Urlaub
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Bislang galt: Wer seinen Urlaub nicht bis Ende des Jahres genommen hatte, riskierte, dass die Urlaubstage verfallen. Bis Ende März gab es oft eine Gnadenfrist, aber danach waren die Tage futsch. Doch diese Regel geht einseitig zu Lasten der Angestellten, die zudem die schwächere Partei im Arbeitsverhältnis sind. Deshalb erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Praxis nun für rechtswidrig.

Künftig gilt: Ihr Arbeitgeber muss Ihnen die Möglichkeit geben, den Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Und er muss Sie dazu aktiv auffordern. So will das Gericht vermeiden, dass Angestellte den Eindruck haben, ihren wohlverdienten Urlaub besser nicht zu nehmen, um den Laden am Laufen zu halten – oder ihren Job nicht zu gefährden. Denn: Der Urlaub soll die Gesundheit erhalten. Vorgesetzte haben eine Fürsorgepflicht.

Sind bei Ihnen im vorigen Jahr Urlaubstage verfallen, können Sie sich diese eventuell gutschreiben lassen. Sprechen Sie mit Ihrem Chef und berufen Sie sich auf das Urteil. Einen Versuch ist es wert.

Nach einer Kündigung haben Sie als Angestellter damit unter Umständen ein Recht auf Auszahlung nicht genommenen Urlaubs. Es sei denn, Ihr Arbeitgeber hat vergeblich versucht, Sie in den Urlaub zu schicken und kann das nachweisen. Das Recht auf Auszahlung gilt sogar im Fall des Todes: Das Geld geht dann an die Erben.

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Matthias Urbach
Autor

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Matthias Urbach war von 2014 bis 2022 stellvertretender Chefredakteur von Finanztip. Als Diplomphysiker und Absolvent der Henri-Nannen-Schule kombiniert er analytisches und redaktionelles Know-how. Zuvor war er unter anderem als Verlagsdirektor beim SpringerNature-Wissenschaftsverlag und als Leiter von taz.de tätig.

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