Kündigung Bausparvertrag und Kündigung Tilgungsaussetzungsdarlehen zum Ende Sollzinsbindung

  • Hallo ans Forum,


    ich habe fristgerecht zum 30.09. meinen noch nicht zuteilungsreifen Bausparvertrag und das zum Konstrukt zugehörende Tilgungsaussetzungsdarlehen (kurz: TA-Darlehen) nach § 489 zum Ende der Sollzinsbindung gekündigt.


    Nach Schreiben der Bausparkasse wird die Darlehensumme von 59000 € des abzulösenden TA-Darlehen zum Teil mit der angesparten Bausparsumme getilgt, der Rest ist zum 30.09. zu überweisen ... und hierauf bezieht sich meine Frage.


    Laut Schreiben der Bausparkasse:


    1. hat ein zu früher Geldeingang eine Vorfälligkeitsentschädigung und einen Kündigungsdiskont von 3 % des Guthabens (wahrscheinlich des Bausparguthabens ?) zur Folge.


    2. Erhöht sich der Ablösebetrag um 8,34 € pro Tag, an dem die Ablösesumme nach dem Ablösetermin eingeht


    3. Wird die genannte Frist nicht eingehalten, geht die Bausparkasse davon aus, dass keine Rückzahlung gewünscht ist.


    Meine Vermutung ist, das hier ein Satz mit dem Hinweis auf die Zahlungsfrist von 2 Wochen fehlt. Nun hat ein sogenannter Heimatexperte der Bausparkasse bei telefonischer Konsultation als unverrückbar dargestellt, dass eine tagesgenaue Überweisung notwendig ist. Allerdings auch das Thema nochmal an eine Fachabteilung mit Rückrufbitte geleitet.


    So wie es jetzt da steht, müsste ich den Betrag irgendwie zielgenau zum 30.09. überweisen ... das widerspricht doch aber der Regelung § 489 BGB mit einer Zahlungsfrist von 2 Wochen ?


    Grüße, user2304

  • Zu 1: Es gibt die Möglichkeit, die Kündigungsfrist des Bausparguthabens von 3 oder 6 Monaten abzukürzen und das Geld sofort zu erhalten. Das lassen sich die Kollegen fürstlich entlohnen. Das mögen 3 % sein. Aber Du schreibst, dass Du fristgerecht gekündigt hast.

    Dass der Satz mit zu frühem Geldeingang und Vorfälligkeitsentschädigung wirklich in dem Brief steht, kann ich kaum glauben...

  • Hallo user2304,


    die Konstruktion ist mindestens merkwürdig. Aber zum praktischen Teil: Hat Ihre Bank die Möglichkeit der Sofortüberweisung? (Manche nehmen dafür noch Gebühren, aber bei den Summen sollte es keine Rolle spielen.) Wenn Sie am Morgen des 30.09. die Sofortüberweisung auslösen, ist das Geld auf jeden Fall noch an dem Tag im Wirkungsbereich der BSK. Wenn die es erst am nächsten Tag verbucht, können Sie sich zumindest streiten.


    Gruß Pumphut

  • Wenn mit Sofortüberweisung geplant wird, unbedingt auf die maximale Höhe des Betrages bei den jeweiligen Banken achten. Das kann bedeutend weniger als die maximal möglichen 100.000 € sein. Ich bin mir nicht sicher, ob die annehmende Bank die Summe auch begrenzen kann. Auf jeden Fall muss sie überhaupt welche annehmen.

  • Nach dem angekündigten Rückruf der Fachabteilung:


    Der Passus Nr. 1 soll verhindern, dass die Überweisung gleich nach Eingang des o. g. Schreibens der Bausparkasse zur Endabrechnung des Darlehens erfolgt ... das wäre dann schon 1,5 Monate vorher. Ein Eingang des Tilgungsbetrages 1/2 Tage vor dem 30.09. ist kein Problem.


    Zu Nr. 3 verneint die Bausparkasse, dass § 489 BGB hier überhaupt zur Anwendung kommt, das scheint mir fragwürdig, ich habe hier nicht zu Ende diskutiert.


    Ich werde jetzt das ganze sicherheitshalber nochmals schriftlich anfragen und schriftlich bestätigen lassen, dass auch ein ungeplant früherer Eingang der Tilgungssumme 1-2 Werktage vor dem 30.09. kein Problem ist. Und auch § 489 BGB nochmals hinterfragen.


    Das zumindest ziehe ich als Lehre aus dem "guten" Ruf des Gebahrens von Bausparkassen allgemein.


    Ich würde dann hier ggf. nochmals die Antwort ergänzen.


    Zur Sofortüberweisung: Muss ich mal schauen, bei der DKB gibt es das glaube ich nicht, bei der ING muss ich mal schauen.


    Danke und Grüße, user2304