Entfernungspauschale

  • Ich arbeite auf Mindestlohnbasis (8,50 €/h), von Montag bis Freitag, jeden Tag 4 Stunden. Der Bruttolohn beträgt ca. 680 €, zahle davon Renten- , Kranken-
    versicherungs- , Pflege- und Arbeitslosenbeiträge. Weil mein Bruttoentgelt so gering ist, wird keine Lohnsteuer einbehalten. (Steuerklasse 3)
    Mein Arbeitsweg mit dem PkW zum und vom Arbeitsort beträgt 30 km, die einfache Strecke also 15 km.
    Warum kann ich keine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 €/km geltend machen? Nur weil ich keine Steuern bezahle?
    Ich trage doch wie alle anderen Arbeitnehmer auch die vollen Fahrtkosten usw.


    Für mich ist dieser Sachverhalt ein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip in Deutschland?


    Kann mir jemand auf meine Fragen eine plausible Antwort geben?

  • Natürlich können Sie die Pendlerpauschale als Werbungskosten absetzen. Das ist gar keine Frage. Nur wenn Sie schon auf Grund der geringen Verdiensthöhe (12x 680 € = 8.160 €) gar keine Steuern zahlen (Stichwort Grundfreibetrag in 2014 8.354 €) dann "bringen" Ihnen diese Werbungskosten nichts. Denn weniger als Steuer 0,00 gibt es nunmal nicht.


    Desweiteren haben Sie ohnehin schon einen Werbungskostenpauschbetrag von Euro 1.000,-.


    Bei einer Fahrstrecke von 15km und gedachten 220 Arbeitstagen (bei 5 Tage Woche) x 0,30 € pro KM ergeben sich Euro 990,- im Jahr. Wenn Sie sonst keine großartigen Werbungskosten haben, wäre die Auswirkung der Pendlerpauschale somit ebenfalls 0,-.


    Vereinfacht: 12 x 680 € = 8.160 € ./. 1.000 € ./. 8.354 € = 0,- (weniger als 0 geht nicht). [Verdienst ./. Werbungskostenpauschbetrag ./. Grundfreibetrag]
    Gedacht mit Pendlerpauschale: 8.160 € ./. 990 € ./. 8.354 € = 0,- (dto.). [Verdienst ./. Pendlerpauschale ./. Grundfreibetrag]


    Sie sehen also Sie stehen nicht schlechter da, als mit Pendlerpauschale.

  • ich bin angestellt und wende für meine Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Entfernungspauschale an. Zusätzlich bin ich im Rahmen meiner freiberuflichen Tätigkeit an ständig wechselnden Einsatzstellen (Bahnhöfe) tätig. In den Randzeiten benutze ich statt der öffentlichen Verkehrsmittel (hierfür erhalte ich kostenlose Fahrtberechtigungen ) mein Akkufahrrad für die Anreise.


    Sind diese Fahrten mit einem Fahrrad steuerlich überhaupt relevant?

  • Hier geht es um die (sehr zeitaufwändige) freiberufliche Tätigkeit. Zeitaufwändig insbesondere durch die jeweilige Anreise zum Abfahrtsbahnhof und für die Rückreise vom Zielbahnhof.
    Untertags fällt i.d.R. nur zeitlicher Aufwand aber kein monetärer Aufwand an, da eine Fahrberechtigung vorliegt. Anders in den Randzeiten, wo ich die An- und Abreise i.d.R. mit dem Fahrrad bewältige.

  • Was ist denn das für eine freiberufliche Tätigkeit? Sind Sie Bahnhofsmusiker oder wie?


    Die 0.05 Euro gibt es offiziell nicht mehr und mir wäre das auch zu wenig. Schätzen Sie die betrieblichen Kilometer einfach und setzen Sie 0,3 Euro an pro km.


    Mann muss dem FA ja nicht von vorne herein mehr schenken als unbedingt notwendig. Bei Kilometern sind die Finanzämter meist recht großzügig.

  • Im Rahmen meiner freiberuflichen Tätigkeit mache ich allerlei. Eine schöne Idee, das Repertoire um die Kunst des Musizierens zu erweitern :)


    Bei der Reisegeschichte werden diverse Aufträge wie Befragungen und Zählungen von der DB vergeben, die dann von einem Mitarbeiterpool abgearbeitet werden.


    Ich nutze dafür ein ebike aus dem Baumarkt und komme da schätzungsweise mit ein paarhundert € im Jahr gut hin.


    Danke für die superschnelle Rückmeldung. Mit der Steuererklärung bin ich meistens nicht so schnell sondern hinke schon wieder hinterher :sleeping:
    Dankeschön auch an Ökonom für den hochinteressanten Artikel. Ich werde mir bei meinen lukrativen Stundensätzen sicher keinen Porsche zulegen, aber vielleicht ein bezuschusstes Elektro-Mobile. Zuverlässig sollte es natürlich sein, und klappbar, damit ich es im Zug mitnehmen kann.

  • Auf der Finanztipseite steht das die Entfernungspauschale unabhängig vom tatsächlichen Aufwand geltend gemacht werden kann.


    Gilt dies auch wenn man garkeine Aufwände hat? In meinem Fall habe ich die Bahncard 100 2014 bezahlt und bin mir jetzt nicht sicher ob ich die Fahrten zur Arbeit die ich 2015 damit gemacht habe geltend machen kann?

  • Dankeschön! Ich bin mal gespannt ob meine Sachbearbeiterin das ohne meckern durchgehen lässt (Sie ist sehr genau).