Umzugskosten bei der Steuer, Werbungskosten/Außergewöhnliche Belastungen

  • Liebes Forum,


    tatsächlich habe ich zu dem Thema eine Verständnisfrage. Soweit ich verstanden habe, sind alle Kosten die im Zusammenhang mit einer Arbeitsstelle stehen, z.B. der Suche oder dem Erhalt einer Arbeitsstelle als Werbungskosten anrechnungsfähig.


    Als gesunder Arbeitnehmer in einer Wohnung im 3. Stock (ohne Fahrstuhl) hat man wohl jahrelang keine Probleme die Arbeitsstelle aufzusuchen. Wenn man aber aufgrund einer Krankheit dann nicht mehr die Treppen laufen kann und ins EG ziehen muß, wieso stehen denn diese Kosten dann nicht in Verbindung mit dem Erhalt der Arbeit, denn wenn ich weiterhin im 3. Stock leben würde (ohne Fahrstuhl), könnte ich gar nicht zur Arbeit gehen. Der Umzugs ist also die Voraussetzung, daß ich weiterhin meiner Tätigkeit nachgehen kann. Weshalb dieses nicht zu den Werbungskosten gehört, verstehe ich nicht.


    Kann jemand helfen mir dieses zu erklären?


    Danke und Grüße,

    Werner

  • In dem geschilderten Sachverhalt besteht ohne Zweifel ein Zusammenhang zur Arbeit. Dies allein genügt aber nicht! Der Grund muss (fast) ausschließlich seinen Ursprung in der Arbeit haben. Der Umzug vom 3. Stock ins Erdgeschoss ist wohl auch privat motiviert. Es ist eher zweifelhaft, dass die Wohnung nur für die Arbeit verlassen wird.

    Essen, Trinken und Schlafen stehen auch im Zusammenhang mit der Arbeit. Das ganz normale Leben aber eben auch.

  • Danke sapere_aude.


    Den Argumenten zu folgen finde ich immer recht schwierig, weil es ja "nur" Meinungen sind, die sich schnell auf der Argumentationsebene widerlegen lassen.Tatsächlich müßte man dann auch den Einzelfall prüfen, was aber sicherlich nicht gemacht wird, sondern es einfach pauschale Annahmen sind, die oft im persönlichen Ermessen der Beamten liegen. Aber es ist wohl so wie es ist.


    Soweit ich verstanden habe, können Behinderte dann aber ihren notwendigen Umzug als außergewöhnliche Belastungen ansetzen.


    Gelten bei diesem Umzug dieselben Maßstäbe wie bei einem beruflich motivierten Umzug, bedeutet, keinen Ansatz der Kosten bei der Renovierung der neuen Wohnung: Laminat, Tapeten, Farbe, Duschkabine, Lampen, Türen, etc.


    Grüße Werner

  • Der Abzug von Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung wird nur in Ausnahmefällen anerkannt:

    • Nachweis der medizinischen Notwendigkeit des Umzuges durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Attest nach, das vor dem Umzug ausgestellt wurde.

    • Führt der Umzug auch zu anderen Vorteilen, muss die Behinderung als Ursache für den Umzug eindeutig im Vordergrund stehen. Der Umzug muss wegen einer Krankheit oder eines Unfalls zwingend erforderlich sein.

    Abziehbar sind dann

    • die Kosten für den Transport des Umzugsgutes,

    • Reisekosten anlässlich der Wohnungssuche und um am Umzugstag von der alten Wohnung in die neue zu kommen,

    • doppelte Mietzahlungen und

    • anfallende Maklerprovisionen.

    Neben diesen Aufwendungen kann man die Pauschale für sonstige Umzugskosten ansetzen.

    Muss die Wohnung behindertengerecht umgebaut werden, kann man die Kosten unter Umständen auch steuerlich geltend machen. Dabei werden - wenn überhaupt - nur die Kosten übernommen, die zur behindertengerechten Umgestaltung erforderlich sind.