abschlagsfrei in Rente nach 45 Jahren

  • Der Jahrgang 1960 kann (so meine Information zur rechtlichen Situation) zum 01.03.2025 (nach 45 Jahren) abschlagsfrei in Rente gehen.
    Wenn nun jemand die Voraussetzungen für die abschlagsfreie Rente erst zum 01.12.2025 erfüllt, ist es möglich, dass die Differenz von 9 Monaten durch freiwillige Beiträge in die gesetzl. Rentenversicherung aufgehoben werden und der- / diejenige auch schon zum 01.03.2025 abschlagsfrei in Rente gehen kann ?


    mit freundlichen Grüßen


    J. Beckmann

  • Hallo.


    Erst wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind (maßgebliches Lebensalter und entsprechende Wartezeit) ist der Rentenbeginn möglich.


    Freiwillige Beiträge können zu den 45 Jahren gezählt werden. (Gibt aber Fälle da zählen sie nicht dazu.)


    Ob das alles so klappt, oder ob noch Maßnahmen nötig bzw. möglich sind, das klärt eine Beratung bei nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung bzw. beim nächsten Versicherungsamt.


    Ohne den Versicherungsverlauf und zusätzliche Angaben kann man da nichts seriös zu sagen.


    Da kommt die Community an ihre Grenzen. :(

  • Hallo!


    Also freiwillige Rentenbeiträge kann man bei der Rentenart "Besonders langjährig Versicherte" - 45 Jahre nicht einzahlen


    diejenigen können aber sagen - wir möchten mit 63 Jahren abschlagsfrei in Ruhestand - dann wird berechnet bis zum tatsächlichen Ruhestand und so werden die Beiträge berechnet bis 65 Jahre bzw. 67 Jahre....


    Man kann dann mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen oder man geht mit 65 Jahren (jüngere Semester) und bekommt dann seine abschlagsfreie Rente plus die eingezahlten freiwilligen Beiträge raus


    zu den 45 Beitragsjahren zählen allerdings die freiwillig eingezahlten Beiträge für eine noch frühere Verrentung nicht - da muss man dann mit Abschlägen gehen ab 63 kann ja jeder in Rente gehen....


    Gruß

  • Äh, Nein. Da ist etwas durcheinander geraten.


    Für die 45-jährige Wartezeit zählen auch freiwillige Beiträge, unter der Voraussetzung, dass mindestens 18 Jahre an Pflichtbeiträgen vorhanden sind.


    Wenn bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres die 35-jährige Wartezeit erfüllt ist, dann kann eine vorzeitige Rente bezogen werden. Diese hat grundsätzlich Abschläge, die man durch zusätzliche Beiträge ausgleichen kann.


    Diese zusätzlichen Beiträge werden keinem konkreten Zeitraum zugeordnet und zählen auch zu keiner Wartezeit.

  • Ja, aber die abschlagsfreie Rente "Für besonders langjährig Versicherte" gibt es wenn man genau diese 45 Jahre erfüllt - ansonsten wäre es eine "Altersrente für langjährig Versicherte" mit Abschlägen es sei denn man zahlt Beiträge freiwillig ein

  • Hallo !
    Also es ist so: Jahrgang 1960 kann bei 45 Versicherungsjahren im Alter von 64 Jahren und 4 Monaten abschlagsfrei in Rente gehen. Deine jährliche Rentenmitteilung rechnet aber bis 66 Jahre und 4 Monate, da musst du aufpassen.


    Bei Schwerbehinderung 2 Jahre früher als 62 Jahre und 2 Monate ohne Abzüge
    Allerdings zahlst du dann auch 2Jahre weniger in die Rentenkasse ein


    Du kannst auch mit 63 Jahren in Rente gehen
    Dann werden dir 3 Jahre und 4 Monate das sind 11,4 % abgezogen plus Sozialbeiträge von ca. 11%
    insgesamt etwa 22,4 % von deiner Bruttorente

  • Die Rentenauskunft bzw. -information zeigt die Regelalters- und ggf. noch die Erwerbsminderungsrente an.
    Wenn man eine vorgezogene Altersrente anstrebt, sollte man sich vorher eine gesonderte (auf die spezielle Rentenart bezogene) Auskunft ausstellen lassen.

  • @Referat Janders und andere...


    Interssiere mich auch gerade für "freiwillige Einzahlungen" in die gesetzliche Rente um das Niveau ein bisschen anzuheben. Habe mich mit diesem Thema noch nie auseinandergesetzt und wäre dankbar für jeden Hinweis, wie man so etwas angeht, bzw. nach welchen Vorgaben/Modellen so etwas abläuft.


    Gibt es eine Mindest-/Höchstaltersgrenze für den Beginn solcher freiwilligen Zahlungen?


    p.s. Einen Beratungstermin bei der Rentenversicherung online zu vereinbaren (zumindest Region Hannover) setzt scheinbar monatelange Wartezeit voraus.... ;(

  • Okay, vielleicht können wir die Wartezeit bis zum Termin etwas füllen. ;)


    Also es gibt die Möglichkeit Sonderzahlungen vorzunehmen. Das ist im Paragraphen 187a SGB VI geregelt.


    Das heißt, man kann sich ab 50 eine spezielle Rentenauskunft für eine vorzeitige Rente (mit Abschlägen) erstellen lassen. Dies geschieht über den Vordruck V0210.


    In dieser Auskunft ist dann die Rentenhöhe angegeben und der Abschlag ist nicht nur in Prozent angegeben, sondern auch in Euro und Cent. Gleichzeitig wird angegeben, was an zusätzlicher Einzahlung nötig ist, um diesen Abschlag auszugleichen. Damit ist auch die Höchstgrenze der Einzahlungen angegeben.


    Die Einzahlungen kann man sofort vornehmen (steuerliche Berücksichtigung beachten), dann gelten die Berechnungsgrundlagen der Auskunft. Wenn man die Zahlung streckt ändern sich die Berechnungsgrundlagen von Jahr zu Jahr.


    Man kann die Zahlungen sogar noch nach Rentenbeginn leisten, nur wenn bereits eine Rente ohne Abschläge bezogen werden kann, dann darf man nicht mehr zahlen.


    Also theoretisch wäre das Zeitfenster somit von 50 bis 65+X.

  • Berechnungsbeispiel:


    Rente (gemindert): 966,95 Euro
    Rente (ungemindert): 1000 Euro
    Abschlag: 33,05 Euro (= 1 Entgeltpunkt)


    notwendige Zahlung:


    38.901 (Durchschnittsentgelt in 2019)
    × 18,6% (Beitragssatz in 2019) = 7235 Euro


    Wenn man später zahlt, können sich Durchschnittsentgelt und Beitragssatz zwischenzeitlich geändert haben.


    Wenn man nicht zu dem Zeitpunkt in Rente gehen will, der Grundlage der Auskunft ist, dann verändert sich das Bild so:


    spätere Rente (vielleicht ohne Abschlag und mit längerer Einzahlungszeit): 1100 Euro + 1 Entgeltpunkt (dann ggf. 34,50 Euro)


    Soweit kurz und knackig. :D

  • @Referat Janders danke, das ist ja schon mal ne Menge Info für einen der sich noch nie mit beschäftigt hat!


    Bei mir geht es nicht um einen vorzeitigen Rentenbeginn, sondern um "ganz normal". Gilt da auch die Regel "Zeitfenster somit von 50 bis 65+X." für freiwillige Zahlungen. Ich hatte mal "gehört" es gäbe dafür ein Höchstalter (50J ?) für den freiwilligen Zahlungsbeginn, dass wäre die aktuellste Sorge, dass man da Fristen verpasst.....

  • Also die eben von mir beschriebenen Beiträge sind Extrabeiträge und werden keinem konkreten Zeitraum zugeordnet.
    Das Regelwerk (wer darf wann zahlen und wieviel) ist ein anderes als bei den "normalen" freiwilligen Beiträgen.


    Bei denen gibt es effektiv nur eine Altersuntergrenze (vor 16 kann man nicht zahlen).


    Allerdings kann man die freiwilligen Beiträge nur für das aktuelle Jahr zahlen (ggf. für das Vorjahr), aber nur für Monate, in denen man nicht pflichtversichert ist.


    Alles recht schwierig. :whistling:


    Am besten einen Termin buchen. Die Buchung heute ist fristwahrend, selbst wenn der Termin vielleicht erst im Oktober (oder noch später) stattfindet.

  • Es müssen keine Beitragszeiten sein.
    Es müssen rentenrechtliche Zeiten sein. (Paragraph 51 Absatz 3 und 54 Absatz 1 SGB VI)
    Schule/Studium, Arbeitslosigkeit, Kindererziehung,... zählt alles dazu.