Eine Verrechnung von Verlusten bei Bank A mit Gewinnen bei Bank B, auf die Abgeltungssteuern entrichtet wurden, ist im Rahem der ESt-Veranlagung möglich, ist jedoch nur dann wirklich sinnvoll, wenn die gesamten Kapitalerträge die Verluste um mindestens 1000€/2000€ übersteigen, da ansonsten der (bzw. Teile des) FSA verlorengeht. Verlustverrechnung hat nämlich im Rahmen der ESt-Veranlagung Vorrang vor der Anrechnung auf den FSA
Beispiel: Verluste in Höhe von 1000€ bei Bank A, Erträge bei Bank B in Höhe von 1300€, davon werden 300€ mit Abgeltungssteuern belegt, 1000€ werden auf den FSA angerechnet. Erklärt der Anleger seine Kapitalerträge im Rahmen der ESt-Veranlagung (wozu er nicht verpflichtet ist), so erfolgt die Rückerstattung der Abgeltungssteuern, doch sind gleichzeitig sämtliche Verluste „verbraucht“ (und nicht nur 300€). Beantragt der Anleger keine Verlustbescheinigung bei Bank A, so bleiben die Verluste in voller Höhe erhalten und er kann sie in den Folgejahren mit Erträgen auf Bankebene verrechnen.