Recht auf Entgeltumwandlung: Vermögenswirksame Leistungen

  • Hi in die Runde,


    bei einem bisherigen Arbeitgeber habe ich vermögenswirksame Leistungen (VL) von meinem Arbeitgeber erhalten. Nach einem Job-Wechsel habe ich nun beim neuen Arbeitgeber angefragt, ob dieser einen Betrag von meinem Gehalt abziehen könnte, damit ich mein Depot weiterhin besparen und somit die Arbeitnehmersparzulage in Anspruch nehmen kann.


    Mein neuer Arbeitgeber hat diese Entgeltumwandlung mit folgenden Argumenten abgelehnt:

    • vom Arbeitgeber gibt es bereits eine bezuschusste betriebliche Altersvorsorge (bAV)
    • VL sind derzeit nicht vorgesehen und wären ein zusätzlicher Schritt bei der Lohnabrechnung
    • ich hätte durch VL keine Vorteile (--> das sehe ich ganz anders, zumal die Grenze beim max. zu versteuernden Einkommen angehoben wurde)

    Nun steht in Finanztip-Artikeln immer wieder, dass es ein Recht auf Entgeltumwandlung gäbe und meine Firma der Bitte nachkommen müsse. Jetzt frage ich mich, ob dieses Recht bereits mit dem Angebot der bAV erfüllt wurde oder ob ich meinen Arbeitgeber doch noch dazu bewegen kann, einen von mir gewählten Betrag von meinem Gehalt abzuziehen und auf mein VL-Depot einzuzahlen.


    Ich würde mich über eure Hilfe freuen!

  • Vermögenswirksame Leistungen sind eine freiwillige Leistund eines AGs. Darauf besteht kein Anrecht.

    Die Möglichkeit auf Entgeldumwandlung ist durch die firmenseitige bAV erfüllt.

    Ich denke, da hast du Pech gehabt...

  • Vielen Dank für eure Antworten.


    Dem 5. VermBG im Link von tom70794 entnehme ich unter §11 (1) "Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen."


    Im Gesetz finde ich nichts zu bAV, gehe also davon aus, dass mein Arbeitgeber tatsächlich auf meine Bitte eingehen muss und das bAV-Angebot die VL nicht verhindert.

  • Zum Punkt

    ich hätte durch VL keine Vorteile

    könnte man sagen, der sei nur vorgeschoben und ginge den AG gar nichts an. Allerdings ist er in der Sache nicht ganz von der Hand zu weisen. Wenn der AG keine Zuschüsse zu den VL zahlt oder laut Tarifvertrag zahlen muss, dann trägst Du die VL-Einzahlungen rein aus Deinem Netto. Das bringt erstmal keinen Vorteil. Dein Text klingt so, als wenn Du für die Arbeitnehmersparzulage berechtigt bist und die auch nutzt. So bekommst Du vielleicht 9-20 % Förderung auf die eingezahlten Beiträge. Beim mit 20 € im Monat Bausparer wären das 1,80 €.


    Jedoch hast Du bei VL eine Dreiecksbeziehung, weil alles über den AG laufen muss muss. Alle müssen Formulare ausfüllen. Das in Verbindung mit den niedrigen Sparsummen macht es für Anbieter kompliziert und unattraktiv. So werden nur wenige VL-Produkte angeboten, die vielleicht auch schlechtere Konditionen haben als vergleichbare ungeförderten. Bei der Arbeitnehmersparzulage kommt als Nachteil für den Sparer noch die Sperrfrist hinzu.


    Ob sich das generell lohnt? Wenn Du mit dem AG über Zusatzleistungen sowieso im Gespräch bist, dann frag doch ihn mal nach https://www.finanztip.de/steuerfreie-sachzuwendungen/ als Kompromiss.

  • Dein Text klingt so, als wenn Du für die Arbeitnehmersparzulage berechtigt bist und die auch nutzt.

    Ja, das ist richtig. Bei einem VL-ETF mit einer Sparrate von 400€ im Jahr wären das bis zu 80€. Fände es schade, die nicht mitzunehmen, da ich schon ein Depot habe.


    Aber klar, ich werde abwägen, ob es sich lohnt, nochmal das Gespräch zu suchen, oder ob ich einfach mit dem Betrag etwas anderes bespare.

  • VL-ETF mit einer Sparrate von 400€ im Jahr wären das bis zu 80€

    Da hast Du tatsächlich die Ausgestaltung mit dem größten Effekt. Das wird dem AG wahrscheinlich nicht klar sein. Ich kann mir gut vorstellen, dass er nach einer guten Lösung für beide Seiten sucht, wenn er das hört.

  • Anton68

    Vielen Dank für eure Antworten.


    Dem 5. VermBG im Link von tom70794 entnehme ich unter §11 (1) "Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen."


    Im Gesetz finde ich nichts zu bAV, gehe also davon aus, dass mein Arbeitgeber tatsächlich auf meine Bitte eingehen muss und das bAV-Angebot die VL nicht verhindert.

    Würde auch noch das hinzufügen


    (2) Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.