Tipps & Tricks

Gasanschluss stilllegen? OLG stoppt unzulässige Gebühren

Vorsicht Kostenfalle: Netzbetreiber dürfen für die Gas-Stilllegung oft gar nichts berechnen. Erfahre alles zum OLG-Urteil und wehre Dich mit unserer fertigen Vorlage gegen unberechtigte Rechnungen.

Sandra Duy, Redakteurin für den Bereich Energetische Sanierung
Sandra Duy Energetische Sanierung

Das Urteil: Nach Auffassung des OLG Oldenburg dürfen Netzbetreiber keine Gebühren für die endgültige Stilllegung des Gasanschlusses verlangen (Az. 6 UKl 2/25).
Finanztip-Empfehlung: Du solltest entsprechende Rechnungen prüfen und entweder widersprechen oder bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
Deine Lösung: Nutze unser fertiges Musterschreiben, um direkt Widerspruch einzulegen.


Wer auf eine Wärmepumpe oder ein anderes Heizsystem umsteigt, braucht seinen Gasanschluss oft nicht mehr. Die Stilllegung übernimmt der lokale Netzbetreiber – und stellt dafür in vielen Fällen drei- bis vierstellige Beträge in Rechnung.

Genau hier hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg jetzt eine klare Grenze gezogen: Solche Stilllegungskosten sind unzulässig (Az. 6 UKl 2/25).

So begründet das Gericht seine Entscheidung

Im konkreten Fall hat ein Netzbetreiber knapp 1.000 € für die Stilllegung eines Gasanschlusses verlangt. Begründung: § 9 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV). Doch das Gericht hat klargestellt: Diese Vorschrift erlaubt nur Kosten für Herstellung oder Änderung eines Anschlusses – nicht für die endgültige Stilllegung.

Auch Preisblätter, in denen Netzbetreiber pauschale Stilllegungskosten aufführen, sind damit nicht zulässig. Denn sie erwecken den Eindruck, es gäbe eine gesetzliche Grundlage – die es laut Gericht eben nicht gibt.

Wichtig zu wissen: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Trotzdem ist es ein starkes Signal für alle Gaskundinnen und -kunden.

Was das Urteil für Dich konkret bedeutet

Wenn Du Deinen Gasanschluss stilllegen willst oder schon eine Rechnung dafür bekommen hast, solltest Du genau hinschauen. Netzbetreiber dürfen diese Kosten nach aktueller Rechtslage nicht einfach an Dich weiterreichen – auch wenn sie sich auf die NDAV berufen.

Dabei ist es egal, wie hoch oder niedrig die Rechnung ausfällt und ob der Netzbetreiber von „Stilllegung“, „Außerbetriebnahme“ oder „Rückbau“ spricht. Entscheidend ist, dass der Anschluss dauerhaft vom Gasnetz getrennt wird und es kein laufendes Versorgungsverhältnis mehr gibt.

Sandra Duy

Nur weil ein Betrag im Preisblatt steht, heißt das nicht automatisch, dass er rechtmäßig ist. Genau diesen Irrtum hat das Gericht jetzt ausgeräumt.

Sandra Duy
Unsere Finanztip-Expertin für Energetische Sanierung

Wir raten zu Widerspruch und Rückforderung

Hast Du die Rechnung schon bezahlt? Dann kannst Du das Geld mit unserem neuen Musterschreiben (Word-Dokument) zurückfordern. Meld Dich am besten zeitnah bei Deinem Netzbetreiber – auch wenn er sich zunächst querstellt.

Liegt Dir die Rechnung gerade vor oder kommt sie noch? Dann solltest Du mit diesem Musterschreiben (Word-Dokument) Widerspruch einlegen. Um Mahnungen oder Inkasso zu vermeiden, kann es trotzdem sinnvoll sein, den Betrag erstmal zu bezahlen – aber ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung.

Wie es jetzt weitergeht

Der betroffene Netzbetreiber hat gegen das Urteil des OLG Revision eingelegt. Damit geht der Fall jetzt zum Bundesgerichtshof. Bis zu einer endgültigen Entscheidung kann also noch Zeit vergehen.

Wer betroffen ist, sollte trotzdem schon jetzt aktiv werden, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Denn wer frühzeitig widerspricht oder eine Rückzahlung fordert, behält seine Ansprüche im Blick und kann später gezielt nachfassen.

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