Hallo Forum und guten Abend!
Leider habe ich diesen Fall nicht im Forum gefunden, daher die neue Frage. Verzeiht vorab, wenn es dazu doch schon einen Thread geben sollte und ich nur nicht fündig wurde.
Wir haben unseren Stromanbieter Ende Mai 2023 gewechselt. Im Januar 2023 hatten wir noch einen Strompreis weit über der Strompreisbremse. Ab Februar bis zum Ende der Laufzeit im Mai dann einen Strompreis unterhalb der Strompreisbremse.
Bei der Endabrechnung rechnet der ehemalige Anbieter für Januar nun den kompletten Monats-Verbrauch ohne Strompreisbremse mit dem seinerzeit hohen für Januar gültigen Preis.
Die Begründung vom ehemaligen Anbieter ist, maßgeblich für die Ermittlung der rückwirkenden Monate Januar und Februar sei der Preis im März und da dieser unterhalb der Strompreisbremse lag, gibt es laut Gesetz für Januar und Februar auch keine Entlastung für die 80% des prognostizierten Jahres (und dementsprechend umgerechnet Monatsverbrauchs).
Das dies wohl so gehandhabt wird, wenn man zum 1. März den Anbieter wechselt, habe ich im Internet recherchieren können. Allerdings haben wir ja erst Ende Mai den Stromanbieter gewechselt.
Und eine pauschale Aussage wie sie unser Stromanbieter nutzt: "Maßgeblich für die Anrechnung der Strompreisbremse für die rückwirkenden Monate Januar und Februar sei der Preis im März" kann ich im Internet so nicht finden.
Ist dies wirklich so oder versucht der Stromanbieter hier die Regel für einen Anbieterwechsel im März grundsätzlich in 2023 anzusetzen?
Danke für eure Hilfe,
Stephano