Das Urteil: Nach Auffassung des OLG Oldenburg dürfen Netzbetreiber keine Gebühren für die endgültige Stilllegung des Gasanschlusses verlangen (Az. 6 UKl 2/25).
Finanztip-Empfehlung: Du solltest entsprechende Rechnungen prüfen und entweder widersprechen oder bereits gezahlte Beträge zurückfordern.
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Wer auf eine Wärmepumpe oder ein anderes Heizsystem umsteigt, braucht seinen Gasanschluss oft nicht mehr. Die Stilllegung übernimmt der lokale Netzbetreiber – und stellt dafür in vielen Fällen drei- bis vierstellige Beträge in Rechnung.
Genau hier hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg jetzt eine klare Grenze gezogen: Solche Stilllegungskosten sind unzulässig (Az. 6 UKl 2/25).
So begründet das Gericht seine Entscheidung
Im konkreten Fall hat ein Netzbetreiber knapp 1.000 € für die Stilllegung eines Gasanschlusses verlangt. Begründung: § 9 der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV). Doch das Gericht hat klargestellt: Diese Vorschrift erlaubt nur Kosten für Herstellung oder Änderung eines Anschlusses – nicht für die endgültige Stilllegung.
Auch Preisblätter, in denen Netzbetreiber pauschale Stilllegungskosten aufführen, sind damit nicht zulässig. Denn sie erwecken den Eindruck, es gäbe eine gesetzliche Grundlage – die es laut Gericht eben nicht gibt.
Wichtig zu wissen: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Trotzdem ist es ein starkes Signal für alle Gaskundinnen und -kunden.
Was das Urteil für Dich konkret bedeutet
Wenn Du Deinen Gasanschluss stilllegen willst oder schon eine Rechnung dafür bekommen hast, solltest Du genau hinschauen. Netzbetreiber dürfen diese Kosten nach aktueller Rechtslage nicht einfach an Dich weiterreichen – auch wenn sie sich auf die NDAV berufen.
Dabei ist es egal, wie hoch oder niedrig die Rechnung ausfällt und ob der Netzbetreiber von „Stilllegung“, „Außerbetriebnahme“ oder „Rückbau“ spricht. Entscheidend ist, dass der Anschluss dauerhaft vom Gasnetz getrennt wird und es kein laufendes Versorgungsverhältnis mehr gibt.