Pflegeversicherung - Rentenbeiträge für Pflegepersonen - keine Teilrente - Versorgungswerk

  • Die Pflegeversicherung hat für mich als Pflegeperson bisher Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Pflegeversicherung lehnt jetzt weitere Beitragszahlungen ab, weil eine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung nicht mehr gegeben sei, da ich ab sofort eine Voll-Rente aus einem (berufsständischen) Versorgungswerk beziehe (kleine Rente !). Das Versorgungswerk sieht in ihrer Satzung keine Teil-Rente (99.99 %) vor. Die Rentenzahlung kann aus Altersgründen auch nicht mehr aufgeschoben werden. Ich kann mich also gegen diese Voll-Rente des Versorgungswerks "nicht wehren" oder ich müsste verzichten.


    Neben dem Versorgungswerk, in dem ich nur freiwilliges Mitglied war, bestehen Rentenansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die betragsmässig höher sein werden.

    Eine Rente beziehe ich von der DRV noch nicht, obwohl ich diese altersmässig beantragen könnte. Wenn ja kann es eine Teilrente (99,99 %) sein, wenn's für die Beitragszahlung durch die Pflegeversicherung hilft.


    Wie komme ich aus der Falle raus, in die ich ohne meine Zutun gelandet bin?

    Kann ich mit Erfolg argumentieren, dass ich beim Versorgungswerk kein Pflichtmitglied, sondern nur freiwilliges Mitglied war und von der DRV auch nicht offiziell befreit war (es gibt kein DRV-Bescheid darüber).

    Und dass die "richtige" Rente von der DRV kommt und dann eine Teil-Rente wird.

    Gerne weitere Argumente ...

  • Xenia

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Vielen Dank Referat Janders für die Einschätzung der Sache. Ich möchte nachhacken. Punkt 5.2.3 sagt - wie Sie richtig schreiben - nur etwas zur "Mitgliedschaft" im Versorgungswerk, ohne auf "freiwillig" oder "pflicht" gesondert einzugehen.


    Mitgliedschaft im Versorgungswerkt kann m.E. nur die satzungsmässige "Pflichtmitgliedschaft" bedeuten, von dem dürfte der Gesetzgeber ausgegangen sein. Dies wäre m.E. auch Sinn der Rechtsvorschrift, da ein Versorgungswerk ein Versorgungstypus eigener Art darstellt, welches selbständig neben den sonstigen gesetzlichen Altersversorgungssystemen steht und dann erfüllt "freiwillig" Sinn und Zweck des Gesetzes eben nicht. Freiwillige Beiträge zum Versorgungswerk sind dann event. eher wie "dritte Säule" zu bewerten oder ?


    Damals bei meinem Eintritt in das Versorgungswerk konnte ich wegen Überschreiten des satzungsgemässen maximalen (Höchst-) Eintrittsalters Pflichtmitglied nicht mehr werden, sondern nur freiwilliges Mitglied. Ist unter solchen Prämissen eine freiwillige Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk, einer Zugehörigkeit zu einem gesetzlichen Altersversorgungssystem (DRV) gleichzusetzen ?


    Die Rentenansprüche gegen die DRV mit Wahl zur Teilrente (99,99 %) existieren zudem als "erste Rente".


    Diese Sache ist keine 08/15-Sache wie im Lehrbuch beschrieben sondern bedarf einer Auslegung? Wie ist Ihre Meinung, Einschätzung zu diesem erweiterten Vortrag ?

  • Ein weiteres Nachhacken, sehr geehrtes Referat Janders: wegen freiwillige Mitgliedschaft, etc.

    Beim Studium der Rechtsnorm kommt der Begriff "Pflichtmitgliedschaft" in § 6 SGB VI vor, u.a. § 6 Abs. 2 SGB VI, § 6 Abs. 1 letzter Absatz vor (1a). SGB VI.

  • Es geht aber um "Versicherungsfreiheit" (Paragraph 5), nicht um die "Befreiung von der Versicherungspflicht" (Paragraph 6). Das ist rechtlich ein Unterschied.

    Ich sehe da kein Schlupfloch, es sei denn der Versorgungsträger zieht nach und öffnet sich der Idee einer Teilrente.