Hallo, ich habe aus dem Jahr 2008 einen Verlustvortrag mittels jährlichem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages. Nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäfte. Ich hatte Verluste mit DAX-Optionsscheinen gemacht.
In 2020 hatte ich mit DAX-Optionsscheinen Gewinne und nach Verbrauch des Sparer-Pauschbetrages wurden über 300 Euro Steuern einbehalten.
Nun hatte ich eine Erstattung der einbehaltenen KESt mittels Anlage Kap mit Verweis auf den Verlustvortrag beantragt. Das Finanzamt hat abgelehnt, da anhand der Bescheinigung (Erträgnisaufstellung inkl. Summenblatt) nicht ersichtlich wäre, wie sich die Kapitalerträge zusammensetzen und ob eine Verrechnung möglich wäre.
Leider steht auf dem jährlichen Bescheid zum Verlustvortrag auch nicht drauf, aus welchen Wertpapieren der Verlust entstanden ist und der Sachbearbeiter kann nicht nachvollziehen, dass sowohl der Verlust als auch der Gewinn aus DAX-Optionsscheinen resultiert. Muss das Finanzamt denn nicht den Verlustvortrag von 2008 nachvollziehen können?
Ist es grundsätzlich möglich, den Gewinn aus DAX-Optionsscheinen in 2020 mit dem Verlust aus DAX-Optionsscheinen aus 2008 zu verrechnen?
Danke