Steuererklärung für 2017

  • Hallo liebe Community :) ,


    leider trete ich zu Euch mit einem älteren Thema, welches mich schon länger beschäftigt.


    Ich habe Mitte 2017 mit der Geldanlage durch investieren in ETFs und Fonds angefangen.


    Zum 31.12.2017 befanden sich neben inländischen Fonds auch ein ausländisch thesaurierender Investmentfonds.
    In meinem Anliegen soll es aber um den ausländisch thesaurierenden Investmentfonds gehen.


    Es erfolgten Käufe aus Einmalanlage und Käufe aus Sparplänen.


    Auf den Wertpapierabrechnungen (Käufe) wurden "akkumulierte ausschüttungsgl. Ertr". sowie "bereinigte akkumulierte ausschüttungsgl. Ertr." ausgewiesen.


    Der Wert der "akkumulierten ausschüttungsgl. Ertr." entsprach dem Wert der "akk. ausschüttungsgl. Etr. p. Ant. multipliziert mit der der Stückzahl an gekauften Anteilen.


    Auf der Jahressteuerbescheinigung der deutschen Depotbank waren lediglich die deutschen Fonds aufgeführt. Der ausländische hatte gefehlt.


    Kurze Zeit später, nachdem die Steuererklärung für 2017 aber schon abgegeben wurde, kam die Ertragsthesaurierung des ausländischen Fonds zum Geschäftsjahresende 31.12.2017: Betrag der ausschüttungsgl. Ertr. 4,41 € / Anrechenbare Quellensteuer 0,53 €


    Verglichen mit den Werten des Bundesanzeigers stimmte die bescheinigte Ertragsthesaurierung.


    Anfang 2019 erhielt ich von meiner Depotbank die Aufstellung der "fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 wegen Investmentsteuerreform" für diesen ausländischen Fonds.


    Ich hatte in der Steuererklärung von 2017 nur eine Angabe dazu gemacht, dass ein ausländischer thesaurierender Investmentfonds vorhanden ist. Das man die Erträge der ausländischen thesaurierenden Investmentfonds in der Steuererklärung selbst angeben muss und diese nicht auf der Jahressteuerbescheinigung der Depotbank deklariert sind, wusste ich bis dato noch gar nicht.


    Nun möchte ich den 'Fehler', um einfach sicher zu sein, berichtigen:


    Reicht es, lediglich die Ertragsthesaurieung die die Depotbank ausgestellt hat (verglichen mit den Daten aus dem Bundesanzeiger des Geschäftjahres 2017) rückwirkend in die EInkommenssteuererklärung von 2017 einzutragen?


    Was muss mit den "bereinigte akkumulierte ausschüttungsgl. Ertr." aus den Kaufabrechnungen passieren?


    Oder generell die Frage, ob es überhaupt erforderlich ist den Aufwand zu betreiben, wenn die Käufe ausschließlich im Geschäftsjahr 2017 stattfanden und die fiktive Veräußerung zum Geschäftsjahresende stattfand?


    Ich hoffe Ihr könnt mir hier weiterhelfen und bedanke mich herzlichst im Voraus. :)