Finanz-Fiasko der Woche: falsche Versprechen der Anbieter

  • In meiner Arbeit bin ich heute über den Artikel meines geschätzten Kollegen gestolpert, in dem es um den realen vs. versprochenen Spritverbrauch von Autos geht. In diesem Zusammenhang musste ich an ein Erlebnis vor ein paar Jahren denken: Auf Empfehlung eines Bekannten hatte ich mir Kopfhörer einer Top-Marke gekauft. Punkt ein Jahr später waren sie irreparabel kaputt.


    Treue Kundin, die ich war, kaufte ich mir genau die selben Kopfhörer noch einmal. Und - siehe da - wieder fast genau ein Jahr später waren sie nicht mehr zu gebrauchen. Programmierter Technik-Tod??? Nach einer Anfrage auf Facebook erhielt ich nur eine lapidare Antwort.


    Ich persönlich bin es langsam leid, Versprechungen zu erhalten, nur um dann festzustellen, dass kaum etwas davon der Wahrheit entspricht. Grundsätzlich bleibe ich misstrauisch, bis mich ein Produkt oder eine Dienstleistung vom Gegenteil überzeugt. Wenn Preis und Leistung stimmen, bleibe ich dann auch gerne loyal.


    Haben Sie schon einmal so etwas erlebt? Was hat Sie besonders frustriert? Sollten Anbieter viel mehr dazu gezwungen werden, realistische Angaben zu machen?

  • Ich hatte zum Abi Lloyd Schuhe gekauft die nach drei Jahren Risse auf dem Oberleder bekamen. Ich hatte sie kaum getragen. Sie sahen unmöglich aus. Ich schrieb eine Mail. Schickte sie ein. Erhielt nach zwei Wochen ein Paar nagelneue Schuhe. Und das obwohl ich ehrlich gesagt hatte dass ich über die Gewährleistung drüber war. Seitden kaufe ich wann immer möglich Lloyd, inzwischen unzählige Paare.

  • Zum Spritverbrauch fällt mir folgendes ein: Der Spritverbrauch wird nach einer Norm für alle Autohersteller in Deutschland mit derselben Methode ermittelt. Mit Sicherheit werden die Parameter der Norm von Lobbyisten beeinflusst. Niemand erwartet ernsthaft die Normwerte selbst zu erreichen. Aber als ich mich für mein Auto entschieden hatte verbrauchte die 140PS Maschine im Drittelmix 4,6 Liter und die 170 PS Maschine. 4,7 Liter laut Norm. Ich entschied mich für die 170PS Maschine. Wäre die Differenz 0,5 Liter gewesen hätte ich wohl die 140 PS Maschine genommen. Also hat mir die Norm geholfen. Dass ich den Wert von 4,7 anschließend nie erreicht habe hat mich nicht gestört.

  • Die Versprechen der Autohersteller müssen nicht stimmen. Laut Gesetz haben sie eine erlaubt Differenz von 30 Prozent.


    Woher hast du denn diese Zahl???


    'Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er im Sinne von § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94).' Amtl. Leitsatz aus BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05


    'Im Umkehrschluss ist der Entscheidung zu entnehmen, dass eine die 10%-Grenze übersteigende Abweichung des Benzinverbrauchs von den Herstellerangaben nicht unerheblich ist und den Käufer zum Rücktritt berechtigt. Das kann aber nicht pauschal auf jedwede Fallkonstellation übertragen werden. Zunächst steht es einem Kfz-Verkäufer frei, im Rahmen des vorrangigen subjektiven Fehlerbegriffs durch eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) oder aber durch ausdrückliche Distanzierung von Herstellerangaben eine Haftung für Abweichungen im Benzinverbrauch zu vermeiden. Distanziert er sich vor Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich von diesen, bleibt die Angabe nämlich im Rahmen der Haftung für Werbeangaben nach § 434 I 3 BGB außer Betracht, weil sie dann „die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte“. Das muss auch im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs möglich sein, weil es insoweit nicht um einen nach § 475 BGB unzulässigen Gewährleistungsausschluss, sondern um die vorgelagerte Frage des Vorliegens eines Sachmangels geht (s. dazu S. Lorenz, in: MünchKomm, 4. Aufl. [2004], § 475 Rdnr. 8). Aber auch auf der Käuferseite ist der Vorrang der Privatautonomie zu beachten: Legt der Käufer besonderen Wert auf eine Einhaltung der Herstellerangaben zum Benzinverbrauch, verbleibt ihm die Möglichkeit, diese im Rahmen einer ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung oder einer Garantie zum Vertragsinhalt zu machen. Gelingt ihm dies, ist eine Abweichung auch unterhalb der 10 %-Marke nicht unerheblich. S. auch BGH v. 12.3.2008 - VIII ZR 253/05 sowie BGH NJW-RR 2010, 1289 und BGH v. 28.5.2014 - VIII ZR 94/13.. Zu § 323 V S. 1 s. auch BGH v. 16.10.2009 - V ZR 203/08.' Quelle: http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr19_05.htm

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)