Arbeitszimmer
Bild: Raymond Forbes Photography / Stocksy

Wer sein selbst bewohntes Eigenheim verkauft, muss auf den Gewinn keine Steuern zahlen. Anders ist es, wenn Du die Immobilie vermietet hast oder beruflich genutzt: Dann ist der Verkauf erst nach zehn Jahren Besitz steuerfrei – wegen der sogenannten Spekulationsfrist. Was aber gilt, wenn Du in Deiner selbst genutzten Wohnung ein Arbeitszimmer hast? Dann verlangte das Finanzamt bisher anteilig Steuern auf den Verlaufserlös. Damit macht nun das höchste Finanzgericht Schluss.

In dem Prozess geht es um eine Lehrerin. Sie verkaufte ihre Eigentumswohnung mit einem Arbeitszimmer nach gut fünf Jahren. Aufs Arbeitszimmer entfiel anteilig ein Veräußerungsgewinn von fast 11.000 Euro. Dagegen zog sie bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) – und bekam nun recht. Die Steuern werden ihr komplett erlassen.

Obwohl sie in jedem Jahr, in dem sie das Arbeitszimmer nutzte, 1.250 Euro Werbungskosten absetzen konnte, hat sie nach Ansicht des Gerichts ihre Wohnung insgesamt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Daher ist der Veräußerungsgewinn von der Besteuerung ausgenommen. Das Arbeitszimmer machte rund 10 Prozent der Wohnung aus. Aus Sicht des BFH ein unwesentlicher Anteil (Urteil vom 1. März 2021, Az. IX R 27/19).

Die Finanzämter setzen das neue Urteil allerdings noch nicht um. Bist Du in einer ähnlichen Situation, solltest Du Dich bei Deiner Steuererklärung auf dieses Urteil berufen. Verlangt das Finanzamt im Steuerbescheid trotzdem eine Gewinnsteuer, solltest Du innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

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Udo Reuß
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Stand:

Udo Reuß war bis Sommer 2022 Steuer-Experte bei Finanztip. Zuvor hat der Diplom-Kaufmann mit Schwerpunkt Steuerrecht für verschiedene Wirtschafts- und Fachverlage wie Handelsblatt, F.A.Z.-Verlagsgruppe, Haufe-Lexware und Vogel Business Media geschrieben – 14 Jahre davon als Chefredakteur von Fachzeitschriften.

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