Hallo Zusammen,
kann mir jemand sagen warum die Beitragsplicht in dem Artikel auf 12 Monate Begrenzt ist?
Laut Sozialgericht Duisburg gilt §158 Abs. 2 Satz 1 SGB III nur für die Arbeitslosengeld Berechnung
viele Grüße
Hallo Zusammen,
kann mir jemand sagen warum die Beitragsplicht in dem Artikel auf 12 Monate Begrenzt ist?
Laut Sozialgericht Duisburg gilt §158 Abs. 2 Satz 1 SGB III nur für die Arbeitslosengeld Berechnung
viele Grüße
Wie meinen? *grübel*
Ich seh auch keinen Artikel, sollte der irgendwo verlinkt sein? Es ist gar nicht klar, worum es geht
Sorry
ich bin das erste mal in einem Forum und hatte Probleme mit der Funktion / wieder Anmeldung.
Meine Frage bezieht sich auf den Artikel
Wann Du auf Deine Abfindung Krankenkassenbeiträge zahlen musst
[Blockierte Grafik: https://cdn.finanztip.de/_proc…sm_Barbara_592cc35a47.png]Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Versicherungen
Aktualisiert am 20. Dezember 2022
Konkret geht es bei mir um ein Gerichtsbescheid den ich erhalten habe.
Dort wird festgelegt das der §158 SGB III nur für das Arbeitslosengeld und nicht für die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse gelten.
Kann mir jemand sagen warum in dem Artikel der Sachverhalt anders dargestellt wird.
Kennt Ihr Urteile die die Aussage vom Finanztip bekräftigen oder gesetztes Änderungen, die die Sachlage verändern?
Vielleicht hat ja auch jemand schon mal ein vergleichbares Problem gehabt und kann mir den Ausgang schildern.
Servus,
auch wenn ich den Hintergrund deiner Frage noch nicht ganz verstehe - wer hat den Gerichts-
bescheid erwirkt / beantragt ?
Die Information aus dem verlinkten Finanztip Artikel finde ich auch an anderen Stellen im Netz - letztendlich sogar bei der AOK.
Versicherungsschutz Abfindung | AOK
Falls du mehr Informationen zum Thema Abfindung / Ruhezeiten / Sperrzeiten mit Schwerpunkt Übergang zur Rente suchst, empfehle ich die Webseite "Der Privatier". Dort kann man mittels Kommentarfunktion zu den jeweiligen Themen auch komplexe Fragen stellen, die auch von kompetenten und hilfsbereiten Mitlesern (meist) umfassend beantwortet werden.
Gruß
Patrick
Hallo Patrick44
danke für deine Antwort.
Da die Regeln aus dem Finanztip (siehe oben) bei meinem Antrag
in die Familien Versicherung meiner Frau, nicht angewandt wurden, habe ich erst Widerspruch und dann über den VDK Klage erhoben. Die Angaben die du anführst, habe ich auch schon in meinem Widerspruch angeführt. Das Sozialgericht Duisburg sieht das halt anders.
Ich werde meine Frage wie von dir empfohlen beim "Privatier" stellen.
viele Grüße