Riester

  • Hi liebe Community,


    mein Finanzamt teilte mir kürzlich folgendes mit: „Mir liegen Mitteilungen der Zentralen Zulagenstelle für Altersversorgung vor. Diese teilt mir mit, dass Sie beide für das Jahr 2021 nicht zulagenberechtigt sind. Aus diesem Grund können die vorliegenden Riester-Verträge nicht berücksichtigt werden und die über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung entfällt."


    Inhaltlich ist es korrekt, dass wir beide nicht zulagenberechtigt waren.


    Ist aber die steuerliche Ableitung richtig? Denn den Grundbetrag in meinen Register-Vertrag habe ich ja eingezahlt - und möchte ihn natürlich auch steuerlich geltend machen.


    Jede Hilfe wird gerne genommen.


    Liebe Grüße


    Jörg

  • Besten Dank, Referat Janders und Tom70794!


    Der Hinweis auf 10a EStG war sehr hilfreich, nach entsprechendem Durchlesen zeichnet sich ab, dass keiner der vielen dort angeführten Fälle auf einen nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigten Vorstand zutrifft (was dann auch die Frage von Tom beantwortet ;) ).


    Weitere Ideen sind natürlich gerne willkommen.


    Vielen Dank und beste Grüße


    Jörg

  • Unmittelbare Zulagenberechtigung entsteht bereits durch einen Tag Rentenversicherungspflicht im Jahr.


    Selbst ein Tag im Minijob im Privathaushalt (z. B. der Nachbarin den Weihnachtsbaum aufstellen...) angemeldet ohne Opt-Out aus der Versicherungspflicht würde ausreichen, um die Voraussetzungen zu erfüllen.


    Ob das realistisch ist, wäre die nächste Frage.