Wie viele Wochen vorher kann ich eine Pauschalreise stornieren, wenn für mein Reiseland eine ,für den Abreisetermin, wahrscheinliche Reisewarnung besteht.
Fall: Reisewarnung für Usbekistan
Ich habe eine Pauschalreise nach Usbekistan ab dem 08.10.20 gebucht. Kann ich am 08.09.20 vier Wochen vorher stornieren, da die Wahrscheinlichkeit besteht, das in vier Wochen auch noch eine Reisewarnung besteht. Bzw. die Zustände im Reiseland nicht zu akzeptieren sind?
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Baelder
Zeitpunkt Storno Pauschalreise
- Baelder
- Erledigt
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Frag mal gerne die Firma, von der du die Pauschalreise gebucht hast
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Hallo,
die Frage sollte etwas systematisiert werden. Eins Pauschalreise kann vom Kunden immer storniert werden. Im Normalfall hat er dann aber die in den AGB aufgeführten Stornokosten zu tragen. Ihnen geht es aber vermutlich um eine Stornierung ohne Folgekosten und mit Rückzahlung der Anzahlung wegen einer Reisewarnung des AA?
Die Reisewarnung des AA für Usbekistan (und viele andere Nicht- EU- Länder) gilt aktuell bis 14.09.2020. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sie verlängert wird aber natürlich nicht absolut sicher.
Nun ist die Frage Ihrer Einstellung zur Reise: Sagen Sie, wenn es irgendwie geht, will ich reisen oder selbst wenn die Reisewarnung aufgehoben wird, möchte ich die Reise nicht mehr durchführen, das ist mir alles zu unsicher.
Im ersten Fall müssen Sie gar nichts tun. Wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht durchführen kann (z.B. wegen Reisewarnung oder verpflichtender Quarantäne in Usbekistan), wird er die Reise von sich aus absagen.
Im anderen Fall hängt es von Ihrem Pokerface ab. Sie müssen die Reise sicher nicht durchführen, wenn sie möglichst heute noch stornieren. Wenn dann am z.B. 20.09. der Reiseveranstalter von sich aus die Reise absagt, ist zumindest die Meinung der Verbraucherzentrale, dass er dann trotz Ihrer vorherigen Stornierung die Anzahlung zurückerstatten muss.
(Frage an die Community, ist diese Fallgestaltung schon gerichtlich entschieden?)Sie können natürlich auch fest darauf vertrauen, dass Usbekistan seine Quarantänebestimmungen so schnell nicht aufhebt und/oder dass AA die Reisewarnung verlängern wird. Dann warten Sie einfach, bis der Reiseveranstalter absagt. Dann ist die Rechtslage wieder klar. Im unwahrscheinlichen Fall der Durchführung der Reise müssten Sie dann hohe Stornokosten akzeptieren oder den Rechtsweg beschreiten.
Meine ganz persönliche und natürlich absolut unverbindliche Vermutung ist, die Wahrscheinlichkeit für die Durchführung liegt unter 10%.
Gruß Pumphut
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Ergänzend zu der Antwort von @Pumphut: Ob Stornierungsgebühren anfallen oder nicht, hängt immer vom Zeitpunkt des Reiserücktritts ab und ob zu diesem Zeitpunkt für das Reiseziel und den Reisezeitraum eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht oder nicht.
Wenn man die Reise kündigt, obwohl die Reisewarnung den Reisezeitraum nicht umfaßt, gilt sie als storniert. Dann sind die vereinbarten Stornierungsgebühren zu zahlen. Was hinterher passiert (ob die Reisewarnung verlängert wird), ist vollkommen egal, denn zum Zeitpunkt der Buchung bestand sie nicht und somit liegen dann auch nicht die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB vor.
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Ich habe bei einer Reederei für den Dezember 2021 unabhängig voneinander zwei Kreuzfahrten gebucht. Die erste geht von Barcelona nach Miami. Die zweite dann 9 Tage später von Miami in die Karibik und wieder zurück nach Miami. Die Kreuzfahrten lassen sich bis 4 Monate vor Abreise kostenfrei stornieren. Habe ich Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises für beide Kreuzfahrten, wenn die USA ihr Einreiseverbot für EU-Bürger, bzw. Deutsche bis zum Abreisetermin nicht aufhebt oder die Einreise an eine Quarantäne länger als 8 Tage binden.
Meine Frage wäre, ob ich die Kreuzfahrten spätestens 4 Monate vor der Abreise stornieren sollte oder ob es einen entsprechenden Rückerstattungsanspruch gibt, wenn der o.g. Fall eintritt.
Für beide Kreuzfahrten liegt ein in Deutschland ausgestellter Sicherungsschein vor, so dass es sich um Pauschalreisen handelt.
Vielen Dank für eure Unterstützung
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Ich habe bei einer Reederei für den Dezember 2021 unabhängig voneinander zwei Kreuzfahrten gebucht. Die erste geht von Barcelona nach Miami. Die zweite dann 9 Tage später von Miami in die Karibik und wieder zurück nach Miami. Die Kreuzfahrten lassen sich bis 4 Monate vor Abreise kostenfrei stornieren. Habe ich Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises für beide Kreuzfahrten, wenn die USA ihr Einreiseverbot für EU-Bürger, bzw. Deutsche bis zum Abreisetermin nicht aufhebt oder die Einreise an eine Quarantäne länger als 8 Tage binden.
Meine Frage wäre, ob ich die Kreuzfahrten spätestens 4 Monate vor der Abreise stornieren sollte oder ob es einen entsprechenden Rückerstattungsanspruch gibt, wenn der o.g. Fall eintritt.
Für beide Kreuzfahrten liegt ein in Deutschland ausgestellter Sicherungsschein vor, so dass es sich um Pauschalreisen handelt.
Vielen Dank für eure Unterstützung
Heute, am 09.10.2020 gibt es sowohl eine Reisewarnung für die USA vom Auswärigen Amt wie auch ein Einreiseverbot für Touristen durch die USA:
‚Aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die USA weiterhin gewarnt.
Seit dem 13. März 2020 gilt ein Einreiseverbot für Personen, die sich innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen vor der Einreise in die USA in Deutschland oder einem anderen Schengenstaat aufgehalten haben. Ausgenommen vom Verbot der Einreise sind
US-Staatsbürger, Personen mit ständigem legalen Aufenthalt in den USA („Greencard“-Inhaber), Personen, die in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis zu einem US-Staatsbürger oder einer Person mit ständigem legalen Aufenthalt in den USA stehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (wegen der Einzelheiten informieren Sie sich bitte vor Reiseantritt bei der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung der USA in Deutschland), Diplomaten oder Mitarbeiter internationaler Organisationen.‘ Quelle: Auswärriges Amt
Dies gilt heute und kann sich täglich ändern.
Wurde die Reise bereits vor der Reisewarnung und vor dem Einreisestopp gebucht, so können sowohl der Reisende wie auch der Reiseveranstalter bis zum Beginn der Reise wegen ‚höherer Gewalt‘/‚außergewöhnlichem Umständen‘ kostenlos von der Reise zurücktreten (stornieren). Dies ergibt sich aus § 651h Abs. 3 BGB. Dabei wird weder der Reiseveranstalter noch der Reisende schadenersatzpflichtig.
Wer jedoch die Reise nach Inkrafttreten der Reisewarnung und des Einreisestopps gebucht hat, hat in voller Kenntnis der ‚außergewöhnlichem Umstände‘ gebucht und kann sich später nicht auf den § 651h Abs. 3 berufen.