins Gepäck.

Doch diesmal war in der Kasse des Versicherers bei weitem nicht genug Geld da. Und er verhielt sich auch nicht so, wie das Gesetz es vorsieht.

2020 will die Bundesregierung nach Auskunft von Bundesverbraucherministerin Christine Lamprecht nun für die bis dahin nicht beglichenen Restschäden der Kunden aufkommen. Und sie will das Reiserecht anpassen, damit es die Anforderungen der EU-Pauschalreiserichtlinie auch in Deutschland erfüllt werden.

Die Geschichte

Erstens: Gestrandete Thomas Cook Kunden

Erstens waren zum Zeitpunkt der Pleite des Thomas Cook Mutterkonzerns rund 600.000 Gäste mit dem damals zweitgrößten Reiseveranstalter Europas unterwegs. Sie mussten nach der Pleite des Mutterkonzerns erst nach Hause kommen. Dahinter steckte eine logistische Leistung, für die sich bei den Gästen aus Deutschland vor allem die Thomas-Cook-Tochter Condor verantwortlich fühlte. Die Fluggesellschaft darf trotz der Insolvenz des Mutterkonzerns auf Rettung hoffen. Ende September haben die Bundesregierung und das Land Hessen Condor einen sechsmonatigen Überbrückungskredit in Höhe von 380 Millionen Euro zugesagt. In Großbritannien kümmerte sich derweil die Regierung selbst um die Rückreise von 150.000 britischen Gästen von Thomas Cook – Aktion Matterhorn.

Zweitens: Deutsche Töchter Tage später insolvent

Zweitens hatte erst Tage nach der Pleite der Mutter auch die deutsche Thomas Cook GmbH Insolvenz angemeldet – u.a. mit den Marken Öger Tours, Bucher Reisen und Neckermann. Dabei war für die Gäste am Ende eine Pleite besser als keine Pleite, denn ohne Pleite waren die deutschen Reisegäste mit einem handlungsunfähigen Veranstalter konfrontiert. Ist der Reiseveranstalter zahlungsunfähig, muss der im Reisesicherungsschein genannte Versicherer eintreten.

Die Insolvenz brachte insofern etwas mehr Klarheit für die Kunden, denn von da an konnten sie sich ganz sicher an den Versicherer Zurich wenden. Der ist laut Reisesicherungsschein für die Absicherung der Kundengelder verantwortlich. Der Versicherer hat sich zunächst auch darum gekümmert, dass Hotelrechnungen und Rückflüge bezahlt sind. Zurich erklärte, auch ohne gesonderte Rechnung den Hoteliers schon mal 50 Prozent der ausstehenden Zahlungen zu überweisen, damit nicht weiter Touristen von Hoteliers genötigt würden, Rechnungen selbst zu bezahlen. Thomas Cook wies darauf hin, dass sich betroffene Kunden an den Dienstleister KAERA, Telefon 06172/99761123, www.kaera-ag.de wenden sollen. Zeitweise wandten sich 1.000 Kunden pro Tag neu an Zurich und den Dienstleister, um ihr Geld zurück zu erhalten.

Drittens: Versicherungssumme reicht nicht

Drittens wurde schnell klar, dass die Versicherungssumme bei der Zurich bei weitem nicht für alle mit Reisesicherungsscheinen abgesicherten Schäden ausreicht. Der Gesetzgeber hatte seit über 20 Jahren eine Versicherungssumme von 110 Millionen Euro als mögliche Begrenzung für den Pleitefall eines Reiseveranstalters festgelegt. Genauso hoch ist die Summe, mit der sich Thomas Cook bei der Zurich versichert hat. Seit Jahren ist aber klar, dass diese Summe für die Pleite eines großen Veranstalters nie reichen wird. Das weiß man auch beim Versicherer Zurich. Dieser kündigte an, die Schäden der Kunden Kunden im Dezemberr nur anteilig erstatten. Schon bisher Anfang November hatte Zurich 250 Millionen Euro an Schaden gemeldet bekommen, neben der Rückholaktion

Praktisch hatte Zurich nach der Insolvenz der deutschen Töchter nämlich die Hotelaufenthalte und Rückflüge der Kunden vollständig bezahlt, die unterwegs waren. Anders sieht die Situation bei den Schäden der Kunden aus, die zum Zeitpunkt der Pleite noch gar nicht abgereist sind. Hier behält sich Zurich seit Anfang Oktober vor, die Schäden nur anteilig zu bezahlen, wenn das Geld nicht reicht. Bei allen Noch-Nicht-Verreisten werde es eine anteilige Kürzung aller Erstattungsansprüche geben, so ein Sprecher der Zurich. Und ein Teil der 110 Millionen Euro sei ja schon für die Rückholung verbraucht worden.

Die Bundesregierung sieht das auch im Dezember noch anders anders. Das Bundesjustizministerium geht davon aus, dass die Kosten für die Rückholung gestrandeter Reisender nicht aus dem 110 Millionen Euro Topf bezahlt werden muss, sondern eine zusätzliche gesetzliche geschuldete Verpflichtung des Versicherers sei. Der Versicherer muss dann einen höheren Anteil der Schäden bezahlen.

Viertens: Versicherer und Regierung zanken

Viertens. Rechtsgelehrte argumentieren wie die Regierung. Professor Ansgar Staudinger, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht, teilt die Auffassung der Regierung. Sie entspreche „dem Wortlaut des Gesetzes, der Gesetzesbegründung und auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes“. Bei der Deckelung gehe es nur um die finanziellen Erstattungsansprüche der Kunden, also Ansprüche aus angezahlten und bezahlten Reisen, die nicht angetreten werden könnten. Die Rückholung und Bezahlung der Hoteliers zähle da nicht mit.

Staudinger ging noch weiter. Außerdem müssten solche Ansprüche „unverzüglich und vollständig“ befriedigt werden. Wenn das Geld nicht ausreicht, müsse der Versicherer in den sauren Apfel beißen und hinterher einzeln bei den Kunden einen Teil des Geldes zurückholen. Zurich zahlte erst einmal nichts.

Vor zwei Jahren, bei der deutschen Umsetzung des Pauschalreiserichtlinie, hatte es hinter den Kulissen heftiges Ringen gegeben, weil viele Experten schon damals sagten, die 110 Millionen Euro reichen nicht. Die Bundesregierung hatte sich aber nicht zu einer Erhöhung durchringen können.

Fünftens: Kunden baden es aus, Zurich zahlt überhaupt noch nicht

Fünftens: Die Kunden stehen immer noch im Regen. Denn der Zurich-Dienstleister Karea nimmt zwar die Forderungen entgegen, zahlt aber entgegen anders als das Gesetz es vorsieht weder „unverzüglich“ noch „vollständig“aus. Vielmehr zahlt Zurich bislang gar nicht https://www.finanztip.de/blog/kein-geld-trotz-sicherungsschein-versicherung-laesst-thomas-cook-kunden-im-stich/.

Und bevor Kunden Geld von der Bundesregierung bekommen können,m sollemn sie nach den Vorstellungen im Verbraucherministerium nicht nur ihren Anspruch bei Zurich geltend gemacht haben sondern auch etwaige Ansprüche, die durch die Nutzung der Chargeback-Regeln bei Kreditkarten geltend gemacht werden können.

Sechstens: Ein Fall von Staatshaftung?

Sechstens: Manche Juristen argumentieren jetzt, wenn die Kunden zu wenig Geld bekämen, weil der Staat damals geschlafen habe, sei eine Staatshaftung mindestens nicht ausgeschlossen.

Die Bundesregierung bestritt zunächst, dass sie geschlafen habe und dass der Gesetzgeber, die Abgeordneten von Union und SPD, die EU-Richtlinie unzureichend umgesetzt hatten. Das Bundesjustizministerium teilt dazu Ende Oktober mit: „Es bestand keine signifikante Wahrscheinlichkeit für einen solchen Schadensfall, wie er nunmehr in Folge der Insolvenz des britischen Mutterkonzerns auch bei den deutschen Thomas Cook – Reiseveranstaltern eingetreten ist.“ 2017 schrieb die Regierung in ihrem Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Reiserechtsrichtlinie tatsächlich, „dass eine Sicherungslücke (wegen der Begrenzung auf 110 Millionen Euro) zwar theoretisch, nicht aber faktisch besteht“. Ich sehe nix, ich höre nix, ich weiß von nix. Zur turbulenten Geschichte der Thomas Cook Finanzen hat die BBC das aufgeschrieben, was die Bundesregierung nicht wußte   https://www.bbc.com/news/business-46452374 .

Im Dezember schließlich erklärte die Regierung, dass eine Novelle der entsprechenden Gesetze notwendig sei und räumte mit den versprochenen Zahlungen an geschädigte Kunden implizit ein, dass es Mängel gibt.

Siebtens: Kommunikation bei Thomas Cook

Siebtens war die Kommunikationspolitik des Reisekonzerns zu Beginn der Krise gelinde gesagt unglücklich. Am Pleitesonntag des Mutternkonzerns hieß es bei der Deutschlandzentrale, am Montag und Dienstag würden keine weiteren Gäste in den Urlaub transportiert, es ging um 21.000 Urlauber. Dienstag früh teilte Thomas Cook mit, auch am Mittwoch und Donnerstag würden Urlauber nicht an ihre Urlaubsorte gebracht. Freitagfrüh schließlich hieß es, bis zum 31. Oktober würden keine gebuchten und bezahlten Reisen der Thomas-Cook-Töchter stattfinden. Alle betroffenen Urlauber könnten damit jetzt Geld bei der Versicherung zurückholen. Anfang der Woche wurden Hotelgäste der Konzerntöchter von ihren Hoteliers auf spanischen Reiseinseln aus den Hotels geworfen oder sogar festgehalten, mit dem Hinweis, ihr Veranstalter habe nicht gezahlt. An den Flughäfen und den Reisecentern hat die Information des Konzerns zunächst auch nicht funktioniert.

Zum Schluss: Was können Thomas-Cook-Urlauber aktuell tun?

Wer bei Thomas Cook gebucht hat, und noch nicht unterwegs ist, hat gleich mehrere Möglichkeiten, sein Geld zurück zu holen. Wenn die Reise nicht stattfindet, ist zunächst der Reiseveranstalter verantwortlich und muss die Anzahlungen erstatten. Ist der zahlungsunfähig, haftet die Versicherung, die auf dem Reisesicherungsschein vermerkt ist, in dem Fall die Zurich. Wer Reisen für die Zeit bis zum Jahresende gebucht und bezahlt hat, sollte bei Zurich sein Geld zurückbekommen – wohl nur anteilig, da die Versicherungssumme nicht reicht.

Wann Kreditkartenzahler Chargeback anstoßen?

Aktuell zahlt Zurich noch nicht einmal anteilig, deswegen empfiehlt unsere Rechtsredakteurin Britta Schön folgende Vorgehensweise: Wenn Sie mit Kreditkarte gezahlt haben, „können Sie über das Chargeback-Verfahren Geld zurückbekommen – und zwar die Differenz zwischen gezahltem Reisepreis und dem Anteil, den die Versicherung zurückzahlt. Das geht allerdings erst, wenn klar ist, wie viel die Zurich zahlt.

Sie müssen für das Chargeback erst die Ablehnung der Zurich abwarten. Braucht die Zurich dafür länger als 60 Tage, nachdem Sie das Geld von der Versicherung eingefordert haben, dann ist ein Chargeback allerdings möglich“.

Ganz zum Schluss, wenn Sie immer noch nicht das Geld komplett zurückbekommen haben, fordern Sie den Rest bei der Bundesrepublik Deutschland ein. Die Regierung hat versprochen, dass das verfahren dann unbürokratisch sein soll.

Das gilt auch für die 2020 Reisen der Thomas Cook Töchter Neckermann, Öger, Bucher und Air Marin, die erst Mitte November endgültig gecancelt worden sind. Weitere Details in den Fragen und Antworten zum Blogbeitrag von Britta https://www.finanztip.de/blog/ihre-fragen-zur-pleite-von-thomas-cook/ .

Tipps für Nicht-Pauschalreisende

Wer über Thomas Cook oder Neckermann oder eine andere Marke der deutschen Thomas-Cook-Gesellschaften nur ein Hotel gebucht hat, genießt nicht den Versicherungsschutz wie ein Pauschalreisender. Die Zurich ist dann nicht zuständig. Wer per Lastschrift bezahlt hat, kann die Lastschrift zurückholen, erledigen Sie das bitte schnell!

Wer nur Einzelreisebausteine mit Kreditkarte bezahlt hat, kann jetzt schon über das Chargeback-Verfahren der Kreditkartenkonzerne womöglich das Geld zurückholen. Chargeback tritt ein, wenn die Leistung nicht erbracht wurde, die mit der Kreditkarte bezahlt wurde. Dazu haben Sie nach der Zahlung normalerweise 120 Tage Zeit. Wer mit Paypal bezahlt hat, kann im Zweifel den Käuferschutz von Paypal ziehen.

Wer in der näheren Zukunft nur einen Flug mit der Condor gebucht hat, hat zwar keinen Versicherungsschutz und auch keinen Reisesicherungsschein. Aber Condor soll ja gerettet werden, und hat bis jetzt alle angesagten Flüge durchgeführt, sodass Sie hier hoffentlich keine weiteren Probleme haben.

Hermann-Josef Tenhagen
Autor

Stand:

Als Chefredakteur verantwortet Hermann-Josef Tenhagen alle Inhalte und die grundsätzliche Ausrichtung von Finanztip. Er war 15 Jahre Chefredakteur bei der Zeitschrift Finanztest (Stiftung Warentest). Davor war er unter anderem Nachrichtenchef der Badischen Zeitung und stellvertretender Chefredakteur bei der taz. Er studierte Politik, Volkswirtschaft, Pädagogik und Literaturwissenschaften.

45 Kommentare

  1. Ich habe das chargeback Verfahren (mastercard) für unsere gebuchte Reise eingeleitet. Nun meldet sich der Insolvenzverwalter von Thomas Cook und will, dass ich meine Forderung zur Insolvenztabelle anmelde. Wenn ich das mache, dann vermute ich, dass das charge back Verfahren abgelehnt wird. Wenn ich es nicht mache, dann kann die Bundesregierung doch einen Teil des Schadensersatzes ablehnen, weil ich nicht alle Ansprüche geltend gemacht habe???

  2. Wie sieht es aus mit Reisen, die im November stattfinden sollten? Das Versicherungsjahr geht ja vom 01.11. bis 31.10., laut Sicherungsschein erfolgt die Erstattung nach Ablauf des Versicherungsjahres.
    Heißt das, dass für uns bereits das nächste Versicherungsjahr (2019/2020) gilt?

  3. Sehr geehrter Herr Tenhagen, liebe Mitstreiter!

    Wenn Thomas Cook Deutschland wieder an den Start gehen sollte, geschieht das meines Erachtens – nach Abzug der Schulden – auf dem Fundament der verbliebenen Insolvenzmasse. Und die besteht größtenteils aus unseren Vorauszahlungen, für die wir keinerlei Gegenleistung erhalten haben bzw. werden. Wir gehören nicht zu den Gläubigern, da wir ja angeblich versichert sind.

    Eigentlich müssten wir uns nach der mit Sicherheit sehr geringen Auszahlung durch die Zurich/Kaera die Differenz vom Insolvenzverwalter bzw. der wieder auferstandenen Thomas Cook Deutschland holen.

    Das Problem ist, dass sich der Versicherer unendlich Zeit lässt. Bei allem Verständnis für die Flut von Anträgen Betroffener kann ich nicht verstehen, warum Kaera bis heute keine Frist zur Einreichung der Unterlagen setzt. In den FAQ lautet die Antwort auf eine entsprechende Frage zur Notwendigkeit einer sofortigen Einreichung von Schadensmeldungen: „Nein, Sie müssen Ihre Schadenanzeige nicht sofort einreichen. Sie haben zwar die Pflicht dies unverzüglich zu tun. Es kommt hier allerdings nicht auf einen Tag an. Gründlichkeit geht hier vor Schnelligkeit.“

    Auch auf der Homepage des Insolvenzverwalters ist diese Passage zu lesen. Der wirkliche Wille, eine gesetzlich geforderte „unverzügliche“ Regulierung zu gewährleisten, sieht anders aus. Wenn es soweit ist, wird das Problem aus den Schlagzeilen sein und viele von uns werden resigniert haben.

    Meine Fragen:

    1. Macht es Sinn, dass wir vorab schon eine Geltendmachung an den Insolvenzverwalter schicken? Dies vorbehaltlich der Höhe der konkreten Differenz, die uns nach der (möglichen) Auszahlung der Versicherung bleibt.

    2. Macht es Sinn, eine solche Geltendmachung – in welcher Form auch immer – an den Bund zu richten, da dieser die viel zitierte EU-Richtlinie nicht vollumfänglich umgesetzt hat?

    1. Das habe ich mich auch schon gefragt. Mir ging durch den Kopf, ob es eine Möglichkeit wie „eine Art einstweilige Verfügung“ für die Auszahlung unter Vorbehalt o.ä. gibt. Wir haben unsere Ansprüche vor nun fast drei Wochen eingereicht und nichts mehr gehört. Seitens des Versicherers ist niemand zu erreichen und die Verbraucherschutzzentrale schrieb mir, sie berate zum Thema Thomas Cook nicht. Derzeit einen Anwalt zu nehmen scheint mir unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten noch fraglich. Ich bin ratlos und finde die fehlende Unterstützung unfassbar.

  4. Sehr geehrter Herr Tenhagen, Sie haben geschrieben, bei Pauschalreisen ist vor Ablehnung oder Teilregulierung der Zurich, kein Chargeback möglich. Ich habe dazu weder in den Bedingungen von Mastercard, noch sonstwo eine rechtliche Grundlage dazu gefunden.
    Gibt es diese überhaupt?
    Und wenn das so richtig ist, ist dann nicht die Frist für ein Chargeback verstrichen?

  5. Thomas Cook Pleite: Kaera, der Abwickler der Zurich macht es den Kunden sehr schwer. Vorab muss ein Formular „Schadensmeldung Reisende“ heruntergeladen werden, manuell ausgefüllt, eingescannt und danach in das Webformular (es gibt quasi keinen anderen Weg) hochgeladen werden. Das Webformular fordert unnötige Angaben; manches mal sogar doppelt.
    Für das ganze Prozedere gibt Kaera eine Zeit von 30 Minuten vor. Wenn die Zeit nicht reicht; ich zitiere: “
    Sie haben bis 11.10.2019 14:34 Zeit das Formular auszufüllen. Wenn Sie mehr Zeit benötigen müssen Sie diese Seite neu laden. Diese Seite ist jeweils 30 min gültig.“
    Man sollte überlegen Kaera wegen Nötigung und damit einhergehend wegen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

  6. Hallo Herr Tenhagen,
    wir haben über den Jahreswechsel DomRep gebucht, angezahlt und bei Karea Ansprüche gestellt. Die Reise ist formal NICHT abgesagt, laut direkter Auskunft vom Hotel sind unsere Zimmer von Neckermann abbestellt worden. Unser Urlaub kann also gar nicht stattfinden, wir bekommen aktuell die Anzahlung nicht UND können keinen Alternativurlaub buchen. Eine ziemliche Sauerei!!!

    1. Neckermann ist insolvent. Eine Absage der Reise ist so formal wohl nicht einmal nötig. Neckermann darf – selbst wenn sie könnten – keine Leistungen mehr erbringen. Auch sie müssten versuchen über Karea, also den Dienstleister des Versicherers, ihre Anzahlung zurückzubekommen. Da aber nach derzeitigem Stand die Versicherungsleistung nur einen Bruchteil der Ansprüche abdeckt, müssen sie sich darauf einstellen, nur einen gewissen Teil ihrer Anzahlung zurückzubekommen.

      Das ist traurig, ärgerlich und stressig. Aber jeder Teilnehmer am Geschäftsverkehr trägt immer das Risiko des Zahlungsausfalls der Gegenseite. Das trifft auch auf einen jeden anderen Lebensbereich zu – nur dort meist nicht durch eine Versicherung abgefedert.

      Für die Zukunft ist der beste Schutz (neben der Wahl eines seriösen Anbieters mit einer ausreichend großen Versicherungssumme) nur eine möglichst geringe Anzahlung zu leisten.

      1. Ist das so korrekt? Für eine Reise im Dezember müsste doch seitens der Zurich eine erneute Deckungssumme von 110 Mio. bereitgestellt werden. Ich habe das so verstanden, dass die Summe pro Geschäftsjahr zur Verfügung steht. Da stehen die Chancen für eine Vollerstattung aus jetziger Sicht doch besser, oder?

      2. Der Insolvenzverwalter muß ja in einer gewissen Frist versuchen einen Käufer zu finden, solange wird er die Reisen nicht stornieren, sonst wäre ja das Auftragsbuch leer.
        Solange gibt es keine Erstattung der Anzahlung, möglicherweise müssen wir im November noch die Restzahlung leisten.
        Ärgerlich, weil die Zimmer beim Hotel schon weg sind, die Leistung also nicht erbracht werden kann.
        Und kein Geld da, um die Reise nochmals zu buchen.

  7. Hallo Herr Tenhagen,
    es gibt seit Juli 2019 ein EuGH Urteil gegen die BRD bezüglich dieses Themas.
    „Weil der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie zur Kundengeldabsicherung mangelhaft umgesetzt hat, sind im Gegenzug notfalls sogar Ansprüche gegen den Staat (Staatshaftung) denkbar. In einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 10.07.2019 – C-163/18, Rn. 43) wurde sogar bereits auf eine solche Möglichkeit hingewiesen. Hintergrund ist, dass die EU-Pauschalreiserichtlinie dem nationalen Gesetzgeber vorschreibt, für eine ausreichende (!) Kundengeldabsicherung zu sorgen. Wenn die Deckelung auf 110 Millionen Euro aber nicht ausreicht, ist die Bundesregierung der europäischen Vorgabe nicht nachgekommen. Und das ist schon seit einiger Zeit klar, weil Experten bereits seit Jahren vor einer Unterversicherung warnen. Die Deckelung auf 110 Millionen Euro stammt noch aus den 90er Jahren.“ Zitat Anwalt Karimi, Berlin
    Muss in diesem Fall jeder vor dem EuGH selber gegen die BRD klagen oder gibt es Verbände (Verbraucherzentrale etc.) die das als Musterklage machen dürfen?
    Musterfeststellungsklagen sind gegen den Statt ja nicht möglich.

  8. CONDOR Deutschland (noch) nicht pleite?! Buchen?
    Sehr geehrter Herr Tenhagen:
    Ja, hier fehlt auch für mich – und viele andere – Ihre Antwort. In einer TV-Sendung (HR) in der letzten Woche haben Sie angesetzt, doch dummerweise hat man Ihnen das Wort abgeschnitten.
    Wo bitte im Internet finde ich dazu einen Kommentar von Ihnen?
    1.) Avatar Georg Hartung 24. September 2019 at 20:09
    Was mich brennend interessiert. Für Pauschalreisen gib es die Insolvenzversicherung mit dem Sicherungsschein des Veranstalters. Bei Einzelleistungen Flug, Hotel, Bahn etc. ist dies nicht versichert. Auch meine Reiserücktritt- und Abbruchversicherung würde nicht bezahlen. Charge-Back ist eine Möglichkeit, wurde aber auch schon verweigert.
    Wie kann ich also Flugtickets und andere Einzelleistungen absichern? Dazu findet man kaum etwas im Internet. Gibt es hierfür eine Versicherung?

    2.) Avatar Marcel 2. Oktober 2019 at 17:08
    Genau dasselbe versuche ich auch schon seit Tagen heraus zu finden…
    Villt. findet sich darauf ja eine Antwort.
    Denn ich sehe den Sinn eines Reisebüros und dem Sicherrungsschein nicht mehr.

  9. Habe über Neckermann-Reisen vom 19.11. bis 17.12.19 vier Wochen DomRep gebucht. Als Anzahlung wurden mir von der KK 1.178,00 € im Mai 19 abgebucht. Auf der Internetseite von Thomas Cook wird darauf hingewiesen, dass für Reisen ab November 19 noch Informationen ergehen sollen. Haben Sie einen Rat, wie ich mich verhalten sollte?

    1. Wenden Sie sich an den Versicherer, bzw. dessen Dienstleister Karea und verlangen sie das Geld unverzüglich zurück. So sieht es das Gesetz vor. §651r des Bürgerlichen Gesetzbuches. Neckermann hat Insolvenz angeneldet und ist damit defintiv zahlungsunfähig.

  10. Bezugnehmend auf deb Post von M.H.:
    Wer mit so einem Laden verreist und deren kriminelle Bosse füttert der ist selbst Schuld.

  11. Wo sind die 2,1 Milliarden Euro, welche Thomas Cook letztes Jahr erwirtschaftet hat ? Wie kann man bei solchen Summen Pleite gehen? Wie wär es wenn die Bosse von Thomas Cook mit ihren Bonus Zahlungen von Millionen im zweistelligen Bereich in Regress genommen werden?

  12. Ist es richtig, dass die gedeckelten 110 Mio. pro Versicherer und nicht pro Reiseveranstalter gilt.
    Wenn ja, wird es besonders bitter!

  13. Hat sich Ihre Rechtsauffassung geändert? Vor einigen Tagen vertraten Sie m.E. noch die Auffassung, dass durch die Versicherung nicht gänzlich entschädigte Urlauber auch Ansprüche gegenüber Versicherung und den Staat BRD über die gedeckelten 110 Mio. hinaus einfordern können, da die BRD entsprechende EU-Vorgaben nicht vollständig umgesetzt hat.
    Gruß
    N. Werner

    1. Auf meine Rechtsauffasssung kommt es leider nicht an. Es gibt Regeln, wann Staatshaftung eintritt. Nämlich wenn eine EU-Richtlinie „qualifiziert nicht umgesetzt wird“, so nennen es die Juristen. Das heißt, sie ist entweder gar nicht umgesetzt worden oder sehr unzureichend. Das könnte hier vielleicht passieren. Werden wahrscheinlich die Gerichte klären müssen. Interessant dazu die Stellungnahme des prominenten Reise- und Versicherungsrechtlers Ansgar Staudinger im Text oben und so ähnlich im Justistenfachlatt NJW.

  14. Die gesetzliche Norm ist ziemlich eindeutig. Im Paragrafen 6513 des BGB (Insolvenzsicherung; Sicherungsschein) heißt es im Absatz 3: „Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der Kundengeldabsicherer den Anspruch unverzüglich zu erfüllen.“ Das kann aber am Ende anteilig stattfinden. Fragen Sie bei Karea.

    1. Leider ist es nicht möglich telefonisch dort durchzukommen. Kaera hat auch alle E-Mail Adressen gelöscht – auch im Impressum. Alle Rufnummern führen auf ein Band und dann wird aufgelegt.
      Soviel zu §651r BGB….

  15. Wie viel Zeit hat die Zurich einen eindeutigen Anspruch zu begleichen? Wir haben eine Reise voll bezahlt und können nicht fliegen. Am Tag der Insolvenz haben wir alle Unterlagen im Web eingereicht. Könnte die Zahlung bis zum Ende des Geschäftsjahres herausgezögert werden, um anteilig zu zahlen? Müssen wir dann auf Anteile verzichten da Reisen für Bucher, die unterwegs waren, übernommen werden mussten? Wir bekommen überhaupt keine Informationen. Ich würde mich über etwas Klarheit freuen. Danke!

  16. Und nun ersetzen wir „Thomas Cook“ durch eine mittelgroße Bank und „Sicherungsschein“ durch die Einlagensicherung.

    Aber es gibt nichts zu sehen, einfach weitergehen.

  17. Wir -2 Personen-wurden im Hotel in Spanien gezwungen den Hotelpreis für die Urlaubswoche zu zahlen. Anderenfalls musste das Zimmer geräumt werden und auch die Beköstigung fand nicht mehr statt. Wir haben bezahlt, da weder eine Reiseleitung noch eine Hotline erreichbar waren und das Reisebüro in Deutschland keine Informationen hatte. Dies alles fand am 24.09.19 bis 12.00 mittags statt. Den Betrag habe ich über AMEX bezahlt. Ich habe nun AMEX kontaktiert und einen Reklamationsantrag gestellt. Die Bearbeitung kann 4 – 8 Wochen dauern.
    Ist es sinnvoll auch das Hotel per Email anzuschreiben und auf die Rücküberweisung des Betrages zu drängen, da den Hotels ja mittlerweile die Zusage der Versicherung vorliegt? Unsererseits war die komplette Pauschalreise 4 Wochen vor Reiseantritt bezahlt worden. Der Flug mit Eurowings hat ohne Probleme stattgefunden.

  18. Wenn ich unsere Pauschalreise vor 3 Wochen mit der KK bezahlt habe und der Summe aus der Versicherung nicht reicht kann ich dann die Differenz über den Chargeback bekommen ?
    Wenn ich das jetzt dort melde?

    1. Im Prinzip ja, beim Chargeback brauchen Sie aber mindestens eine Erklärung der Versicherung, dass sie nicht vollständig zahlt. Ob die öffentlichen Erklärungen von Zurich hierfür ausreichen, ist unklar.

  19. Wir haben eine Pauschalreise gebucht. Die Flüge können wir laut Lufthansa nutzen. Das Hotel ist nicht gezahlt. Gibt es bei Chargeback auch die Möglichkeit nur die Hotelkosten erstattet zu bekommen. Wir haben in 3 Teilzahlungen gezahlt und könnten somit zumindest die letzte Abbuchung die nur für Hotel und Transfer gedacht war zurückbuchen lassen. Hat jemand Erfahrung damit?
    Sollte dies nicht klappen werden dann die anteiligen Hotelkosten von der Insolvenzversicherung erstattet?

  20. was kann ich denn tun wenn ich den Reisepreis überwiesen habe? gibt es da wirklich keine Möglichkeit das Geld über die Bank zurückzuholen?

    1. Wenn Sie das Geld überwiesen haben, dann ist es futsch. Überweisungen lassen sich nur zurückrufen, wenn der Empfänger dem zustimmt. Diese Zustimmung dürfte es vom Insolvenzverwalter nicht geben.

      Daher nach Möglichkeit immer mit Kreditkarte, Paypal oder Lstschrift bezahlen. Hier gibt es die im Artikel beschriebenen Möglichkeiten.

      1. Bekomme ich eine Lastschrift auch bei Insolvenz zurück gebucht und gibt es da Fristen?
        Muss ich mich vorher an die Versicherung/Züricher wenden?

        1. Eine Rücklastschrift veranlassen sie über Ihre Bank. Sie müssen dort der Lastschrift widersrpechen und die Bank schreibt Ihnen das Geld wieder gut.

  21. Könnten bei dem Reiseveranstalter Neckermann (der noch keine Insolvenz angemeldet hat) bei einer Rückbuchung des Reisepreises, stornierungskosten anfallen? Bzw darf Neckermann eine rückbuchung als Stornierung ansehen und dann Stornierungskosten verlangen? Wie verhält es sich dann mit der Rückerstattung dieser stornierungskosten?

    1. Wenn die Reise wider Erwarten doch stattfindeT, dann wird sich Neckermann die Stornokosten wiederholen.

      Aber davon ist nicht auszugehen. daher sollte man sich sein Geld so schnell wie möglich wiederholen. Dann ist man erst einmal auf der sicheren Seite.

  22. Was mich brennend interessiert. Für Pauschalreisen gib es die Insolvenzversicherung mit dem Sicherungsschein des Veranstalters. Bei Einzelleistungen Flug, Hotel, Bahn etc. ist dies nicht versichert. Auch meine Reiserücktritt- und Abbruchversicherung würde nicht bezahlen. Charge-Back ist eine Möglichkeit, wurde aber auch schon verweigert.

    Wie kann ich also Flugtickets und andere Einzelleistungen absichern? Dazu findet man kaum etwas im Internet. Gibt es hierfür eine Versicherung?

    1. Genau dasselbe versuche ich auch schon seit Tagen heraus zu finden…

      Villt. findet sich darauf ja eine Antwort.

      Denn ich sehe den Sinn eines Reisebüros und dem Sicherrungsschein nicht mehr.

  23. Die Bundesregierung hat die verpflichtende Pauschalreise-Richtlinie der EU nicht vollständig umgesetzt – und den Höchstbetrag der abgesicherten Schadenssumme auf 110 Millionen Euro beschränkt.
    Falls diese Versicherungssumme nun nicht ausreicht, liegt somit ein Verschulden der Bundesrepublik vor. Ist in dem Fall eine Klage auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik anzustreben?

    1. Das haben wir juristisch nicht geprüft. ganz sicher aber trifft die Regierung mit der Entscheidung für die 110 Millionen Euro niedrige Absicherung eine politische Verantwortung, wenn die Entschädigungssumme des Versicherers nicht für alle zu regulierenden Schäden reicht.

      1. Hallo,
        wie und wo muss ich denn jetzt eine Klage auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik einreichen. Das Schreiben der Verischerung, dass nur max. ein Anteil bezahlt wird, habe ich schon bekommen. Was soll ich jetzt weiter tun?

    2. zur Info: siehe mein Post vom 06.10.2019: aufgrund des EugH Urteils (EuGH, 10.07.2019 – C-163/18, Rn. 43) müsste jeder klagen können. Frage ist nur ob das jeder einzelne tun muss oder ob das zB die Verbraucherzentrale Bund als Musterklage tun kann.

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