Krachende Niederlage für die Axa-Versicherung: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass die Kündigung von 7.900 Versicherungsverträgen der „Unfall-Kombirente“ durch die Axa unwirksam ist (Az. 20 U 21/21). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Zwischen 2006 und 2010 vertrieb die Axa die sogenannte Unfall-Kombirente. Das Produkt wurde Kunden auch als eine Art kleine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) angeboten. Solch eine Art der Absicherung ist mit dem Alter immer schwieriger zu bekommen, weshalb die Versicherer sie nicht kündigen dürfen.
Doch im Sommer 2018 schrieb die Axa ihren Kunden, dass die Kosten der Unfall-Kombirente zu hoch geworden seien – und sie deshalb ihr „Leistungsversprechen nicht mehr aufrechterhalten“ könne. Die Kunden sollten in einen teureren neuen Vertrag wechseln; andernfalls würde ihnen gekündigt (wir berichteten). Etwa 10.000 Versicherte ließen sich darauf ein und wechselten. Dem Rest kündigte die Axa schließlich – doch ohne Rechtsgrundlage, wie das OLG nun Mitte Dezember feststellte.
Der Versicherungskonzern hat inzwischen Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Sofern allerdings das OLG-Urteil vor dem BGH Bestand hat, können sich Axa-Kunden voraussichtlich darauf berufen, dass ihr alter Vertrag weiter besteht, erklärt der Anwalt der Verbraucherzentrale, Achim Tiffe. Auch Kunden, die in einen neuen Vertrag gewechselt sind, können womöglich dann in den alten zurück. Wir halten Dich auf dem Laufenden.
Intransparente Klauseln und fehlerhafte Finanzierung
Vor Gericht führte die Axa zu ihrer Verteidigung aus, die Kombirente sei nicht mit einer BU zu vergleichen. Außerdem habe sie in ihren Bedingungen auf ihr Kündigungsrecht hingewiesen.
Das OLG Köln kam zu einem anderen Schluss: Die Axa habe eben nicht transparent (und deshalb nur unzureichend) auf ihr Kündigungsrecht hingewiesen. Auch lasse „sich nicht ernsthaft bestreiten“, dass die Kombirente „wie der Abschluss einer BU der Existenzsicherung dient“. Genau das aber schließe eine Kündigung aus.
Im Prozess wurde auch klar, dass die Axa für ihre Unfall-Kombirente keine Rücklagen aus den Beiträgen der Versicherten gebildet hatte. Die Axa führte das als Argument dafür an, dass eine Kündigung möglich sei. Bei einer BU-ähnlichen Versicherung nämlich sind Rücklagen Pflicht.
Doch nach Ansicht des Gerichts würde das eher dafür sprechen, dass „tatsächlich auch ein fehlerhaftes Finanzierungskonzept zugrunde lag“. Offenbar hat sich die Axa verkalkuliert – und wollte den Fehler auf die Kunden abwälzen.
Matthias Urbach war von 2014 bis 2022 stellvertretender Chefredakteur von Finanztip. Als Diplomphysiker und Absolvent der Henri-Nannen-Schule kombiniert er analytisches und redaktionelles Know-how. Zuvor war er unter anderem als Verlagsdirektor beim SpringerNature-Wissenschaftsverlag und als Leiter von taz.de tätig.
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Auch ich bin an dieser Sache noch sehr interessiert und bräuchte aktuelle Informationen. Mein AXA Berater hält sich da (natürlich) sehr zurück.
Guten Tag,
wissen Sie wann man mit einem Urteil des BGH bzgl. der AXA Unfallkombirente rechnen kann?
Mit freundlichen Grüßen
Fabian May