Freistellungsauftrag

  • Hallo,


    Ich möchte einen ETF Sparplan anlegen. Meine Frage ist: muss ich bevor ich dies tue einen Freistellungsauftrag erteilen und diesen jährlich wiederholen oder erst bei Auflösung des Depots in einigen Jahren.

    Danke.

  • Wenn du eine Freistellungauftrag erstellst hast du normalerweise folgende Options bzgl Dauer der Auftrag:


    * bis 31.12.20xy

    * so lange, bis Sie von mir/uns einen anderen Auftrag erhalten

  • Meine Frage ist: muss ich bevor ich dies tue einen Freistellungsauftrag erteilen

    So wie die Frage gestellt ist: Nein.

    Ein FreistellungsAuftrag ist keine notwendige Voraussetzung für das Investment.


    Man verhindert dadurch lediglich,dass Erträge bis 1.000€ versteuert und an das Finanzamt abgeführt werden.

    Dadurch erspart man sich so ggf. die Arbeit diese Steuern über die Steuererklärung zurückzuholen.

  • Ich möchte einen ETF Sparplan anlegen.

    Muss ich, bevor ich dies tue, einen Freistellungsauftrag erteilen

    Nein, Du mußt nicht. Du kannst aber.

    Generell ist der Freistellungsauftrag von einem Investment unabhängig.

    und diesen jährlich wiederholen

    Das ist denkbar, aber regelmäßig nicht nötig.


    Schau Dir einfach das betreffende Formular an, das Du bei Deiner Depotbank herunterladen kannst. Dort steht etwa (mit meinen Worten):
    "Ich beauftrage Sie, Kapitalerträge bis zum Betrag von xx € steuerfrei zu belassen. Dieser Auftrag gilt bis auf Widerruf."

    Dann macht die Bank das so alle Jahre, bis Du den Freistellungsauftrag widerrufst.


    Ich habe genau 1 Freistellungsauftrag eingereicht (bei einer Bank, bei der ich mehr als 1000 € Kapitalerträge pro Jahr bekommt, der Freistellungsauftrag also immer voll wird).


    Bekommst Du bei einer Bank 500 € Kapitalerträge und bei einer anderen 300 €, kannst Du auch 2 Freistellungsaufträge erteilen. Mir ist das zuviel Aufwand.


    Der Freistellungsauftrag gilt ab Erteilung, nicht rückwirkend.

    oder erst bei Auflösung des Depots in einigen Jahren.

    Es ist sinnvoll, einen Freistellungsauftrag zu stellen, bevor Du Kapitalerträge bekommst. Damit ersparst Du Dir ggf. die Erklärung Deiner Kapitalerträge in der Steuererklärung (also Schreibarbeit).

  • Der Freistellungsauftrag gilt ab Erteilung, nicht rückwirkend.

    Das ist so nicht richtig.


    Ein Freistellungsauftrag wirkt frühestens ab dem 01.01. eines Kalenderjahres in dem der Antrag gestellt wird / wurde. Dabei spielt es keine Rolle ob der Antrag im Mai oder November gestellt wurde.


    Siehe johu ;)

  • Der Freistellungsauftrag gilt ab Erteilung, nicht rückwirkend.

    Das ist so nicht richtig.

    Ein Freistellungsauftrag wirkt frühestens ab dem 01.01. eines Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird / wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Antrag im Mai oder November gestellt wurde.

    Ich halte mich da raus, und Du redest mit meiner Bank, ok?


    Angenommen, jemand ohne Freistellungsauftrag hat im März 500 € Zinsen kassiert (wofür die Bank Kapitalertragsteuer abgeführt hat), reicht dann im Oktober für dieses Jahr ab dem 01.01. einen Freistellungsauftrag ein, zahlt zumindest meine Depotbank ihm die bereits abgeführte Kapitalertragsteuer nicht zurück, sondern verweist ihn diesbezüglich auf seine Steuererklärung.


    Bekommt er dann im November nochmal 500 € Zinsen, ist alles in Butter. Die bekommt er brutto für netto.


    Macht Deine Bank das anders?

  • [Meine Depotbank führt* keine Neuberechnung durch, wenn während des laufenden Jahres ein Freistellungsauftrag erteilt wird. Macht Deine Bank das anders?]


    [*Genauer: Sie führte sie in dem Jahr nicht durch, in dem mich das betraf. Mag sein, daß sie das heute anders macht. Ich gehe dem jetzt nicht nach.]

    mein Broker [Finanzen-Zero] macht das anders.

    https://support.finanzen-zero.…ein-Freistellungsauftrag-

    Gut zu wissen!

  • Ein Freistellungsauftrag wirkt frühestens ab dem 01.01. eines Kalenderjahres in dem der Antrag gestellt wird / wurde. Dabei spielt es keine Rolle ob der Antrag im Mai oder November gestellt wurde.

    Kenne ich von mehreren Banken so. Laut Haufe ist die Bank sogar verpflichtet:

    Zitat

    Solange noch keine Steuerbescheinigung nach § 45a EStG erteilt ist, muss das Institut den Freistellungsauftrag berücksichtigen und die Abzugsbeträge erstatten


    https://www.haufe.de/finance/h…sk_PI20354_HI7360573.html

  • Frage an die Runde:

    Ist es bei einem Anlage-Mix sinnvoller, den Freistellungsauftrag erst mal dort vorzunehmen, wo man zuverlässig(er) regelmäßige Zinseinkünfte hat? Also bei Festgeld, Tagesgeld, Bausparvertrag, Sparplan, Staatsanleihen, etc

    Für den Fall, dass ein ETF für ein Jahr auch mal negative Ergebnisse bringt, bringt der Freistellungsauftrag dort nix.

  • Für den Fall, dass ein ETF für ein Jahr auch mal negative Ergebnisse bringt, bringt der Freistellungsauftrag dort nix.

    was sind denn negative Ergebnisse bei einem ETF? :/

    1. Du hast einen ausschüttenden ETF, der schüttet dann i.d.R. auch aus, obwohl die Kursentwicklung in dem Jahr negativ war.

    2. Du hast einen thesaurienden ETF. Dann muss man rechnen wie hoch die Vorabpauschale wird und den Betrag freistellen


    Und wenn Du es dir ganz 'einfach' machen willst, verteilst Du gar keinen Freistellungsauftrag, machst eine Steuererklärung und holst Dir die gezahlten Kapitalertragssteuern so zurück.

  • Und wenn Du es dir ganz 'einfach' machen willst, verteilst Du gar keinen Freistellungsauftrag, machst eine Steuererklärung und holst Dir die gezahlten Kapitalertragssteuern so zurück.

    Stimme dem zu, Feinoptimierung über FSA ist mir zu aufwändig. Da müsste man schon genau wissen wann die Märkte/Zinsen steigen/fallen. Die Steuererklärung macht das schon und es sind bei einem Ehepaar maximal ~540 Euro die ich dem Finanzamt 'leihe'.


    Mal eine andere Frage in die Runde: bin vor kurzem über diese Seite mit Datum aus 2011 gestolpert:


    https://www.steuertipps.de/ste…auftrag-kann-teuer-werden


    Weiß jemand ob das noch immer so ist, dass ein gemeinsamer FSA automatisch zur gemeinsamen Veranlagung führt? War mir zumindest nicht bewusst...

  • Da hätte ich eine Frage zur Ablage KAP:


    wenn ich mein Freistellungsauftrag vollständig ausgeschöpft habe und Steuer auf alle andere Dividende bezahlt


    Muss ich dann Anlage KAP ausfüllen?


    Anders gefragt-wenn ich nichts (zu viel bezahlte Steuer) zurückholen kann, dann brauche Anlage KAP nicht.


    Habe ich das richtig verstanden?