Leibrentenversicherung bei freiwillig GKV Auszahlung

  • Hallo nettes Forum:

    Angaben:

    freiwillig GKV ( damit ich in die KVDR komme)

    Leibrentenversicherung Auszahlung mit 60 Jahren / keine Aufschubzeit lt Vertrag über 60 / Abschluss 2003 / Privat gezahlt ! / Versicherungssumme 6 stellig €

    Rente evtl. mit Abschlag 63 Jahre

    Um Krankenkassen zu sparen egal ob 120 Monats Regel oder Einmalzahlung hatte ich folgenden Plan:

    Mit 59 ins eine Midijob zu gehen, um pflichtversichert zu werden...

    Würde die KK dann keine Beiträge auf diese Auszahlung erheben?

    oder soll ich die Versicherung Beitragsfrei stellen bzw Kündigen ?

    oder ich höre einfach auf zu Arbeiten mit 59 und lebe vom Ersparten bis zu Rente ( Mindesbeitrag Krankenkasse ist ja nicht so hoch selbst bei Monatsauszhlungen der Versicherung)

    Bin über jeden Tipp oder rechtliche Informationen dankbar!!!!!

    Gr

    Marc778

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  • Kater.Ka 12. Juni 2026 um 05:49

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Soweit das hier ausdiskutiert wurde, trifft die 120-Monats-Regel nur bei einmalzahlenden Versicherungen mit Arbeitgeberanteil (bAV) zu.

    Wenn die Leibrente unter dem Mindestbetrag liegt, der jährlich ansteigt, musst du trotzdem den Mindestbetrag zahlen. Eventuell kommst du dann mit dem Midijob günstiger weg, dann interessiert die private Rente die GKV nicht mehr.

    Vorher kündigen ist die schlechteste Lösung, denn dann drückt sich die Versicherung um die Schlußüberschussbeteiligung.

  • Hallo Marc778,


    ich verstehe das so, dass du derzeit freiwillige versichert bist, uns zwar als Arbeitnehmer.

    Also mit einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze, also oberhalb des Höchstsatzes aus dem man Beiträge berechnet.


    Ich verstehe es weiter so, dass diese Versicherung , die du da hast, NICHT über eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) eingezahlt wurde. Ich verstehe es so, dass du diese Versicherung privat eingezahlt hast; ohne dass dein Arbeitgeber daran beteiligt war.

    Ich verstehe es weiter so, dass du als Rentner in die KVdR kommst; also dass du mindestens 9/10 der zweiten Hälfte deines Erwerbslebens gesetzliche versichert bist (dazu zählen auch die Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft). Damit kommst du beim Rentenbezug dann in die KVdR.


    Wenn ich das so alles richtig verstanden habe, dann ist die Versicherungsleistungen (egal ob als Rente oder als Einmalzahlung) NICHT beitragspflichtig.

    Weder während der Zeit der weiteren Beschäftigung (mit einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze) noch während der Zeit einer Pflichtmitgliedschaft als Rentner.


    Auch wäre, wenn du dein Gehalt auf ein Niveau der Pflichtversicherung (über 603 EUR/Monat bis zur Grenze der Pflichtversicherung) senken würdest, dann die Versicherungsleistungen (weil keine betriebliche Altersversorgung) NICHT beitragspflichtig.


    Gruß

    Bert

  • Hallo Bert,

    ja bin selbstständig (schon immer)mal vor und mal über der Beitragsbemessung ...

    Wenn ich mit 60 diese Versicherung auszahlen lasse, muss ich ja diese Krankenversichern...

    Egal ob als Einmahlzahlung oder Montatlich..da freiweillig versichert. ( KVDR geht ja erst ab Rentenbezug !!!!!! gesetzlich )

    Was wäre evtl günstiger für mich...

    Monatlich zb. 500 € Rest würde dann vom Geld unter dem Kopfkissen aufgestock..(würde dann evtl Minijob machen)

    oder Einmalzahlung zb. 100000 ...

    VG


    Marc

  • aha, nicht Arbeitnehmer, sondern freiwillig als Selbstständiger.


    Hier "kann" es zur Beitragspflicht führen.

    Hier kann es riiiiiiichtig kompliziert werden. Ich bräuchte Daten Fakten und Stunden Zeit um dies auszurechnen. Und diese Daten wirst du mir hier (sicherlich) nicht liefern wollen und können.

    Daher kann ich nur grundsätzlich antworten.

    Mindestens werden die Beiträge im Rahmen einer freiwilligen Versicherung aus 1318,33 EUR monatlich berechnet. Höchstens aus 5812,50 EUR monatlich.

    Wenn während einer Verrentung der Versicherungsleistung und gleichzeitiger freiwilliger Versicherung die Einnahmen zusammen mit anderen Einnahmen unter 1318,33 EUR monatlich oder ohne die verrentete Versicherungsleistung die Einnahmen über 5812,50 EUR monatlich liegen, kommt es praktisch nicht zur Beitragspflicht, weil eben die Mindest- bzw. Höchstbeiträge gelten.


    ansonsten , also zwischen 1318,33 und 5812,50 EUR.... hier wird es richtig richtig spannend

    https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokument…40_SGB_V_BF.pdf


    Seite 16 von diesem Link

    Jetzt muss man bei einer Kapitalsierung (also Einmalauszahlung) auch noch schauen, ob es sich um eine ( erster Punkt auf Seite 16) private KapitalLEBENSversicherung (die man ja sich auch verrenten lassen kann) oder um eine (zweiter Punkt) private Rentenversicherung (die man sich auch kapitalisieren lassen kann) handelt.

    Bei der kapitalisierten LV erfolgt der zeitliche Ansatz im Rahmen einer freiwilligen Versicherung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze. Hierbei ist laut der Aufstellung (nur) der Kapitalertrag beitragspflichtig. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 für 12 Monate.


    Bei der kapitalisierten RV ist im Rahmen einer freiwilligen Versicherung § 5 Abs. 4 maßgebend und damit 120 Monate. Hierbei die volle Summe (nicht nur der Ertrag).


    private Renten (also monatliche Auszahlungen) aus beiden (LV bzw. RV) sind im Rahmen einer freiwilligen Versicherung monatlich so lange beitragspflichtig, wie sie gezahlt werden (Seite 24, Punkt 2 und 3 dieser Seite).


    Marc: du kannst jetzt bereits bestimmt erkennen, wie schwierig das Thema zu verstehen ist.

    Dann noch eine Entscheidung zu treffen...puhh.


    Ich persönlich, unabhängig von einer freiwilligen Versicherung, lasse mir eine solche Versicherungsleistung lieber als Einmalzahlung auszahlen. Dann kann ich das Geld selbst evt besser anlegen oder endlich dafür auszahlen, wofür ich es mir erspart habe.


    Grüße

    Bert

  • Hm, da empfiehlt es sich wohl, spätestens ab Auszahlung der Leistung, die hauptberufliche Selbstständigkeit (und damit die Versicherung als freiwilliges Mitglied) zu vermeiden.

    Die abhängige Beschäftigung sollte dringend überwiegend sein.

  • Hm, da empfiehlt es sich wohl, spätestens ab Auszahlung der Leistung, die hauptberufliche Selbstständigkeit (und damit die Versicherung als freiwilliges Mitglied) zu vermeiden.

    Die abhängige Beschäftigung sollte dringend überwiegend sein.

    korrekt, wenn es darum geht, dass eine Pflichtversicherung besteht und allein dadurch gesichert ist, dass KEINE Beitragspflicht für die private Versicherungsleistung (egal ob LV oder RV und auch egal ob kapitalisert oder verrentet) besteht.

  • Hallo Bert:) Fachmann :)

    letzte Frage:

    Wenn ich die Auszahlung ab 60 als Rente nehme, ist diese dann auch Beitragspflichtig nachdem ich mit 63 in die KVDR wechseln kann ?

    So allen ein schönes WE

  • korrekt: wääääährend der Zeit einer Pflichtversicherung, egal welcher Pflichtversicherung (also auch der KVdR-Pflichtversicherung = KEINE Beitragspflicht aus privater Versicherungsleistung

    Natürlich. Wenn aber die KVdR durch Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit "überschrieben" wird, dann ist Zahlemann & Söhne angesagt.

  • Da die Regierung eh kein Geld mehr hat wird das bestimmt KK Pflichtig... sollte sich das so ändern .......FREISTELLEN und lieber ETF sparen.... Zahlemann & Söhne grrrr da kriegt man Pickel:)

  • Da die Regierung eh kein Geld mehr hat wird das bestimmt KK Pflichtig... sollte sich das so ändern .......FREISTELLEN und lieber ETF sparen.... Zahlemann & Söhne grrrr da kriegt man Pickel:)

    Politische Entscheidungen für Investmententscheidungen antizipieren zu wollen ist etwas für Leute, die gemeinsam mit Staatssekretären golfen gehen oder ähnliches., nicht für Otto Vorsorgesparer.

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