Absetzbarkeit Einrichtungsgegenstände doppelte Haushaltsführung / Höchstbetrag

  • Hallo zusammen,


    gem. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. Oktober 2014 (IV C 5 -S 2353/14/10002) sind mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR p.M. bei doppelter Haushaltsführung auch Aufwendungen für AfA von Einrichtungsgegenständen abgegolten.


    Wie verhält es sich jedoch mit Kosten für Einrichtungsgegenstände < EUR 410,- nto., die sofort ansetzbar und damit nicht abschreibungspflichtig sind? Können diese zusätzlich veranschlagt werden?


    Besten Dank im voraus!

  • Leider nicht. Das ist ein Höchstbetrag, der für alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung gilt. Man kann jedoch den nicht verbrauchen Betrag aus den Monaten in denen man unter 1.000 Euro liegt innerhalb des Jahres vortragen. Wenn man so eine Anschaffung tätigt also am besten im Dezember. Bringt natürlich nur was wenn die Miete nicht allzu nah an den 1.000 Euro ist.

  • Ich hab das Gesetz nicht gemacht :/


    Früher war der Gesetzeswortlaut ein anderer: Da hies es Kosten für eine "angemessene Wohnung". Damit wäre in München sicher auch mehr als 1.000 € drin gewesen. Weil diese Formulierung aber immer wieder zu Diskussionen und Klagen geführt hat (für wen ist was angemessen) hat man im Zuge der "Verwaltungsvereinfachung" diese Grenze festgelegt. Für 99% Deutschlands reicht das auch.


    An die Münchner Schickeria hat da wohl leider niemand gedacht... :huh: