Du verkaufst privat oft was über eBay, Vinted & Co. oder vermietest Deine Wohnung über Airbnb? Dann hat Dich in den letzten Tagen vielleicht so manche Schlagzeile erschreckt. Denn durch ein 2023 eingeführtes Gesetz sind solche Plattformen verpflichtet, in bestimmten Fällen auch private Verkäufe an die Finanzbehörden zu melden. So soll es leichter werden, gewerblichen Schwarzhändlern auf die Schliche zu kommen.
Neu ist das nicht – auch im Finanztip Newsletter haben wir schon vor einem Jahr darüber berichtet. Aber erst jetzt wird’s ernst: Denn die Frist für die Meldungen ist immer der 31. Januar des Folgejahres. Eigentlich ist sie also schon abgelaufen, 2024 gilt aber noch eine Übergangsregelung bis Ende März.
2023 viel verkauft? Das solltest Du jetzt tun
Das heißt für Dich: Spätestens jetzt solltest Du Deine Aktivitäten im Vorjahr nochmal durchgehen, wenn Du 2023 öfter was verkauft oder vermietet hast. Denn wenn Du damit in den gewerblichen Bereich kommst (gleich mehr dazu), können Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer anfallen. Und dann solltest Du besser nicht warten, bis sich das Finanzamt bei Dir meldet, sondern lieber gleich ein Gewerbe anmelden. Sonst drohen Dir neben einer Steuernachzahlung auch Bußgelder.
Wann wirst Du gemeldet?
Die Plattformen melden nur, wenn Du in einem Jahr mindestens 30 Dinge verkauft bzw. 30x vermietet hast oder mindestens 2.000€ (nach Abzug von Gebühren) eingenommen hast. Liegst Du unter diesen Grenzen, musst Du nichts tun. Und: Die Grenzen gelten pro Plattform und nur für deren eigene Zahlungsdienste. Wenn Du z. B. auf Kleinanzeigen die Zahlungen nicht direkt dort abwickelst, wird der Verkauf nicht erfasst und gemeldet.
Gemeldet = Steuern zahlen?
Nein. Wenn Du letztes Jahr Deinen halben Kellerinhalt verkauft hast und mit Deinen alten Sachen über eine der Grenzen gekommen bist, wird das zwar gemeldet. Das heißt aber nicht, dass Du automatisch Steuern zahlen musst. Das Finanzamt schaut dann nur genauer hin. Damit es Deine Aktivitäten als gewerblich einstuft, muss es zum Schluss kommen, dass Du wirklich in größerem Stil Gewinn machen wolltest. Das ist z. B. der Fall, wenn einer dieser Punkte auf Dich zutrifft:
- Du verkaufst ständig und dauerhaft das Gleiche
- Du kaufst Artikel nur (z. B. günstig bei Aktionen), um sie weiterzuverkaufen
- Du verkaufst selbst hergestellte Artikel
- Du verkaufst über einen längeren Zeitraum
- Du hast mehrere Artikel oder gleichartige Waren im Angebot
Verkaufst Du nur alte Sachen, wirst Du also wohl kaum Ärger bekommen. Denn es zählen auch die Anschaffungskosten. Und in aller Regel verkaufst Du dann günstiger. Du kannst also nicht davon ausgehen, Gewinn zu machen. Achtung: Verkaufst Du aber sehr viele Artikel, geht das Finanzamt laut Gerichtsurteil des Bundesfinanzhofs dann doch von einer unternehmerischen Tätigkeit aus. Im Urteil waren es 328 Artikel in einem Jahr.
Und wenn Du z. B. Deine Wohnung als Ferienwohnung vermietet hast? Kommst Du damit über eine der Grenzen, solltest Du das in Deiner Steuererklärung angeben. Dafür gibt es jetzt sogar eine eigene Anlage (V-Fewo).
Führ Buch
Sobald Du die Grenzen überschreitest, bekommst Du in der Regel eine Info von der jeweiligen Plattform. Denn die muss dann Deine Steuer-ID abfragen, um Dich ans Finanzamt zu melden. Weigerst Du Dich, muss die Plattform Sanktionen ergreifen (z. B. Dein Konto sperren).
Am besten führst Du künftig sowieso Buch über Deine Verkäufe, wenn Du öfter was verkaufst. Notier Dir, welchen Artikel Du wann und wo zu welchem Preis verkauft hast, welche Gebühren Du gezahlt hast und wie viel Dich der Artikel früher gekostet hat. Wenn Du das in einer Excel-Tabelle machst, hast Du auch immer direkt im Blick, ob Du noch unter den Grenzen liegst.
Alle Details und wie einzelne große Plattformen mit der neuen Regelung genau umgehen, liest Du in unserem Ratgeber zu Steuern beim Privatverkauf.
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