Handwerkerkosten steuerlich absetzen bei azyklischen Wirtschaftsjahren

  • Hallo Community,


    wie wahrschienlich alle hier, mache ich auch fleißig meine Steuererklärung 2023. Zum ersten Mal möchte ich die Handwerkerkosten eintragen. Nachdem ich alle Infos zusammengetragen habe aus meinen Recherchen habe ich einen letzten Widerspruch den ich nicht auflösen kann.


    Und zwar lebe ich in einer Wohngemeinschaft und erhalte eine Auflistung aller Handwerkkosten über die beauftragte Hausverwaltung (Bescheinigung nach §35 a EStG). Unser Wirtschaftsjahr läuft azyklisch; d.h. er beginnt am 1.06. eines Jahres. Somit habe ich immer zwei Halbjahre eines Kalenderjahres. In diesem Fall 2022/2023. Nun erfolgte eine Sanierung 2.-3.Quartal von 2023. Nach Abfrage bei der Hausverwaltung hat diese mir mitgeteilt, dass diese Kosten noch nicht in der Bescheinigung von 2022/2023 enthalten sind. Wenn ich nun meine Steuererklärung 2023 abgebe sind die Kosten defakto nicht enthalten.


    Logischeweise werde ich in diesem Jahr 2024 im Herbst erneute alle Unterlagen von der Hausverwaltung bekommen. Somit auch die Kosten aus der Sanierung vom 2./3. Quartal 2023. Folglich würde ich alle Kosten, die aus der Beschneinigung §35a hervorgehen in der Steuererklärung 2024 angeben. Hier ist nun die eine Jahreshälfte von 2023 (Q3+Q4) enthalten!


    Ist das so rechtens? Oder muss ich einen work-arround machen um hier eine korrekte Steuererklärung 2023 abzugegeben. Denn, so wie ich das gelesen habe, darf man rückwirkend keine weiteren Handwerkerkosten (aus 2023) angeben.


    Danke für eure Antworten oder Anregungen. :)


    Grüße

    ART2023.4

  • Xenia

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hallo ART2023.4,


    ich kann dir nicht die genaue Vorgehensweise seitens des Finanzamt nennen und bin auch kein Steuerberater.

    Als wir noch zur Miete wohnten, war der Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten aber auch nie das Kalenderjahr, sondern ich glaube Mai bis April (bin mir bei den Monaten nicht mehr ganz sicher). Bei der Steuererklärung habe ich es immer in dem Jahr angegeben, in dem die Rechnung gekommen ist (aktuell wäre das quasi die Abrechnung Mai 22 bis April 23 in der Steuererklärung für 2023). Das Finanzamt hat das bei mir immer akzeptiert, Belege wurden damals noch mit eingereicht (war vor der Änderung bzgl. Belegeinreichung). Wenn es denen also nicht gepasst hätte, hätten die sich auch gemeldet.


    Ansonsten einfach mal zum Telefonhörer greifen und beim Sachbearbeiter nachfragen. Die beißen für gewöhnlich nicht.

  • Die Betriebsnebenkosten zahlt man zwar monatlich, aber erst in der Jahresabrechnung bekommt man die genaue Aufteilung und ggf. Korrektur, was und wie viel tatsächlich zu § 35a gehört.

    Daher nehme ich immer diese Jahresabrechnung, unabhängig ob das Wirtschaftsjahr Jan-Dez oder Jul-Juni ist.


    Wenn bei euch die Sanierung zwar in 2023 stattgefunden hat, aber du selbst (deinen Anteil) erst in 2024 bezahlst bzw. abgerechnet bekommst, dann gibst du diese Kosten eben in der Steuererklärung für 2024 an.

    Wichtig ist in meinen Augen nur, dass man nichts doppelt einreicht.

    Und natürlich, dass man Belege hat (bzw. vorhält, falls sie angefordert werden).