Elternunterhalt, zählt das aktuelle Einkommen oder der Durschnitt der vergangenen Jahre?

  • Hallo,


    Ich habe den Artikel zum Elternunterhalt gelesen und dazu noch Fragen. Dort steht dass seit 2020 die Kinder sich erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro an den Pflegekosten der Eltern beteiligen müssen.

    Meine Frage ist: geht es dabei um das aktuelle Bruttoeinkommen oder um das durchschnittliche Bruttoeinkommen der letzten Jahre?

    Ich bin selbstständig und mein jährliches Bruttoeinkommen betrug in den letzten Jahren über 100.000 Euro.

    Nächstes Jahr gehe ich in Rente und dadurch wird mein jährliches Bruttoeinkommen ab dann bei ca 60.000 Euro liegen. Meine Eltern sind beide weit über 80 Jahre, aber noch nicht pflegebedürftig. Sollten sie nächstes Jahr pflegebedürftig werden, wird dann das in den letzten Jahren erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen von mir oder das aktuelle Einkommen (nur Rente) als Bemessungsgrundlage für meine Verpflichtung zur Beteiligung am Elternunterhalt genommen?

    Was passiert, wenn sie schon dieses Jahr, in dem ich noch über 100.000 Euro verdient habe, pflegebedürftig werden würden? Würde dann meine Verpflichtung zum Elternunterhalt nur 1 Jahr lang dauern und ich wäre ab dem Rentenjahr (Einkommen weit unter 100.000) wieder davon befreit?

    Kann mir das einer beantworten?

  • Es steht auch folgendes:

    "Die Berechnung des Gesamteinkommens ist immer ein Einzelfall, so dass Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen sollten, wenn Sie vom Sozialamt zum Nachweis Ihres Einkommens aufgefordert werden. Erkundigen Sie sich bei der Verbraucherzentrale in Ihrem Bundesland, ob diese eine solche rechtliche Beratung anbietet."


    Ich würde mich erstmal an eine Verbraucherzentrale wende um die Details zu klären. Viel Erfolg!

  • Hallo.


    Wenn Du nächstes Jahr in Rente gehst, dann ist das Risiko doch überschaubar.


    Sollten Deine Eltern tatsächlich pflegebedürftig werden, so müssten sie die Pflegekosten ja zunächst selbst bestreiten, bevor das Sozialamt einspringt und eventuell Rückgriff bei Dir nehmen kann. Bis dahin wirst Du wahrscheinlich schon in Rente sein.


    Wenn ich das richtig deute, dann geht es um das gegenwärtige Einkommen, nicht um Werte aus der Vergangenheit.

  • Hier steht, dass die letzten 12 Monatseinkommen vor Eintritt der Unterhaltspflicht betrachtet werden. Und Elternunterhalt steht relativ weit unten in der Rangliste, hinter eigenen Kindern und dem Ehepartner.

    es steht dort die Selbstständigen betreffend:

    • Von Selbständigen: Nettodurchschnitt aller Einkünfte aus den letzten 3-5 Jahren

    3-5 Jahre ist ziemlich ungenau, sind es nun 3 oder 5 Jahre? Das kann einen gewaltigen Unterschied ausmachen. Und wenn ich als ehemaliger Selbstständiger jetzt seit 2 Jahren in Rente bin mit deutlich weniger als 100.000€ im Jahr, was zählt dann?

  • Zur Ermittlung der Verpflichtung zum Elternunterhalt zählt bei AN i.d.R. die letztjährige Lohnsteuerbescheinigung, bei Selbstständigen, wie beschrieben, der Nettodurchschnitt mehrerer Jahre.

    Die Berechnung des Elternunterhaltes erfolgt aber offenbar anhand tatsächlicher Einkünfte. Die Diskrepanz zwischen früherem und jetzigem Einkommen kann (sollte) bereits im Antwortschreiben an das zuständige Sozialamt rückgemeldet werden, aber anwaltliche Unterstützung ist spätestens dann sehr hilfreich.