
In zwei wegweisenden Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) am Montag erstmals klare Vorgaben für die Berechnung der Rentenbesteuerung gemacht (Az. X R 33/19 und X R 20/19). Der Staat muss nun seine Rechengrundlage ändern – eine Aufgabe für die kommende Bundesregierung.
Eine sogenannte Doppelbesteuerung liegt vor, wenn Du während des Erwerbslebens mehr Beiträge aus versteuertem Einkommen in die Rentenkasse zahlst, als Du im Alter als steuerfreie Rente herauskriegst. Die beiden Kläger lagen zwar falsch mit ihrer Einschätzung, dass sie selbst auf ihre Renten teilweise doppelt Steuern zahlen. Künftigen Rentenjahrgängen kann das nach geltendem Recht aber durchaus passieren.
Stehst Du als Arbeitnehmer noch mitten im Berufsleben, musst Du nichts tun. Wichtig ist nur, dass Du alle Rentenbescheide, Versicherungsverläufe und Steuerbescheide aufhebst – wie es übrigens jeder tun sollte.
Bist Du dagegen seit kurzem in Rente, kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass Du bereits doppelt besteuert wirst. Am ehesten betrifft das frühere Selbständige, weil sie ihre Rentenbeiträge weitgehend selbst finanziert haben. Auch auf ledige Senioren kann es zutreffen, weil sie keine Hinterbliebenenbezüge erhalten. Es kommt eher bei Männern als bei Frauen dazu, weil sie statistisch gesehen früher sterben – und daher kürzer Rente beziehen.
Du vermutest, dass Du aktuell doppelt besteuert wirst? Dann solltest Du Dir für Deine Steuererklärung 2020 Zeit lassen bis zum Ende der (wegen Corona verlängerten) Abgabefrist am 31. Oktober; vielleicht ist die Rechtslage dann schon klarer. Machst Du die Steuer mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, dann hast Du Zeit bis zum 31. Mai 2022. Gegen den Steuerbescheid kannst Du dann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Worauf es dabei ankommt, liest Du in unserem Ratgeber. Dort findest Du auch einen Mustereinspruch.
Udo Reuß war bis Sommer 2022 Steuer-Experte bei Finanztip. Zuvor hat der Diplom-Kaufmann mit Schwerpunkt Steuerrecht für verschiedene Wirtschafts- und Fachverlage wie Handelsblatt, F.A.Z.-Verlagsgruppe, Haufe-Lexware und Vogel Business Media geschrieben – 14 Jahre davon als Chefredakteur von Fachzeitschriften.
VERWANDTE ARTIKEL
3 Kommentare
Comments are closed.
* Was der Stern bedeutet:
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate-Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate-Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet, hat keinerlei Einfluss auf unsere Empfehlungen. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.
Ich bekomme Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften und daneben noch eine rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von ca. 200 E monatlich. Die Rente basiert auf Beiträge die ich als rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bis 1976 gezahlt habe. Die Rentenversicherungsbeiträge waren zu dieser Zeit steuerlich nicht absetzbar. Die Rente beziehe ich seit 2019. Hier müsste m. E. doch ein klassischer Fall der Doppelbesteuerung vorliegen.
Hallo Zusammen,
bezüglich der Doppelbesteuerung von Renten möchte ich zum Ausdruck bringen, dass die Arbeitgeberanteile zu den Rentenbeiträgen auch nicht versteuert wurden. Oder? Deshalb kann m.E. nicht von einer Doppelbesteuerung ausgegangen werden. Falls ich falsch liegen sollte, bitte ich um Aufklärung. Dank.
Der Anteil, den der Arbeitgeber in die Rentenversicherung einzahlt, ist steuerfrei. Der Anteil, den Arbeitnehmer einzahlen, hingegen nur teilweise. So kannst Du im Jahr 2021 von den Rentenversicherungsbeiträgen 92 Prozent als Vorsorgeaufwendungen absetzen. Faktisch ist es aber etwas weniger, weil bei der Berechnung auch der steuerfreie Arbeitgeberanteil hiervon abgezogen wird.
Wie der Abzug von Vorsorgeaufwendungen funktioniert steht hier: https://www.finanztip.de/vorsorgeaufwendungen/