Coronavirus und Reisen Was die Corona-Krise für Deine Reisen bedeutet
Finanztip-Chefredakteur
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Nutze unser Musterschreiben, um Dir Deinen Corona-Reisegutschein erstatten zu lassen. (Gilt nur für Reisegutscheine für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen).
Corona ist noch da, aber nicht mehr im selben Maße wie noch vor einem Jahr. Die meisten Länder haben die Einschränkungen zurückgenommen. Auch in Deutschland gibt es kaum noch Coronamaßnahmen. Mitte Februar soll auch die Maskenpflicht im Fernverkehr fallen. Dennoch solltest Du bei der nächsten Urlaubsplanung Corona im Auge behalten.
In diesem Ratgeber erklären wir wann es Geld zurück gibt für Zug, Flug oder Unterkunft falls Deine nächste Reise doch nicht stattfinden oder abgebrochen werden sollte – und wann nicht.
Solange die Corona-Pandemie andauert, bleiben Unsicherheiten beim Reisen bestehen. Daher solltest Du vor jeder Urlaubsbuchung überlegen, welche Kosten und Risiken Du eingehen willst. Folgende Punkte solltest Du dabei berücksichtigen:
Durch die Fortschritte beim Impfen haben die Infektionszahlen nicht mehr die gleiche Bedeutung wie zu Beginn der Pandemie. Da sich aber nach wie vor auch vollständig geimpfte Personen mit dem Coronavirus anstecken können, musst Du entscheiden, ob Du eine Reise in ein Land mit vielen Neuinfektionen antreten willst oder nicht. Und zumindest bis Anfang März waren die Infektionszahlen ein maßgebender Faktor dafür, ob das Auswärtige Amt für ein Land eine Reisewarnung ausspricht.
Falls Du in Deutschland Urlaub machen willst, findest Du die aktuellen Infektionszahlen von Bundesländern und Landkreisen beim Robert-Koch-Institut. Für Europa und das ferne Ausland hat die „Zeit“ die aktuellen Infektionszahlen übersichtlich aufbereitet.
Hast Du ein Urlaubsziel gefunden, solltest Du als nächstes schauen, was in dem jeweiligen Land für die Einreise gilt.
Falls Du innerhalb Deutschlands reisen willst: Eine Übersicht darüber, was aktuell in den einzelnen Bundesländern gilt, findest Du immer wieder in den Medien. Solche Überblicksartikel veralten aber schnell. Für die neuesten Informationen solltest Du Dich daher auf den Seiten der Bundesländer oder bei den Tourismuszentralen vor Ort informieren. Hilfreich ist auch der Tourismus-Wegweiser des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes.
Für Auslandsreisen empfiehlt es sich unbedingt, die Länderinformationen des Auswärtigen Amtes durchzulesen. Wenn Du wissen willst, welche Beschränkungen im EU-Ausland gelten, kannst Du auf der Informationsplattform „Re-Open EU“ nachschauen. Diese ist mittlerweile auch als App für Apple- und Android-Smartphones verfügbar.
Dort, wo Tourismus möglich ist, dürfen Unterkünfte in der Regel nur Gäste beherbergen, die ein negatives Testergebnis, einen Impf- oder einen Genesenennachweis vorzeigen können. Als Testnachweis wird in Deutschland üblicherweise ein aktueller negativer Schnelltest verlangt, der meist nicht älter als 24 Stunden sein darf. Der Bund übernimmt mittlerweile wieder die Kosten für Schnelltests: pro Person einmal die Woche. Du kannst die Tests in Apotheken, Testzentren oder Praxen durchführen lassen.
Wenn Du bereits vollständig geimpft bist, kannst Du seit Anfang Juli 2021 mithilfe der Cov-Pass-App ein digitales Impfzertifikat erstellen, das innerhalb der EU anerkannt wird.
Wichtig: Ab 1. Februar 2022 sollen laut EU-Kommission die Impfzertifikate ohne Booster-Impfung nur noch neun Monate lang gültig sein. Dies gilt aber nur für die Einreise. Was im Inland gilt, zum Beispiel für Unterkünfte und Gastronomie können die EU-Staaten selbst entscheiden. Infos, was für Dein Zielland gilt, findest Du beim Auswärtigen Amt.
In der Corona-Warn-App (ab Version 2.6.1.) kannst Du überprüfen, ob Dein Zertifikat für Dein Reiseziel ausreicht.
Wenn Du Urlaub buchst, solltest Du darauf achten, möglichst spät eine Anzahlung zu leisten. Setze Dich dazu mit dem Betreiber Deiner Unterkunft in Verbindung. Vielleicht könnt Ihr Euch sogar darauf einigen, dass Du keine Anzahlung leisten musst. Lass Dir jede Ausnahmeregelung vorab schriftlich bestätigen, etwa per E-Mail. Achte darauf, ob der Anbieter seinen Geschäftssitz in Deutschland hat (Impressum oder E-Mail-Signatur).
Achte unbedingt auf die Stornierungsbedingungen. Je nach Anbieter werden schon kurz nach der Buchung Gebühren fällig, wenn Du stornierst. Auf manchen Portalen oder Websites der Tourismusbüros werden die Stornoregeln für Ferienwohnungen angezeigt oder Du kannst gezielt nach günstigen Stornierungsbedingungen suchen.
Viele Hotels zeigen sich da flexibler. Die großen Hotelketten wie Motel One, Hilton Honors oder Event Hotels bieten Tarife an, die eine kostenlose Stornierung bis zwei Tage vor Anreise oder sogar bis zum Anreisetag selbst erlauben. Zahlen musst Du oft erst bei Ankunft. Damit bist Du auf der sicheren Seite.
Reiseveranstalter locken mit Flex-Tarifen, die Dir ermöglichen, Deine Reise kurzfristig zu stornieren – oder nochmal umzubuchen. Allerdings unterscheiden sich die Tarife erheblich. Einige Veranstalter bieten die Flex-Option nur für einen Teil ihrer Pauschalreisen an. Andere verlangen eine Bearbeitungsgebühr oder einen Aufschlag. Auch die Stornofristen sind unterschiedlich: Oft kannst Du noch 14 Tage vor Anreise kostenlos stornieren, manchmal sind es 20 Tage. Schau also vor dem Buchen genau ins Kleingedruckte, ob der Tarif auch für Deine Wunschreise gilt.
Bei vielen Reiseportalen, zum Beispiel bei Holidaycheck, booking.com oder Skyscanner, kannst Du gezielt nach flexiblen Angeboten suchen. Sei Dir aber bewusst, dass Du bei einer Buchung sowohl einen Vertrag mit der Fluggesellschaft oder dem Hotel eingehst als auch mit dem Reisevermittler. Wenn es dann um die Stornierung oder die Erstattung des Reisepreises geht, musst Du Dich in der Regel direkt mit dem Hotel oder der Fluggesellschaft in Verbindung setzen. Die verweisen dann aber zuweilen auf den Vermittler. Um Dir Stress zu ersparen, solltest Du bei Auslandsreisen besser direkt bei der Fluggesellschaft, der Unterkunft oder dem Pauschalreiseanbieter buchen.
Apropos Vergleichsportale: Durch die Corona-Pandemie sind Urlaubsreisen teurer geworden. Umso wichtiger ist es Preise zu vergleichen. Gute Mietwagenangebote findest Du bei Check24 und billiger-mietwagen.de. Auch wenn es um Flug und Unterkunft geht, sind Vergleichsportale eine sinnvolle erste Anlaufstelle. Allerdings solltest Du die gelisteten Angebote immer mit dem der Unterkunft oder Fluggesellschaft vergleichen und dort direkt buchen.
Jeder gesetzlich Krankenversicherte sollte eine extra Auslandsreise-Krankenversicherung haben. Wer privat versichert ist, unter Umständen auch. Suche Dir eine aus, die auch greift, falls Du an Covid-19 erkranken solltest. Und eine, die Dich absichert, auch wenn für das Land eine Reisewarnung wegen Corona gilt. Bei unseren beiden Empfehlungen für kurze Reisen ist das der Fall: DKV (Reise Med Tarif RD)* und Debeka (Tarif AR).
Änderungen bei der Einstufung von Hochrisikogebieten: Seit 3. März 2022 stuft das Robert-Koch-Institut nur noch solche Länder als Hochrisikogebiete ein, in denen eine aggressivere COVID-19-Variante als Omikron vorherrscht. Länder, in denen die Omikron-Variante vorherrscht, werden nicht mehr als Hochrisikogebiet ausgewiesen.
Derzeit sind keine Staaten als Virusvarianten- oder Hochrisikogebiete eingestuft (Stand: 4. März 2022).
Leider reicht es nicht, sich bei der Urlaubsplanung nur mit den Einreisebestimmungen zu beschäftigen. Genauso wichtig ist es abzuklären, was für die Rückreise gilt. Grundsätzlich müssen Personen ab zwölf Jahren vor dem Rückflug nach Deutschland ein negatives Testergebnis, einen Impf- oder einen Genesenennachweis vorlegen. Kinder unter zwölf Jahren müssen sich nicht testen lassen, sich jedoch je nach Land nach der Rückkehr in Quarantäne begeben.
Wird Dein Urlaubsort während Deines Aufenthaltes zu einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet erklärt, gelten noch strengere Einreisebestimmungen. Welche Länder aktuell in welche Risikogruppe gehören, kannst Du beim Robert-Koch-Institut nachschauen.
Wichtig: Der Genesenennachweis ist mittlerweile nur noch drei statt sechs Monate gültig. Mehr Infos, was Du bei der Einreise nach Deutschland zu beachten hast, findest Du weiter unten im Ratgeber.
Es kann von Vorteil sein, wenn Du bei der Buchung Deiner Reiseleistungen Deine Kreditkarte verwendest. Dann kannst Du zumindest in einigen Fällen Dein Geld über das Chargeback-Verfahren zurückholen. Wende Dich dazu an die Bank, die Dir die Kreditkarte ausgestellt hat, nicht an Kreditkartenunternehmen wie Mastercard oder Visa. Mehr Infos zum Thema Chargeback findest Du in unserem Ratgeber.
Eine Reiserücktrittsversicherung springt nur ein, wenn Du eine Reise wegen einer Krankheit oder extremen Ereignissen wie einem Brand in Deiner Wohnung nicht antreten kannst. Stornierst Du dagegen Deinen Urlaub nur aus der Angst heraus, dass Du Dich am Urlaubsort mit Covid-19 anstecken könntest, zahlt die Versicherung nicht.
Das gleiche gilt, wenn Dein Urlaub wegen einer Reisewarnung nicht stattfinden kann. Auch bei anderen behördlichen Maßnahmen, wie zum Beispiel regionalen oder überregionalen Quarantänebestimmungen, springt die Reiserücktrittsversicherung nicht ein.
Immerhin: Einige Anbieter haben auf die Herausforderungen der Corona-Pandemie reagiert. Gute Reiserücktrittsversicherungen leisten auch dann, wenn Du selbst schwer an Covid-19 erkrankst oder in persönliche Quarantäne musst. Mehr Infos findest Du in unserem Ratgeber zum Thema Reiserücktrittsversicherung.
Einige Leser haben uns gefragt, ob sie einen Versicherungsvertrag nachträglich aufheben könnten. Zum Beispiel dann, wenn sie eine Reiserücktrittsversicherung nur für eine Reise abgeschlossen hatten, diese Reise aber wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnte.
Das geht in diesem Fall aber nicht, denn: Die Reiserücktrittsversicherung schützt bereits nach Vertragsabschluss vor dem Risiko, die Reise nicht antreten zu können. Ob die Reise am Ende stattfinden kann oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Aber: Die Versicherer müssen laut Gesetz Prämien für Reiseversicherungen zurückerstatten, bei denen das versicherte Risiko noch nicht eingetreten ist. Das gilt für eine Auslandskrankenversicherung, Reiseabbruch- und Reisegepäckversicherung, die Du einmalig für eine Reise abgeschlossen hast.
Bei Versicherungspaketen müsstest Du zumindest den Anteil für die oben genannten Versicherungen zurückbekommen. Welche Versicherungen Du gebucht hast, steht im Versicherungsschein.
Falls Du Probleme hast, Dein Geld von der Versicherung erstattet zu bekommen, kannst Du Dich an die Verbraucherzentrale in Deinem Bundesland wenden. Deine Ansprüche solltest Du auch noch drei Jahre rückwirkend geltend machen können.
Schlechte Karten hast Du dagegen bei Jahresverträgen. Es gibt bislang keine Rechtsprechung, die Dir als Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung zugesteht. Du kannst höchstens Deine Versicherung fragen, ob sie Dir entgegenkommt. Falls Du absehen kannst, dass Du die Versicherung auch im nächsten Jahr nicht benötigst, solltest Du Deinen Vertrag fristgerecht kündigen, um Kosten zu sparen.
Bei einer Reisewarnung handelt es sich um die höchste Warnstufe des Auswärtigen Amtes. Sie wird nur dann ausgesprochen, wenn Reisenden im Ausland eine „akute Gefahr für Leib und Leben droht“. Eine Reisewarnung ist kein Reiseverbot. Es ist eher ein dringender Appell an Dich, aufgrund der Gefahrenlage von „nicht notwendigen, touristischen Reisen“ in die betroffenen Länder oder Regionen Abstand zu nehmen. Ob Du verreist oder nicht, musst Du selbst entscheiden.
Bedenken solltest Du aber, dass eine bestehende Reisewarnung durchaus Auswirkungen hat. Sie kann unter anderem zur Folge haben, dass Dein Versicherungsschutz entfällt. Denn im Kleingedruckten mancher Versicherungen steht, dass sie nicht leisten, wenn es für das Zielland eine Reisewarnung gibt. Möchtest Du verreisen, solltest Du insbesondere überprüfen, ob Deine Auslandskrankenversicherung oder Deine Reiserücktrittsversicherung einen solchen Ausschluss enthält. Genauso wichtig ist, dass Deine Versicherung keine Pandemieklausel beinhaltet. Denn diese Klausel hat zur Folge, dass die Versicherung nicht leistet, wenn eine sich weltweit verbreitende Krankheit vorliegt. Die WHO hat Covid-19 im März 2020 als solch eine pandemische Infektionskrankheit eingestuft.
Außerdem solltest du beachten, dass Du nach Deiner Rückreise aus einem Land mit bestehender Reisewarnung eventuell in Quarantäne musst. Was dann genau für Dich gilt, erfährst Du im Abschnitt Was gilt bei der Rückkehr aus dem Ausland?
Aufgrund der Corona-Pandemie hat das Auswärtige Amt im März 2020 erstmals eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen und diese mehrfach verlängert. Mittlerweile hat das Außenministerium die pauschale Reisewarnung für alle EU-Mitgliedstaaten aufgehoben und durch individuelle Reisewarnungen, abhängig vom Infektionsgeschehen, für einzelne Länder und Regionen ersetzt. Als Richtwert gilt unter anderem die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung.
Bis Ende Juni 2021 galt: Gab es in einem Land innerhalb von sieben Tagen mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner, war mit einer erneuten Reisewarnung zu rechnen. Seit dem 1. Juli 2021 gilt dies nur noch für Hochrisikogebiete. Das sind Länder und Regionen, in denen der Inzidenzwert bei 200 oder darüber liegt, innerhalb einer Woche also mehr als 200 Fälle pro 100.000 Einwohner auftreten. Außerdem gelten Reisewarnungen für alle Länder, in denen hochansteckende Varianten von Covid-19 verbreitet sind.
Für Dich ein Anhaltspunkt: In der Regel stuft zuerst das Robert-Koch-Institut eine Region als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet ein – und das Auswärtige Amt reagiert dann entsprechend mit einer Reisewarnung.
Um eine Pauschalreise handelt es sich immer dann, wenn Du bei einem Reiseveranstalter mindestens zwei wesentliche Reiseleistungen zusammen gebucht hast, zum Beispiel Flug und Hotel. Dass es sich um eine Pauschalreise handelt, kannst Du daran erkennen, dass Du einen Sicherungsschein erhältst. Zumindest, wenn Du bei einem deutschen Anbieter gebucht hast. Dieser Schein soll garantieren, dass Du Dein eingezahltes Geld auch im Falle einer Insolvenz des Veranstalters zurückerhältst. Grundsätzlich bist Du als Pauschalreisender rechtlich besser abgesichert als jemand, der seine Reise individuell organisiert. Auch Kreuzfahrten sind Pauschalreisen.
Zu Beginn der Corona-Pandemie hatte die Reiseform Pauschalreise einen klaren Vorteil: Denn unter bestimmten Voraussetzungen haben Pauschalreisende das Recht, von ihrer Reise zurückzutreten, ohne den Veranstalter dafür entschädigen zu müssen. Der Gesetzgeber fordert dafür „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ (§ 651h Abs. 3 BGB), die die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen müssen. Gibt es eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für ein Land oder eine Region, ist diese Voraussetzung in der Regel gegeben. Das haben Gerichte in der Vergangenheit so bestätigt.
Viele Reisenden bekamen 2020 das Geld für ihre ausgefallenen Reisen erstattet. Entweder, indem sie von ihrem Rücktrittsrecht gebraucht machten oder weil die Veranstalter von sich aus ihre Reisen absagten.
Wichtig war vor allem, dass die „unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände“ zum Zeitpunkt der Reise vorlagen. Unbegrenzt im Voraus stornieren kannst Du als Urlauber nämlich nicht.
Mehr als ein Jahr nach Beginn der Corona-Pandemie haben eine Reihe von Ereignissen dazu geführt, dass Pauschalreisende nicht mehr so einfach kostenlos zurücktreten können, sondern es immer stärker auf den Einzelfall ankommt. Der wichtigste Punkt: Mittlerweile kommen Beeinträchtigungen durch Covid-19 nicht mehr völlig unerwartet. Wie sehr sich das auf das Reiserecht auswirkt, ist noch ungewiss.
So entschied etwa das Amtsgericht Leipzig im April 2021, dass eine Reisewarnung einen Urlauber nicht unbedingt dazu berechtigt, seine Pauschalreise kostenlos zu stornieren (Az. 102 C 7217/20). Im konkreten Fall hatte ein Mann im Juni 2020 eine Reise nach Gran Canaria für September desselben Jahres gebucht. Kurz vor der Reise wollte er von seinem Vertrag wegen der Reisewarnung des Auswärtigen Amts ohne Stornierungskosten zurücktreten. Das Gericht gab aber dem Reiseveranstalter recht. „Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ lagen laut Gericht nicht vor, da dem Kunden bei der Buchung die Möglichkeit einer Reisewarnung bekannt gewesen sei (§ 651h Abs. 3 BGB). Allerdings stellte das Gericht auch fest, dass der Reiserücktritt des Mannes nicht eindeutig erklärt und hinreichend begründet worden sei.
Ende Juli 2021 wurde zudem bekannt, dass der Reiseveranstalter Alltours seinen Kunden künftig keinen kostenlosen Reiserücktritt zugestehen will, wenn deren Zielland als Hochrisikogebiet eingestuft wird und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt. Allerdings gelten für Kunden, die Alltours-Klassik-Reisen für den Winter 2021 oder den Sommer 2022 buchen, kulantere Stornierungsoptionen. Andere Pauschalreiseanbieter wie Tui haben dagegen erklärt, ihren Kunden weiterhin zu gestatten, kostenlos von ihrer Reise zurückzutreten, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Urlaubsland vorliegt.
Ob Corona-bedingte Einschränkungen weiterhin als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ gelten können und Du auch in Zukunft bei einer Covid-19-bedingten Reisewarnung kostenlos von Deiner Pauschalreise zurücktreten darfst – diese Frage werden letztlich Gerichte beantworten müssen.
Unsere Einschätzung ist folgende:
Wird Dein Zielland nach Deiner Buchung als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft, solltest Du nach wie vor gute Chancen haben, von Deiner Pauschalreise ohne Kosten zurückzutreten. Voraussetzung: Die Lage muss sich im Vergleich zum Buchungszeitpunkt erheblich verschlechtert haben, zum Beispiel weil Dein Urlaubsland zum Zeitpunkt der Buchung noch sehr niedrige Fallzahlen hatte und noch nicht als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft war. War die Verschlechterung nicht absehbar und beeinträchtigt sie Deine Reise erheblich, zum Beispiel durch einen (Teil-)Lockdown vor Ort, dann solltest Du Deine Reise kostenlos stornieren können.
Nach wie vor sagen einige Anbieter von sich aus ihre Reisen ab, wenn eine Covid-19-bedingte Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für das Zielland besteht. In diesem Fall musst Du nichts tun, denn die Veranstalter sind dann verpflichtet, Dir die Reisekosten innerhalb von 14 Tagen zu erstatten.
Will der Veranstalter die Reise trotzdem durchführen, kannst Du erst einmal versuchen, Dich mit ihm auf eine kulante Lösung zu einigen, zum Beispiel eine Umbuchung oder eine Erstattung in Form eines Gutscheins. Ist das nicht möglich oder kommt dies für Dich nicht infrage, solltest Du Dich von den Verbraucherzentralen oder einem Anwalt beraten lassen, wie gut Deine Chancen für einen kostenlosen Reiserücktritt stehen.
Hast Du Dich dazu entschlossen, Deine Reise zu stornieren, kannst Du unser Musterschreiben nutzen, um die Erstattung Deiner Reisekosten einzufordern.
Falls Dein Reiseveranstalter Gebühren für die Stornierung verlangt oder die Erstattung des Reisepreises unverhältnismäßig hinauszögert, kannst Du Dich bei Unternehmen mit Sitz in Deutschland an die Verbraucherzentralen wenden. Bei Reiseunternehmen mit Sitz im EU-Ausland hilft Dir das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) weiter. Die Beratung dort ist für Dich kostenlos.
Achte in jedem Fall darauf, dass Du die Auseinandersetzung mit dem Anbieter schriftlich dokumentierst. Im Zweifel musst Du Deinen Anspruch vor Gericht einklagen.
Seit 2019 bietet auch die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (Soep) ein Schlichtungsverfahren bei teilnehmenden Reiseveranstaltern an, darunter Expedia, Holidaycheck und weg.de.
Nutze unser Musterschreiben, um Dir den Reisepreis Deiner Pauschalreise erstatten zu lassen.
Hast Du Deine Reise selbst zusammengestellt, bist Du rechtlich weniger gut geschützt als Pauschalreisende. Einfach stornieren solltest Du ein gebuchtes Hotel, einen Flug oder einen Mietwagen also nicht. Wie gut Deine Chancen auf eine Erstattung stehen, hängt vom Einzelfall ab. Je nachdem, ob Du eine Unterkunft oder ein Transportmittel gebucht hast und ob es sich um eine Reise im In- oder Ausland handelt, gelten unterschiedliche Regelungen. Es kann also sinnvoll sein, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Worauf Du dabei achten musst und welche Finanztip empfiehlt, liest Du im Ratgeber Reiserücktrittsversicherung.
Durch die Corona-Pandemie waren nicht nur Reisen ins Ausland, sondern auch Urlaube innerhalb Deutschlands von Sicherheits- und Quarantänemaßnahmen betroffen. Dies erleichterte es auch vielen Individualreisenden, Ansprüche geltend zu machen.
Nachdem im Frühjahr 2021 erneut die Infektionszahlen stark anstiegen, trat am 23. April ein neues Infektionsschutzgesetz in Kraft. In einigen Bundesländer mit hohen Infektionszahlen galten vorübergehend sogenannte Beherbergungsverbote. Touristische Übernachtungen waren so lange verboten, bis sich die Lage wieder entspannte. Auch im November 2021 führten einige Bundesländern wieder Übernachtungsverbote ein, so etwa in einigen Corona-Brennpunkten in Bayern und flächendeckend im Bundesland Sachsen.
Falls Du von einem solchen Übernachtungsverbot betroffen warst, konnte der Betreiber seine Leistung nicht erbringen, weil er Dir das Zimmer nicht vermieten durfte. Er musste entweder selbst absagen oder Dir den Reisepreis ohne Stornogebühren erstatten. Handelte es sich um eine Pauschalreise in Deutschland, musste der Reiseveranstalter diese stornieren und Dir das Geld innerhalb von 14 Tagen erstatten. Gutscheine musstest Du nicht akzeptieren.
Wichtig: Das gilt auch für zukünftige Übernachtungsverbote.
Bei Auslandsreisen gehst Du in der Regel einen Vertrag mit einem Eigentümer im jeweiligen Reiseland ein – Du kannst Dich daher nicht einfach auf die deutschen Regelungen berufen. Denn natürlich gilt für den Vertrag mit einem Anbieter in einem anderen Land das dortige Recht. Selbst wenn Du demnach Ansprüche hast, kannst Du Deine Rechte bei Vertragspartnern im Ausland oft schlecht durchsetzen. Du musst also auf die Kulanz Deines Gegenübers hoffen.
Auch wenn Dein Zielland als Hochrisikogebiet eingestuft wird, hast Du als Individualreisender keinen Anspruch auf eine kostenlose Stornierung. Setze Dich deshalb vor einer Stornierung unbedingt mit dem Anbieter in Verbindung und kläre ab, was möglich ist. Vielleicht könnt Ihr Euch auf einen Kompromiss einigen, zum Beispiel auf eine kostenlose Umbuchung oder einen Reisegutschein in Höhe des Reisepreises.
Falls Du Schwierigkeiten mit einem Reiseunternehmen oder einer Fluggesellschaft mit Sitz in Deutschland hast, kannst Du Dich an die Verbraucherzentrale in Deiner Nähe wenden. Bei Problemen mit Reiseunternehmen oder Fluggesellschaften mit Sitz im EU-Ausland hilft Dir das Europäische Verbraucherzentrum weiter. Die Beratung dort ist für Dich kostenlos.
Bis zum 31. Oktober 2020 konnten Kunden der Deutschen Bahn Fernverkehr-Tickets, die sie vor dem 13. März 2020 gebucht hatten, weiter nutzen. Das ist nun nicht mehr möglich.
Welche Regeln grundsätzlich bei Zugausfall oder Zugverspätung gelten, kannst Du in unserem Ratgeber Fahrgastrechte im Bahnverkehr nachlesen. Im Streitfall kannst Du Dich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (Soep) wenden. Wenn es sich um ein Bahnunternehmen aus dem EU-Ausland handelt, hilft Dir das Europäische Verbraucherzentrum weiter.
Beachte: Für den Fall, dass Du mit dem Zug aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet nach Deutschland einreist, musst Du vor der Rückreise Deine Kontakt- und Reisedaten hinterlegen.
Mittlerweile bist Du auch bei der Einreise mit dem Zug verpflichtet, ein negatives Testergebnis vorzulegen. Alternativ kannst Du auch einen Genesenen- oder Impfausweis vorzeigen. Weitere Infos zur Wiedereinreise nach Deutschland findest Du weiter unten in diesem Ratgeber.
Wichtig: Seit dem 24. November 2021 gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich die 3G-Regel: Fahrgäste ab sechs Jahren müssen einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis vorlegen. Als Testnachweis gelten offiziell dokumentierte Schnelltests oder PCR-Tests. Selbsttests reichen nicht aus. Die Kontrollen im Zug erfolgen stichprobenartig.
Viele Fluggesellschaften haben auf die besondere Lage reagiert und die Regeln für Umbuchung oder Stornierung gelockert. Einige bieten flexiblere Umbuchungsmöglichkeiten an, bei anderen kannst Du bestehende und neue Flüge ohne Gebühr umbuchen.
Viele Länder haben während der Corona-Krise ihre Einreisebedingungen für deutsche Reisende verschärft. In einigen Ländern gilt nach wie vor eine Einreisesperre, darunter Neuseeland. Andere Länder wie Thailand erlauben Einreisen nur unter besonderen Auflagen (Stand: 13. Januar 2022). Welche Einreisebedingungen für Dein Zielland gelten, kannst Du online beim Auswärtigen Amt nachlesen.
Zu Beginn der Pandemie sorgten erhebliche Einreisebeschränkungen dafür, dass die Airlines selbst im großen Stil ihre Flüge strichen. Mittlerweile kommt dies seltener vor. Wenn doch, handelt es sich um eine Flugannullierung. In diesem Fall kannst Du kostenlos umbuchen oder Dein Geld zurückbekommen (Art. 8 Fluggastrechteverordnung). Annulliert die Fluggesellschaft Deinen Flug, muss sie Dir den Ticketpreis innerhalb von sieben Tagen erstatten.
Wichtig: Die Fluggastrechteverordnung gilt für europäische Fluggesellschaften und für Flüge bei nicht-europäischen Airlines, die von einem Flughafen eines EU-Mitgliedstaates aus starten. Für Flüge, die in einem Land der EU landen, gilt die Verordnung nur, wenn die betroffene Airline auch ihren Sitz in der EU hat.
Findet Dein Flug statt, gelten die Stornierungsbedingungen der Airline. In den meisten Fällen musst Du dann Stornogebühren zahlen. Bei günstigen Flug-Tarifen ohne Stornierungsoption bekommst Du in der Regel nur Steuern und Gebühren zurück. Hast Du dagegen storniert und der Flug fällt später aus, kannst Du nach unserer Ansicht die vollständige Erstattung des Ticketpreises verlangen. Deine Fluggesellschaft kann das aber anders sehen. Eine Möglichkeit Stornierungskosten zu vermeiden, sind flexible Tarife. Diese sind allerdings teurer.
Unerfreulich ist: Viele Fluggesellschaften wiesen zu Beginn der Corona-Pandemie auf ihren Websites nicht klar darauf hin, dass Kunden bei gestrichenen Flügen einen Anspruch darauf haben, den Ticketpreis erstattet zu bekommen. Außerdem erreichten uns viele Hinweise, dass die Telefon-Hotlines der Airlines kaum zu erreichen waren.
Was Du tun kannst, falls die Airline nicht zahlt, welche Unterstützung Fluggasthelfer bieten und in welchen Fällen ein Chargeback-Verfahren helfen kann, kannst Du in unserem Ratgeber zur Erstattung von Flugtickets nachlesen.
Einige Reiseunternehmen bieten Kunden lediglich eine Erstattung ihrer Reisekosten in Form eines Gutscheins an, der für eine andere Reise beim gleichen Anbieter eingesetzt werden kann. Die Veranstalter versuchen damit, Kundenkapital im Unternehmen zu behalten und nicht massenhaft zurückzahlen zu müssen.
Rechtlich ist die Lage aber eindeutig: Nach der europäischen Pauschalreiserichtlinie musst Du als Kunde immer die Wahl haben, ob Du einen Gutschein annimmst oder Dir das Geld vom Reiseveranstalter erstatten lässt. Das gleiche gilt für Flüge, bei denen die EU-Fluggastverordnung ebenfalls ein Wahlrecht vorsieht.
Pläne der Bundesregierung, die bestehenden Regelungen zu lockern, hat die EU-Kommission abgelehnt. Sowohl für Pauschalreisen als auch für Flüge wird es keine europäische Gutscheinlösung geben. Stattdessen hat der Bundestag im Juli 2020 folgende Regeln beschlossen:
Falls Du Deinen Gutschein nicht eingelöst hast und dieser unter die von der Bundesregierung beschlossene Gutscheinregelung fällt, musst Du zunächst nicht tun. Erst wenn Du bis zum Stichtag am 14. Januar 2022 keine Auszahlung erhalten hast, solltest Du Dich umgehend an den Reiseveranstalter wenden und die Erstattung einfordern. Du kannst dafür unser Musterschreiben benutzen und dieses per Einwurfeinschreiben oder Fax an den Pauschalreiseanbieter verschicken.
Deine Ansprüche verjähren nach drei Jahren – gerechnet ab dem Termin, an dem die Reise abgesagt wurde. Aber solange solltest Du nicht warten. Ein Angebot, den Gutschein zu verlängern, solltest Du auf nicht annehmen. Denn dann ist der Voucher in der Regel nicht mehr vor einer Insolvenz des Veranstalters geschützt.
Wenn Du Deinen Reiseveranstalter unterstützen möchtest, kannst Du natürlich auch auf die Auszahlung verzichten.
Wichtig: Die Gutscheinregelung gilt nicht für Pauschalreisen, die nach dem 8. März 2020 gebucht wurden. Auch Gutscheine für einzeln gebuchte Hotels und Flüge fallen nicht darunter.
Wie die Geld-zurück-Regeln für Veranstaltungen im Inland aussehen, kannst Du in unserem Ratgeber zu abgesagten Veranstaltungen nachlesen.
Nutze unser Musterschreiben, um Dir Deinen Corona-Reisegutschein erstatten zu lassen. (Gilt nur für Reisegutscheine für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen).
Die Einreise nach Deutschland ist inzwischen wieder problemlos möglich. Die generelle Testpflicht für alle Personen, die nach Deutschland einreisen – unabhängig vom Verkehrsmittel, gibt es nur noch für Reisende aus China. Das Land wurde am 9. Januar 2023 als "Virusvariantengebiet in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht" eingestuft. Einreisende ab 12 Jahre müssen einen PCR Test nachweisen (gilt auch für Geimpfte und Genesene). Zudem müssen Reisende in häusliche Quarantäne.
Die Einreiseregeln sind mehrmals verlängert worden. Die Coronavirus-Einreiseverordnung und die Regelungen zur Quarantänepflicht gelten vorerst bis zum 19. März 2023.
In Bezug auf Pauschalreisen gilt: Beendet der Veranstalter die Reise, weil ein Reisemangel vorliegt oder die Reise so nicht mehr durchführbar ist, dann heißt das, dass Du nur für die Reiseinhalte zahlen musst, die Du auch nutzen konntest.
Ein Beispiel: Du bist für eine 14-tägige Reise in einem Hotel untergebracht. Nach drei Tagen bricht der Veranstalter die Reise wegen der Corona-Pandemie ab. In diesem Fall müsstest Du die Hotelkosten wiederbekommen – und zwar für die verbleibenden elf Tage. Fordere das Geld schriftlich zurück und nenne dabei den Reisezeitraum und die ausgefallenen Tage. Setze dem Veranstalter für die Erstattung eine Frist von 14 Tagen. Und um später beweisen zu können, dass Du Dich gekümmert hast, verschicke diesen Brief als „Einwurf Einschreiben“.
Anders sieht es aus, wenn sich Deine Reise wegen Quarantänemaßnahmen verlängert. Falls Dich der Reiseveranstalter wegen „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände“ nicht an den Abreiseort bringen kann, muss er nur die Kosten für maximal drei Nächte in einer gleichwertigen Unterkunft übernehmen (§ 651k Abs. 4 BGB).
Auch wenn Du individuell eine Unterkunft gebucht hast und diese vorzeitig verlassen musst, zum Beispiel aufgrund einer behördlichen Anweisung, solltest Du nur für die in Anspruch genommenen Tage bezahlen. Wenn der Betreiber selbst entscheidet, die Unterkunft zu schließen, darf er nur einen Teil des Reisepreises von Dir verlangen. Dies gilt zumindest für in Deutschland gebuchte Hotels und Ferienwohnungen. Für Verträge, die direkt mit Unterkünften im Ausland geschlossen wurden, können dagegen andere Regelungen gelten.
Achtung: Liegt der Grund für den Reiseabbruch bei Dir, hast Du natürlich keinen Anspruch darauf, die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen erstattet zu bekommen. In bestimmten Fällen greift hier aber eine Reiserücktrittsversicherung.
Falls Du in Deinem Reiseland von Quarantänemaßnahmen betroffen bist, musst Du die Anweisungen der dortigen Behörden befolgen. Eine Rückkehr nach Deutschland aus eigener Kraft ist erst möglich, wenn Du nicht mehr in Quarantäne bist.
Sollte das Hotel oder Deine Unterkunft an Dich herantreten und von Dir die Kosten für den längeren Aufenthalt verlangen, solltest Du diese nicht zahlen. Für Pauschalreisende muss – unserer Ansicht nach – der Reiseveranstalter die zusätzlichen Kosten übernehmen, zumindest für die ersten drei Nächte (§ 651k Abs. 4 BGB). Aber auch wer individuell unterwegs ist, sollte den Vermieter seiner Unterkunft an die örtlichen Behörden verweisen.
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