Hey Leute, folgender theoretischer Fall:
Ein Paar bekommt das Haus des Schwiegervaters überschrieben und darauf liegt noch ein älterer Bausparvertrag, der kommenden Juli ausläuft und dann zur Refinanzierung ansteht.
Das Paar hat auf die Immobilie einen Kredit aufgenommen um renovieren zu können.
Dabei hat die Neubank es zur Bedingung gestellt, dass sie alleiniger Gläubiger ist. Für das laufende Bauspardarlehen des Schwiegervaters sollte also ein Teil des Kredits in voller Höhe des Bauspardarlehens zweckgebunden als "Forward-Darlehen" "zur Seite" gestellt werden. Diese Summe kann bis Juli nächstes Jahr nicht angefasst werden und auch die Zinsen fallen erst ab da an.
Der Teil soll entsprechend genutzt werden, wenn im Juli das Bauspardarlehen ausläuft um die Altbank komplett auszuzahlen.
Im Rahmen dieses ganzen Gedönses will die Neubank (hauptsächlich wegen der anderen Kredit-Tranche) als Gläubiger ins Grundbuch statt der Altbank und die entsprechenden Anträge werden gestellt und auch durchgeführt.
Jetzt der springende Punkt: Der Schwiegervater bekommt ohne Vorankündigung oder Rechnungslegung ein Infoschreiben, in dem ihm mitgeteilt wird, dass die Teilabtretungserklärung an die Neubank geschickt wurde, und ihm dafür € 100,- schon mal als Gebühr vom Konto abgezogen wurden.
Nun gab es ja 2021 das BGH Urteil, dass genau solche Teilabtretungserklärungen zu den Grundleistungen einer Bank gehören und nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden dürfen. Für Kredite dürften ausschließlich Zinsen verlangt werden. Die Bank sagt in dem Beispiel jedoch, dass dieser Fall anders liegt, da der Kredit nicht nach Ende der Zinsbindung umgeschuldet wurde, sondern WÄHREND der aktiven Laufzeit.
Erstens bin ich der Meinung, dass das ggf. gar nicht stimmt, da die Umschuldung ja tatsächlich erst nächstes Jahr nach Ablauf der Zinsbindung vollzogen werden würde, und zweitens glaube ich, dass diese "Ja, das hat der BGH gesagt, aber es steht ja NICHT im Urteil, dass das auch gilt wenn der Sachbearbeiter eine Badehose trägt!" Argumentation denen bei Klage genau so um die Ohren fliegen würde, aber es STEHT tatsächlich in dem Urteil und den Berichten dazu überall das mit "...nach Ablauf der Zinsbindung..." drin.
Wie ist in diesem Beispiel die Sachlage?