Coronavirus: Lohnfortzahlung bei Quarantäne Was im Job bei Corona und anderen Infektionen wichtig ist

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Die Corona-Pandemie scheint überstanden, auch wenn die Infektionszahlen in China derzeit erschreckend hoch sind. Es gab immer wieder neue Verordnungen und Gesetze, um das Infektionsgeschehen einzudämmen und das Arbeitsleben sicherer zu machen. Sinken die Infektionszahlen, sind strenge Schutzvorschriften nicht mehr nötig. Wir beantworten in diesem Artikel die wichtigsten Fragen rund um den Job und Covid-19 und aktualisieren ihn regelmäßig, um Dich immer auf den neuesten Stand zu bringen.

Welche Ar­beits­schutz­stan­dards gelten?

Für Dich als Arbeitnehmer gilt das Arbeitsschutzgesetz und zusätzlich in der Pandemie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Das Infektions­schutz­gesetz wurde weitreichend geändert. Seit 20. März 2022 werden nur noch Basismaßnahmen gegen Infektionen vorgeschrieben, die allerdings nicht speziell dem Schutz am Arbeitsplatz dienen. Sollten die Infektionszahlen regional bedenklich steigen, können die Bundesländer weitere Maßnahmen ergreifen.

Betriebliches Hygienekonzept

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde abhängig vom Infektionsgeschehen verlängert, angepasst und wieder eingeschränkt. Sie gilt in der Fassung vom 1. Oktober 2022 mit folgenden Regelungen:

Arbeitgeber müssen selbst die Infektionsgefahren einschätzen und ein betriebliches Hygienekonzept erstellen, um Ansteckungen am Arbeitsplatz mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermeiden und die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen (§ 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV).

Das Hygienekonzept soll allen Mitarbeitern zugänglich sein, entweder am schwarzen Brett im Pausenraum oder im Intranet.

Es gibt vier Basisschutzmaßnahmen, die Arbeitgeber je nach Infektionsgeschehen ergreifen können:

  1. Bei hohen Infektionszahlen sollten Arbeitgeber persönliche Kontakte am Arbeitsplatz nach wie vor reduzieren (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 Corona-ArbSchV). Sie könnten vorschreiben, wie viele Beschäftigte gleichzeitig in einem Raum arbeiten dürfen, ob Besprechungen online oder in Präsenz möglich sind oder auch die Abstände zwischen den Schreibtischen in einem Großraumbüro festlegen.
  2.  Arbeitgeber sollen Homeoffice ermöglichen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 Corona-ArbSchV).
  3. Arbeitgeber sollen allen Arbeit­nehmern, die nicht im Homeoffice arbeiten, regelmäßig kostenfrei Corona-Schnelltests anbieten (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 Corona-ArbSchV).
  4. Arbeitgeber sollen je nach Gefährdungsbeurteilung medizinische Gesichtsmasken bereitstellen, wenn der Mindestabstand von 1,50 m zwischen den Beschäftigten nicht eingehalten werden kann oder mehrere Personen gleichzeitig in einem Innenraum arbeiten müssen (§ 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV).

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt vorzeitig zum 2. Februar 2023 außer Kraft. Sie endet damit gut zwei Monate früher als geplant. An die Stelle der Verordnung treten bloße Emp­feh­lungen des Arbeitsministeriums zum betrieblichen Infektionsschutz vor Covid-19, Grippe und Erkältungskrankheiten.

Homeoffice bleibt Option

Homeoffice bleibt eine Option für den Arbeitgeber, um Infektionen am Arbeitsplatz zu verhindern. Das Recht auf Homeoffice endete im März 2022. Seitdem dürfen Arbeitgeber die Rückkehr aus dem Homeoffice anordnen (vgl. LAG München, 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21).

Wer auch nach der Pandemie zumindest teilweise im Homeoffice arbeiten möchte, sollte diese Frage verbindlich mit seiner Führungskraft und der Personalabteilung regeln. Mehr dazu in unserem Ratgeber Homeoffice.

Für wen gibt es eine Impfpflicht?

Im Lauf der gesamten Pandemie wurde kein Thema so intensiv diskutiert wie die Frage nach der Impfpflicht. In Deutschland gibt es dementsprechend keine allgemeine Pflicht, sich gegen Covid-19 impfen zu lassen.

Zwischen März 2022 und Ende 2022 galt die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. Wer in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Menschen arbeitete, etwa Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Arztpraxen, musste einen Nachweis vorlegen, dass er geimpft oder genesen ist – oder ein ärztliches Attest, dass er nicht geimpft werden kann. Seit Januar 2023 ist die Impfpflicht im Gesundheitsbereich entfallen.

Alle anderen Arbeitgeber außerhalb des Gesundheitswesens durften und dürfen keine Impfung von ihren Mitarbeitern verlangen. Arbeitgeber müssen es den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.

Was tun, wenn Du Dich krank fühlst?

Solltest Du Husten, Atemnot oder leichtes Fieber haben, musst Du Dich umgehend bei Deinem Arbeitgeber krankmelden. Nur dadurch wird das Risiko eingedämmt, weitere Menschen anzustecken – das gilt für alle Infektionskrankheiten.

Wichtig: Du musst für eine Krankschreibung bei Anzeichen einer Erkältung nicht mehr persönlich zum Arzt – ein Telefonat reicht. Nach dem Gespräch darf Dich Dein Arzt bis zu sieben Tage krankschreiben, und falls erforderlich das noch mal um weitere sieben Tage verlängern. Die Regelung gilt bis zum 31. März 2023.

Gutschrift von Urlaubstagen

Wenn Du im Urlaub erkrankst, kannst Du Dir Deine Urlaubstage wieder gutschreiben lassen. Mehr dazu im Ratgeber Erkrankung im Urlaub.

Musst Du während des Urlaubs in Quarantäne oder Isolation, bekommst Du ebenfalls Deine Urlaubstage zurück. Das ergibt sich aus einer neuen Regelung im Infektions­schutz­gesetz (§ 59 Abs. 1 IfSG). Quarantänezeiten sind dementsprechend seit 18. September 2022 nicht mehr auf den Urlaub anzurechnen. Für den Zeitraum davor ist die Frage umstritten. Das Bundes­arbeits­gericht hat dazu den Europäischen Gerichtshof angerufen (Az. 9 AZR 76/22 (A).

Noch mehr sparen mit Finanztip Deals!

200 € Neukundenbonus für die Eröffnung eines Wertpapierdepots, kostenlose Zeitschriften im Jahresabo und Bahntickets zum Super-Sparpreis. Solche und andere heiße Deals findest Du in unserem Schnäppchen-Portal. 

Zu den Deals

Was passiert bei einem Corona-Fall in Deiner Firma?

Ein enger Kollege hat sich mit dem Coronavirus infiziert? Dann solltest Du Dich als Kollege selbst testen oder testen lassen. Vollständig geimpfte Personen sind ebenso wie Genesene in der Regel von der Quarantänepflicht befreit, allerdings nur, wenn sie selbst keine Krankheitssymptome haben (§ 6 COVID-19-SchAusnahmV).

Falls sich bei Dir der Verdacht einer Infektion bestätigt, musst Du Dich grundsätzlich für fünf Tage isolieren. Die Isolierung kann zuhause erfolgen. Du wirst erst aus der Isolation entlassen, wenn Du nicht mehr ansteckend bist und die festgelegten Kriterien erfüllst. Die Regelungen für Quarantäne und Isolation werden in den Ländern getroffen und können voneinander abweichen. Beachte daher die Corona-Regelungen in Deinem Bundesland.

Bekommst Du unter Quarantäne weiter Gehalt?

Im Falle einer Quarantäne hast Du als Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Das ist im Infektions­schutz­gesetz so geregelt (§ 56 Abs. 1 Satz 4 IFSG). Deine Firma zahlt Dein Gehalt weiter, da Du einem Beschäftigungsverbot unterliegst.

Arbeitgeber können sich die Zahlungen während der Quarantäne wiederum erstatten lassen (§ 56 Abs. 5 IfSG). Dazu müssen sie einen Antrag stellen – und zwar innerhalb von zwei Jahren (§ 56 Abs. 11 IfSG). Sollte die Behörde den Antrag ablehnen, kann es sich lohnen, die Entscheidung von einem Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Ein Arbeitgeber hatte damit Erfolg und bekam vom Gericht eine Entschädigung in voller Höhe zugesprochen. Die Regierung von Oberfranken durfte die Entschädigung nach dem Infektions­schutz­gesetz nicht einfach anteilig kürzen (VG Bayreuth, 05.05.2021, Az. B 7 K 21.210).

Ohne Impfung keine Entschädigung

Wer sich nicht impfen lässt, bekommt seit November 2021 keine staatliche Entschädigung mehr, wenn er in Quarantäne muss. Die hätte er nämlich mit einer Schutzimpfung vermeiden können (§ 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG).

Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn bei Dir medizinische Gründe gegen eine Covid-19-Schutzimpfung sprechen, die Du mit einem ärztlichen Attest nachweisen kannst.

Wie funktioniert Kurzarbeit?

Viele Betriebe schickten während der Corona-Pandemie ihre Beschäftigten – wenn nötig – in Kurzarbeit. Die Zahl der Kurzarbeiter hing dabei immer von den aktuellen Infektionsschutzmaßnahmen ab (zum Beispiel Schließung von Gastronomie und Kultureinrichtungen) und schwankte entsprechend. Als Höchststand wurden rund sechs Millionen Kurzarbeiter gemeldet, im Dezember 2022 waren nach einer Ifo-Umfrage nur noch 186.000 Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. Weitere Informationen haben wir in unserem Ratgeber Kurzarbeit für Dich zusammengestellt.

Wer bekommt einen Corona-Bonus?

Während der Corona-Pandemie gab es Arbeitnehmer, die mehr arbeiteten oder größeren Risiken ausgesetzt waren. Anspruch auf einen Bonus haben nur Beschäftigte in der Pflege.

Dein Arbeitgeber konnte Dir aber freiwillig als Dankeschön eine Sonderzahlung zukommen lassen. Dabei musste er den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz beachten; er durfte also nicht nur einzelnen Mitarbeitern oder nur Vollzeitkräften die Sonderzahlung zukommen lassen.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer war die Leistung bis zu 1.500 Euro steuerfrei. Auch in der Sozialversicherung blieben die Zahlungen beitragsfrei. Das galt für alle Arbeitnehmer, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 einen Corona-Bonus bekommen haben (§ 3 Nr. 11a EStG).

Rück­for­de­rung der Corona-Prämie

Auch wenn die Corona-Sonderzahlung eine freiwillige Leistung war, dürfen Arbeitgeber den Bonus nicht zurückfordern. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter kündigt und im Arbeits­vertrag eine besondere Rück­zahlungs­klausel steht. Das hat das Arbeitsgericht Oldenburg entschieden (15.05.2021, Az. 6 Ca 141/21). Dabei ging es um einen Bonus von 550 Euro, den der Arbeitgeber nach der Kündigung des Mitarbeiters mit dem Gehalt verrechnet hatte. Gleich aus zwei Gründen war die Rück­zahlungs­klausel unwirksam:

  1. Eine Bindung des Mitarbeiters über zwölf Monate ist bei einer freiwilligen Zahlung von 550 Euro nach den Grundsätzen des Bundes­arbeits­gerichts unzulässig.

  2. Mit dem Corona-Bonus wird die besondere Arbeitsleistung in der Pandemie honoriert und nicht die Betriebstreue. Eine Rück­zahlungs­klausel ist in diesen Fällen ebenfalls unzulässig.

Sollte Dein Arbeitgeber den Bonus zurückfordern, kannst Du Dich auf das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg berufen.

Eine freiwillig gezahlte Corona-Prämie ist als Erschwerniszulage nicht pfändbar (§ 850a Nr. 3 ZPO). Arbeitnehmer, die gerade ein Verbraucher­insolvenzverfahren durchlaufen, dürfen die freiwillige Sonderzahlung behalten, auch wenn es dazu keine gesonderte gesetzliche Regelung gibt wie beim Corona-Pflegebonus (BAG, 25.08.2022, Az. 8 AZR 14/22).

Corona-Pflegebonus

Beschäftigte in der Pflege in Krankenhäusern und Pflegeheimen erhalten auch 2022 einen Pflegebonus von bis zu 550 Euro (§ 150a SGB XI).

Wir helfen Dir durch die Corona-Krise!

Mit Deinem Beitrag unterstützt Du uns bei der unabhängigen Recherche für unsere Ratgeber.

Fördere die finanzielle Bildung in Deutschland. Mit Deinem Beitrag hilfst Du uns, noch mehr Menschen zu erreichen.