Steuerberater: hohe Honorarrechnung ohne Honorarvereinbarung

  • Hallo liebe Community,


    ich habe eine Frage zum Thema Rechnugsstellung bei einem Steuerberater.


    Sachverhalt: ich habe einen Steuerberater engagiert um mich bei einem Widerspruchsverfahren in erster Instanz vor der Finanzverwaltung zu unterstützen. Der Sachverhalt war für mich sehr komplex und ich kenne mich nicht sehr gut in Steuersachen aus, so dass ich professionelle Hilfe benötigt habe.


    Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens hat mir mein Steuerberater dann eine sehr hohe Honorarrechnung (3.000€) für die Arbeit zukommen lassen. (Streitwert 15.000€).


    Leider habe ich mit dem Steuerberater keinen Steuerberatungsvertrag oder ähnliches abgeschlossen, in welchem festgelegt ist, was der Preis für seine Dienstleistung ist. Ich weiß, dass das nicht schlau war und hätte mich beim nächsten mal besser informieren sollen. Mein Steuerberater hat mich auch nicht über den Preis/moegliche Stundensätze informiert. Eine Honorarvereinabung hat es auch nie gegeben, weder schriftlich noch mündlich.


    • Eigentlich müsste in diesem Fall dann doch die StbVV und die darin enthaltenen Vergütungsvorschriften gelten, richtig?
    • War wäre eine angemessene Gebühr für so eine Dienstleistung?
    • Außerdem, was sind nun die nächsten richtigen Schritte um die Situation fair zu klären?


    Ich wäre der Community sehr dankbar für eine Einschätzung.


    Mit freundlichen Grüßen

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Ohne die Rechnungspositionen zu kennen kann man da nichts zu sagen.

    Die einzige Position in der Rechnung ist ein "Allgemeiner Vorschuss (Steuerpflichtiger), gemäß Paragraph 8 der StBVV über 3000 Euro für ein Rechtsbehelfsverfahren über Private Steuern.

  • Ich bin da ein wenig verwirrt, denn ein Widerspruchsverfahren gibt es im Steuerrecht m.W. nach gar nicht. War das evtl. ein normaler Einspruch gegen einen Steuerbescheid?


    Wenn ja, dann ist die Rechnungsstellung äußerst dubios, denn ein Einspruch wird nach Gegenstandswerten abgerechnet und zudem sollte nach einer Vorschussrechnung auch noch eine Schlussrechnung kommen.


    3.000 Euro für einen einfachen Einspruch bei einem Gegenstandswert von 15.000 Euro wäre völlig unangemessen. Wenn er viel Zeit benötigt hat und Unterlagen aufarbeiten musste, dann kann er evtl. neben der Einspruchsgebühr auch noch Sonderleistungen und/oder Beratungsstunden abrechnen.


    Ich gehe mal davon aus, dass er Arbeitszeiteinsatz und Gebühr nicht übereinander bekommen hat und daher ein wenig kreativ bei der Rechnungsstellung war. 3.000 Euro decken ca. 16 Arbeitsstunden eines Steuerberaters ab. Fachgehilfen liegen vom Kostensatz her ca. bei der Hälfte.


    Zusatz:


    Auf den Kosten für einen Einspruch bleibst du sitzen, da erstattet dir keiner was.

  • Mich kotzt mehr die "Vorlesegebühr" des Notars an. 2-6k für 15 Minuten. Grundbuchamt hängt sich nochmal dran. ReNo macht die Arbeit.


    Ein Steuerberater haftet für Falschberatung. Ein Notar hat im Vertrag stehen "steuerliche Ratschläge gibt der Notar nicht".


    Pervers.

    Eine Santander, Deutsche Bank, Postbank, Noris Bank oder Klarna möchte ich nicht als Vertragspartner.

  • Verfahrensgebühr max. 4 x 324,00 EUR = 1.296,00

    Instanz Nr. 3110/1008 (1,3) + Termin 3104 (1,2) VV RVG + Auslagen und MwSt = 2.159,85 EUR

    Ohne Fahrtkosten u.a. = 3.455,85 EUR

    Eine Santander, Deutsche Bank, Postbank, Noris Bank oder Klarna möchte ich nicht als Vertragspartner.

  • Hi und vielen Dank für die Antwort!


    Genau das ist es, ein normaler Einspruch gegen einen Steuerbescheid.

    Ich empfinde es tatsächlich auch so, dass die Rechnung überhöht ist. Was wäre bei einem Streitwert von 15.000 Euro deiner Meinung ein fairer Preis?


    Eigentlich wird doch hier der § 40 StBVV i.V.m. Nr. 2300 aus der RVG herangezogen, richtig?


    Also sollte es zwischen 0,5 und 2,5 x 718,00€ (Streitwert bis zu 16.000€) kosten zzgl. Sonderleistungen und/oder Beratungsstunden.


    Oder sehe ich das falsch?


  • ich habe eine Frage zum Thema Rechnungsstellung bei einem Steuerberater.

    Die einzige Position in der Rechnung ist ein "Allgemeiner Vorschuss (Steuerpflichtiger), gemäß § 8 der StBVV über 3000 Euro für ein Rechtsbehelfsverfahren über Private Steuern.

    ... und wenn man die StBVV nachgoogelt, steht dort:


    § 8 Vorschuß

    Der Steuerberater kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuß fordern.


    Ist die Sache denn schon ausgestanden? Ein Vorschuß ist ja noch keine Abrechnung. Wenn die Angelegenheit durch ist, wird der Steuerberater schon eine ordentliche Rechnung stellen. Nachdem er Dich durch einen reichlich erscheinenden Vorschuß schonmal auf einen hohen Preis eingestellt hat, könnte es allerdings sein, daß mit der Endrechnung eher noch was dazukommt, als daß er Dir von den 3000 € etwas erstattet.


    Sieh es locker! Vielleicht kannst Du die Rechnung ja von der Steuer absetzen.

  • Sorry, wenn ich hierzu ChatGPT befrage. Aber ich habe mein Berechnungstool nicht hier.


    Beim berechneten Höchstsatz handelt es sich im Übrigen um einen äußerst komplizierten Fall. In der Regel wird mit dem Mittelwert kalkuliert.


    Dein Berater wird in seiner Schlussrechnung evtl. noch Bescheidprüfung und sonstige Dinge mit aufnehmen. Hier gibt es durchaus sehr findige Trickser.


    ****


    Nach § 40 StBVV (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren in Abgabensachen) in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) kann für den Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid bei einem Streitwert von 15.000 € der Höchstsatz (2,5‑Gebühr) abgerechnet werden. Die Berechnung erfolgt dann wie folgt:

    1. Ermittlung der 1,0‐Gebühr (nach RVG-Tabelle)

    Für einen Gegenstandswert (Streitwert) von 15.000 € ergibt sich in der aktuellen Gebührentabelle des RVG eine 1,0‑Gebühr in Höhe von 684 €.

    2. Höchstsatz: 2,5‑Geschäftsgebühr

    Nr. 2300 VV RVG sieht für eine Geschäftsgebühr (außergerichtliche Vertretung) einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Der Höchstsatz ist somit der 2,5‑fache Betrag der 1,0‑Gebühr.

    2,5‑Gebu¨hr=684 €×2,5=1.710 €\text{2,5‑Gebühr} = 684\,€ \times 2{,}5 = 1.710\,€2,5‑Gebu¨hr=684€×2,5=1.710€

    3. Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG)

    Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann eine Pauschale von 20 % der Gebühren, maximal 20 €, abgerechnet werden. In der Praxis wird häufig der Höchstbetrag (20 €) angesetzt.

    Auslagenpauschale=20 €\text{Auslagenpauschale} = 20\,€Auslagenpauschale=20€

    4. Umsatzsteuer (derzeit 19 %)

    Auf die Summe aus Gebühren und Auslagenpauschale fällt zusätzlich die Umsatzsteuer an.

    1. Gebühren = 1.710 €
    2. Auslagenpauschale = 20 €
    3. Nettosumme = 1.710 € + 20 € = 1.730 €

    \text{Umsatzsteuer (19 %)}
    = 1.730\,€ \times 0{,}19
    = 328{,}70\,€

    1. Bruttobetrag = 1.730 € + 328,70 € = 2.058,70 €

    Zusammenfassung

    • 2,5‑Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 1.710 €
    • Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20 €
    • Zwischensumme (netto): 1.730 €
    • + 19 % USt: 328,70 €
    • = Gesamt (brutto): 2.058,70 €

    Der Höchstsatz nach § 40 StBVV i.V.m. Nr. 2300 VV RVG für einen Einspruch bei 15.000 € Streitwert beträgt somit 2.058,70 € (brutto).