Nachträglich erhobene Kapitalertragssteuer und Verjährung

  • Eine Gesellschaft schüttet in den Jahren 2015 und 2016 Dividenden aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes aus. Im Jahr 2023 wird die Dividendenbekanntmachung für die beiden Jahre dahingehend korrigiert, dass die Dividende aus dem ausschüttbaren Gewinn erfolgte. Die ausführende Bank erhebt im Jahr 2024 nachträglich Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag. Ist das zulässig oder müsste die nachträgliche Steuererhebung nicht verjährt sein?