Hallo zusammen,
gem. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. Oktober 2014 (IV C 5 -S 2353/14/10002) sind mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR p.M. bei doppelter Haushaltsführung auch Aufwendungen für AfA von Einrichtungsgegenständen abgegolten.
Wie verhält es sich jedoch mit Kosten für Einrichtungsgegenstände < EUR 410,- nto., die sofort ansetzbar und damit nicht abschreibungspflichtig sind? Können diese zusätzlich veranschlagt werden?
Besten Dank im voraus!