Urlaubsanspruch bei Kündigung zum 30. September

  • Liebes Forum,


    eine Angestellte hat heute die schriftliche, fristgemäße Kündigung zum 30. September 2024 beim Arbeitgeber abgegeben.

    Der erkennt die auch an. Im Arbeitsvertrag ist die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart.

    Der Urlaubsanspruch beträgt für das Jahr 20 Tage. Die Arbeitnehmerin ist bei der Berechnung des Resturlaub davon ausgegangen ( recherchiert) , das ihr noch sieben Tage zustehen. 13 sind bisher genommen. Der Arbeitgeber rechnet nun anteilig bis 30. September 2024 15 Tage Anspruch, bleiben 2 Tage.

    Was ist denn nun richtig ?


    Danke und Grüße

    ikopi

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    Unabhängigen vom rechtlichen wäre für mich aber auch die Frage: Arbeitet die Dame danach woanders? Denn wenn die 20 Tage gesetzlicher Urlaub verbraucht sind, sind sie verbraucht und insofern ein möglicher neuer Arbeitgeber existiert und bei diesem ebenfalls nur der gesetzliche Mindesturlaub gilt, hätte sie für den Rest des Jahres keinen Urlaubsanspruch mehr.

  • Gesetzlich stehen ihr 20 Tage pro Jahr zu. Mit der Kündigung zu Ende September bleibt im Jahr noch 1/4 (3 Monate) des Jahresurlaubs übrig also 1/4*20= 5 Tage die sie beim neuen Arbeitgeber hätte + eventuelle Tage die der neue AG über den gesetzl. Anspruch hinaus bietet.


    Da sie erst 13 Tage genommen hat würden ihr noch 2 freie Tage zu stehen bevor sie den AG verlässt.


    Keine Rechtsberatung nur meine Laienmeinung!

  • Gesetzlich stehen ihr 20 Tage pro Jahr zu.

    Das ist das gesetzliche Mindestmaß von 4 Wochen bei einer 5-Tage-Woche. Wenn auch am Samstag gearbeitet wird, wären es 24 Tage.

    Mit der Kündigung zu Ende September bleibt im Jahr noch 1/4 (3 Monate) des Jahresurlaubs übrig also 1/4*20= 5 Tage die sie beim neuen Arbeitgeber hätte + eventuelle Tage die der neue AG über den gesetzl. Anspruch hinaus bietet.


    Da sie erst 13 Tage genommen hat, würden ihr noch 2 freie Tage zustehen, bevor sie den AG verlässt.

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    Urlaubsanspruch bei Kündigung nach dem 30.06.


    Verlässt ein Arbeitnehmer, der am 1. Januar begonnen hat, das Unternehmen nach dem 30.06. – also beispielsweise zum 31.07. – ... hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Das sind bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage.

  • Urlaubsanspruch bei Kündigung nach dem 30.06.


    Verlässt ein Arbeitnehmer, der am 1. Januar begonnen hat, das Unternehmen nach dem 30.06. – also beispielsweise zum 31.07. – ... hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub. Das sind bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage.

    Und damit der Arbeitnehmer nicht gleich beim neuen Arbeitgeber dann auch wieder Urlaub nimmt, gibt es vom alten Arbeitgeber eine Bescheinigung über den genommenen Urlaub. Wird wohl eher selten verlangt, sollte man aber im Hinterkopf haben. Ebenso sollte man auch überlegen, ob man beim neuen AG wirklich ganz ohne Urlaubsanspruch fürs restliche Jahr einlaufen will, Stichwort Weihnachtsurlaub und mögliche Betriebsschließung in den Weihnachtsferien.

  • Yep, so ist es:
    - Zweite Jahreshälfte = voller Jahresurlaubsanspruch

    - Neuer AG könnte Urlaubsbescheinigung fordern - ist mir schon passiert.

    Viele AG haben aber sowieso noch das alte Denken, dass innerhalb der Probezeit kein Urlaub genommen werden darf - was rechtlich nicht korrekt ist, aber will man mit seinem neuen AG streiten?
    -> Ich würd mir den vollen Urlaubsanspruch krallen.