Wer ist für die Gaspreisbremse ab 01.01.2023 zuständig? Der alte oder der neue Gas-Anbieter?

  • Hallo, ich habe eine Frage zur Gaspreisbremse. Ich bekam nun von meinem vorigen Anbieter Montana eine Endabrechnung über 1.158 EUR für 4.911 kWh (Preis 24,7000 ct/kWh) für den Zeitraum 20.12.2022 – 28.02.2023. Ab 01.03. bin ich bei einem neuen Anbieter.


    Dieser Betrag erscheint mir aber zu hoch, weil ja gar nicht die Gaspreisbremse berücksichtig wurde. Meine Frage ist nun: Wer ist denn für Januar und Februar für diese Gaspreisbremse zuständig? Leider ist der Kundenservice von Montana derzeit so gut wie nicht erreichbar.


    Ich fand folgenden Absatz auf der Montana-Webseite:

    “Bei einem Versorgerwechsel ist ausschlaggebend, von wem und zu welchem Tarif Sie am Stichtag 1. März 2023 versorgt werden. Wenn Ihr Tarif am 1. März 2023 über dem Preisdeckel liegt, teilt Ihnen der zu diesem Termin zuständige Versorger mit, wie hoch Ihr Entlastungsbetrag und Ihr Entlastungskontingent sind und wie er die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar verrechnet – in der Regel wird im März der dreifache Entlastungsbetrag gutgeschrieben.”


    Ich bin nun leicht verwirrt, weil ich dachte, dass Montana doch schon über die Gaspreisbremse hätte informieren müssen (was nicht geschehen ist) und doch eigentlich die Preise für Januar und Februar hätte anpassen müssen. Oder liege ich da falsch?


    Vielen Dank für Hilfe, LG!

  • Hallo Meister81,


    Sie liegen falsch.

    ich dachte, dass Montana doch schon über die Gaspreisbremse hätte informieren müssen (was nicht geschehen ist)

    Die Information hätte spätestens bis 01.03. bei Ihnen sein müssen (s. §3/3 EWPBG). Nun wusste der Lieferant sicherlich schon vorher, dass Sie am 01.03. nicht mehr Kunde sind und hat sich die Information geschenkt.

    doch eigentlich die Preise für Januar und Februar hätte anpassen müssen.

    „Für Letztverbraucher nach § 3 Absatz 1 Satz 3, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, ist von dem Erdgaslieferanten, der sie am 1. März 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert, zusätzlich zu den Entlastungen nach § 3 für den Monat Januar oder Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023 nach § 8 ermittelte Entlastungsbetrag zu berücksichtigen.“ (§5/1 EWPBG).


    D.h. Ihr neuer Lieferant ist für die Berechnung und Auszahlung des Entlastungsbeitrages für Januar und Februar zuständig.


    Aber!


    Nur in der Höhe, wie er Ihnen auch für März ff eine Entlastung nach dem Gesetz gewähren muss. Ich unterstelle doch einmal, Sie sind zu einem neuen Lieferanten gewechselt, der einen Arbeitspreis unter 12 ct/kWh verlangt. Damit wäre der Entlastungsbetrag für März gleich Null und folglich für Januar und Februar auch.


    Sie können einmal Applaus spenden für die genialen Referenten im Hause Habeck.


    Gruß Pumphut

  • Hallo,

    vielen Dank für Ihre Antwort. ich hatte den Vertrag im Januar gekündigt und der neue Vertrag liegt bei 13,27 ct/kWh brutto (12,4034 ct/kWh netto).

    D.h. also, dass diese Abrechnung in dieser Höhe so zulässig ist? Man kann also keinen Widerspruch einlegen? Habe ich da noch eine Möglichkeit irgendwas zu unternehmen?


    Mir erschließt es sich halt nicht, dass es eigentlich einen Preisdeckel geben soll und der alte Anbieter darf dann weiterhin solche hohen Preise verlangen. Vor allem weil es zu dieser Zeit im Januar schon billigere Angebote von Montana für einen neuen Vertrag gab... Da werden ja Kunden in gewisser Weise "ausgenommen".

    LG!

  • Das mit dem Stichtag 01.03.2023 ist wohl richtig.

    Die Herabsetzung der Abschläge mit dem monatliche Entlastungsbetrag und die spätere Abrechnung sind ja verschiedene Dinge.

    Die Abrechnung des Versorgers erfolgt zunächst mit dem vollen Vertragspreis.(alt 24,7/neu ??)
    Sodann wird davon der monatliche oder jährliche Entlastungsbetrag abgezogen.

    (Es wird nicht gerechnet: x,xx kWh x 12,00 Ct/kWh bis zu 80 % eines Zwölftels des prognostizierten Jahresverbrauchs + x,xx kWh zu 24,7 Ct/kWh)

    Der bisherige Versorger hätte Ihnen den im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch mitteilen müssen.
    80 % davon sind Ihr Entlastungskontinent.
    Die monatliche Entlastung (in €) ergibt sich aus der Differenz (24,7 -12,0) = 12,7 x 1/12 des Entlastungskontingents.
    Diese(r) auf 80 % der Sept22Prognose begrenzte Entlastung(sbetrag) wird, so glaube ich jetzt verstanden zu haben, liegt fest und wird von der Berechnung des Versorgers mit dem vollen Vertragspreis abgezogen. Das heißt, dass er nicht vom Verbrauch abhängt, aber bei hohem Vertragspreis und gleichzeitigem Gassparen zauberhafte Wirkung erzeugt, so dass der Gaspreis pro kWh im Extremfall unter das Niveau von 2021 (z.B. 7 Ct/kWh) fallen kann.
    (Ist zwar schon alt, aber habe ich hier (und auch bei finanztipp) gelesen:


    Energiekosten - Details der Gaspreisbremse: Gaskosten 2023 im Einfamilienhaus - TGA+E Fachplaner (tga-fachplaner.de))

    Liegt der Jahresverbrauch genau bei 80% der Prognose ergibt diese Berechnung 12 Ct/KWh.
    Liegt er höher, kosten 80 % 12 Ct/kWh und der Durchschnitt liegt vielleicht bei 14 Ct/kWh.

    Das Gassparen muss man aber erst mal hinkriegen!

    Und sodann ist ein Wechsel im laufenden Jahr zu einem anderen Versorger mit unter 12 Ct/kWh vorteilhaft, weil man z.B. bei den 2 Monaten zunächst einen Teil seines Jahreskontinent verbraucht. Der Rest verfällt bei unter 12 Ct/kWh. (Diskussion an anderer Stelle :
    Gasanbieterwechsel in 2023 - Aufteilung Gaspreisbremse - Strom & Heizung - Finanztip Forum)

    Man entlastet dann aber uns Steuerzahler und vergrößert nicht die exorbitanten Gewinne der Versorger.

    berghaus 29.03.23
    .

  • Und sodann ist ein Wechsel im laufenden Jahr zu einem anderen Versorger mit unter 12 Ct/kWh vorteilhaft, weil man z.B. bei den 2 Monaten zunächst einen Teil seines Jahreskontinent verbraucht.

    Die Ansicht, dass man bei einem Wechsel z.B. ab 01. April den hohen Verbrauch der drei ersten Monate eines Jahres (erfahrungsgemäß 45 % des Jahresverbrauchs) schon ganz auf das 80%Sept22PrognoseKontingent angerechnet bekommt, hat sich als falsch erwiesen!

    Man bekommt immer nur monatlich den Entlastungsbetrag, der sich im vorliegenden Fall aus der Differenz (24,7 -12,0) = 12,7 x 1/12 des 80%Sept22PrognoseKontingents ergeben hätte, wenn Meister81 nicht gewechselt hätte und leider am 01.03.2023 der Arbeitspreis (AP) nicht nur noch 13,27 Ct/kWh bei dem neuen Anbieter beträgt.

    Aus der der Angabe ganz am Anfang "4.911 kWh.... für den Zeitraum 20.12.2022 – 28.02.2023."
    kann man mit Jahresgradzahlen (erfahrungsgemäß etwa 38 % des Jahresverbrauchs in diesem Zeitraum) den Jahresverbrauch (100 %) von 13.000 kWh errechnen.
    Das '80%Sept22PrognoseKontingent' wäre dann etwa 10.400 kWh.

    Das 'wirkliche' 100%Sept22PrognoseKontingent müsste eigentlich aus der letzten oder vorletzten Abrechnung von Montana hervorgehen, weil damit und dem AP und GP vom 01.12,2022 die Dezemberhilfe berechnet worden sein müsste.

    Gehen wir vorerst von dem '80%Sept22PrognoseKontingent' = 10.400 kWh aus:

    1/12 davon = 867 kWh liegt für das ganze Jahr Monat für Monat fest.

    Hätte Meister81 erst ab dem 02.März 2023 gewechselt, hätte der Entlastungsbetrag für den März und damit auch für Februar 867 x (24,7 - 12) = 110.11 x 3 Monate = 330 € betragen.

    Nun rechnet ihm der neue Anbieter für alle Monate des Jahres (Monat für Monat) als Entlastung nur noch 867 x (13,27 - 12,0) = 11,01 € an (x 12 = 132,12 €)

    Nun kann man rechnen: Bei einem Jahresverbrauch von 13.000 hat man davon bis 28.02. erfahrungsgemäß 32 % verbraucht. In den restlichen 9 Monaten sind 68 % = 8.840 kWh.

    Ohne Wechsel hätten diese 8.840 x 0,247 = 2.183 - (9 x 110,11) = 2.183 - 991 = 1.192 € gekostet.
    Mit dem Wechsel kosten diese 8.840 x 0,1327 = 1.173 - (9 x 11,01) = 1.074 €.
    Das ist schon mal günstiger.

    Wenn die Regierung das 1.März-Desaster nicht nachbessert, sind die 300 € Entlastungsdifferenz verloren!
    (Auch wer vor dem 1.März zu einem AP nah bei 12 Ct oder darunter gewechselt hat, erleidet das 1.März-Desaster)


    Man kann diesen Fall nun noch durchrechnen mit z.B.20 % Energieeinsparung oder auch mit 20 % Mehrverbrauch.

    Meine Berechnungen vorstehend können Gedanken- und Rechenfehler enthalten.
    Ich habe die Zahlen jetzt nicht mehr geprüft und auch nicht nachgerechnet.

    Da könnt Ihr mal machen.

    berghaus 15.04.23