Bausparvertrag: Hol Dir 100 € Servicegebühren zurück
Neues BGH-Urteil: Gilt jetzt auch für Riester-Verträge
Finanztip hilft Dir: Jetzt Musterschreiben ausfüllen
Du hast oder hattest einen Bausparvertrag? Dann kannst Du Dir seit einigen Jahren – z. B. mit unserem Musterschreiben (Word-Dokument) – ungerechtfertigte Verwaltungsgebühren aus der Ansparphase von Deiner Bausparkasse zurückholen. Das geht durch ein Urteil (Az. XI ZR 551/21) des Bundesgerichtshofs (BGH).
Vor allem in einem Fall haben sich die Bausparkassen aber weiter dagegen gewehrt, zeigen uns viele Rückmeldungen aus der Finanztip-Community: beim Riester-Bausparen, auch bekannt als Wohn-Riester. Allein davon gibt’s knapp 1,5 Mio. Verträge. Jetzt hat der BGH aber auch dafür eine klare und endgültige Entscheidung zu Deinen Gunsten gefällt (Az. XI ZR 83/25).
Mit diesem neuen Finanztip-Musterschreiben für Riester-Bausparer helfen wir Dir jetzt auch hier, Dein Geld zurückzuholen. Je nachdem wie hoch solche Jahresgebühren in Deinem Vertrag sind, können über die Jahre deutlich über 100 € zusammenkommen.
Worum geht’s genau?
Viele Bausparkassen erheben in der Ansparphase jährliche Gebühren von ca. 10 bis 40 €, um Deinen Vertrag zu verwalten. Und das, obwohl Du meist schon Hunderte Euro Abschlusskosten zahlst. Außerdem sind viele Verträge nur schlecht verzinst.
In Deinen Vertragsunterlagen und Kontoauszügen können die Gebühren verschiedene Namen haben:
- Servicepauschale
- Serviceentgelt
- Servicepaket
- Kontogebühr
- Kontoentgelt
Im aktuellen Riester-Fall beim BGH ging’s um ein „Jahresentgelt“ bzw. „Vertragsentgelt“ der LBS Hessen-Thüringen. Es lag bis Anfang 2022 bei 15 €, danach bei 24 € pro Jahr. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.
Schon laut dem BGH-Urteil aus 2022 dürfen Bausparkassen solche pauschalen Gebühren aber nicht von Dir verlangen. Denn sie sind sowieso verpflichtet, Deinen Vertrag zu verwalten. Viele Finanztip-Leserinnen und -Leser haben es deshalb geschafft, mit unserem Musterschreiben ihre Gebühren für mehrere Jahre zurückzubekommen.
Sonderfall Riester-Bausparer?
Nur: Bei Riester-Verträgen haben sich die Bausparkassen eben oft quergestellt. Ihr Argument: Für solche Verträge gelten andere Vorgaben (§2a AltZertG) als bei nicht geförderten Verträgen – und die scheinen Verwaltungskosten zu erlauben.
2024 hat das LG Heilbronn das für eine Klausel der Schwäbisch Hall anders gesehen und auch in diesen Fällen gesagt: Die Gebühren sind nicht okay. Das OLG Stuttgart hat die Entscheidung aber aufgehoben und die Revision zum BGH zugelassen. Der hat jetzt zwar zunächst einen anderen Fall (LBS Hessen-Thüringen) verhandelt, es steckt aber dieselbe Logik dahinter.
BGH stellt klar: Gilt auch für Riester
Der BGH sagt: Solche Gebühren sind unwirksam. Denn sie wälzen Kosten für einen Aufwand auf Dich ab, den die Bausparkasse vor allem im eigenen Interesse hat. Laut Urteil bist Du deshalb unangemessen im Nachteil.
Und daran ändert sich laut BGH grundsätzlich nichts, nur weil es ein geförderter Riester-Vertrag ist. Denn: Verwaltungskosten werden in §2a AltZertG zwar genannt. Daraus ergibt sich laut BGH aber nicht, dass auch entsprechende Gebühren vom Gesetzgeber vorgesehen sind.
So gehst Du jetzt vor
Heißt für Dich: Mit diesem Grundsatzurteil hast Du ein top Argument, auch für Deinen Riester-Bausparer – Du musst nicht bei der LBS Hessen-Thüringen sein – Dein Geld zurückzufordern. Dafür haben wir direkt eine neue Variante unseres Musterschreibens für Dich aufgesetzt. Also:
- Prüf die Kontoauszüge Deiner Bausparkasse: Hast Du in den letzten Jahren, meist im Januar fällig, ein Vertragsentgelt o. ä. gezahlt? Dann kannst Du es zurückfordern
- Füll unser Musterschreiben aus: Du kannst Gebühren aus der Ansparphase von 2023, 2024, 2025, 2026 zurückverlangen. Also z. B. 4 x 30 € = 120 €. Alles was länger her ist, ist verjährt. Wann Du den Vertrag abgeschlossen hast, ist aber egal. Es geht nur darum, ob Du in den vier genannten Jahren ein Jahresentgelt gezahlt hast. Außerdem muss Dir die Bausparkasse Zinsen darauf zahlen – 5 %-Punkte über dem Basiszins. Aktuell liegt der bei 1,52 % pro Jahr, Dir stehen also 6,52 % Jahreszins zu. Keine Sorge: Das muss die Bausparkasse selbst ausrechnen. Das Schreiben schickst Du ihr per Mail oder Post
- Abgelehnt? Wehr Dich! Will Deine Bausparkasse Dir die Gebühren trotz BGH-Urteils nicht erstatten, sagt sie meistens, dass ihre Klausel angeblich ganz anders sei. Manche Kassen machen das einfach, um auf Zeit zu spielen: Denn drei Jahre nachdem Du eine ungerechtfertigte Gebühr gezahlt hast, verjährt Dein Erstattungsanspruch. Die Gebühr aus 2023 kannst Du also z. B. nur noch bis Ende 2026 zurückfordern. Wend Dich deshalb an eine Schlichtungsstelle, falls Du ein Ablehnungsschreiben bekommen solltest. Das führt dazu, dass nichts mehr verjähren kann. Welche Stelle in Deinem Fall zuständig ist, liest Du in unserem Ratgeber. Textbausteine für Deinen Schlichtungsantrag haben wir Dir hier (Word-Dokument) zusammengestellt
Ausführliche Infos und Urteile auch zu anderen Gebührenarten, z. B. in der Darlehensphase, findest Du in unserem Ratgeber zu Bauspar-Gebühren.
Lohnt sich Bausparen überhaupt?
Oft nicht. Mit solchen Verträgen sicherst Du Dir zwar frühzeitig feste Kreditzinsen für später. Dafür zahlst Du aber mit hohen Abschlusskosten und oft schlechten Zinsen beim Ansparen. Du wettest also drauf, dass stark steigende Kreditzinsen das wieder wettmachen. Denn die würden Dich dann nicht betreffen.
Fällt der Zinsanstieg aus, bist Du mit einem Bausparer aber oft im Nachteil gegenüber einer Kombi aus Tages- bzw. Festgeld und Bankfinanzierung. Wichtig dabei: Geh nicht nur zur Hausbank, sondern setz auf erfahrene Baufi-Vermittler. Wir empfehlen Interhyp, Baufi24, Dr. Klein, Hüttig & Rompf und Hypofriend.
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