Steuern & Absetzbarkeit: Was jetzt für Dich gilt
Nach der Trennung oder Scheidung ändert sich steuerlich einiges. Vor allem dann, wenn Du Unterhalt zahlst. Wir zeigen Dir, was Du wie absetzen kannst.

Nach der Trennung oder Scheidung ändert sich steuerlich einiges. Vor allem dann, wenn Du Unterhalt zahlst. Wir zeigen Dir, was Du wie absetzen kannst.

Wie Du im letzten Text gelesen hast, könnt Ihr bis zum Ende des Trennungsjahres steuerlich meist noch gemeinsam veranlagt werden. Ab dem Jahr danach macht jeder seine eigene Steuererklärung. Spätestens dann wird wichtig, wie Ihr mit Unterhaltszahlungen umgeht.
Wenn Du an Deine Ex-Partnerin bzw. -Partner Ehegattenunterhalt zahlst, gibt es dafür grundsätzlich zwei steuerliche Wege: als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung. Welche Variante besser ist, hängt davon ab, ob Ihr Euch einigen könnt und wie viel die andere Person selbst verdient.
Die günstigere Lösung ist oft das sogenannte Realsplitting. Dabei kannst Du Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben absetzen. Für 2025 sind bis zu 13.805 € im Jahr drin.
Wichtig ist aber: Dein Ex-Partner muss zustimmen. Denn der Betrag, den Du absetzt, muss bei ihm als sonstige Einkünfte versteuert werden. Ohne diese Zustimmung funktioniert das Realsplitting nicht.
In der Praxis ist das oft Verhandlungssache. Denn wenn dem Empfänger durch die Versteuerung Nachteile entstehen, musst Du diese in vielen Fällen ausgleichen. Trotzdem kann sich das Modell für Euch beide lohnen, wenn Ihr es sauber abstimmt.
Es kann sinnvoll sein, den abgesetzten Betrag nicht voll auszuschöpfen. Hintergrund: Bis zur Höhe des Grundfreibetrags fällt beim Empfänger oft keine Einkommensteuer an, wenn er keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat.
Für 2026 liegt dieser Grundfreibetrag bei 12.348 €. So könnt Ihr den Unterhalt unter Umständen steuerlich besser aufteilen und vermeidet, dass beim Empfänger überhaupt eine Steuerlast entsteht.
Das ist keine Pflicht, aber ein möglicher Hebel, wenn Ihr die Steuerfolgen gemeinsam möglichst günstig gestalten wollt.
Kommt Ihr beim Realsplitting nicht zusammen, kannst Du Unterhalt stattdessen als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Dafür brauchst Du die Zustimmung der anderen Person nicht.
Der Nachteil: Diese Variante ist meist unattraktiver. 2025 kannst Du hier höchstens 12.096 € geltend machen. Außerdem wird der Betrag gekürzt, wenn der Empfänger eigene Einkünfte hat. Schon ab mehr als 624 € Jahreseinkünften verringert sich der absetzbare Betrag. Hat die unterstützte Person insgesamt mehr als 12.720 € zur Verfügung, kannst Du in der Regel gar nichts mehr absetzen.
Übernimmst Du freiwillig Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung für die andere Person, kannst Du das ebenfalls in der Steuererklärung angeben. Das gilt sowohl beim Abzug als Sonderausgaben als auch bei den außergewöhnlichen Belastungen.
Für minderjährige Kinder sieht es anders aus. Kindesunterhalt lässt sich in der Regel nicht steuerlich absetzen. Der Grund: Kinder sind steuerlich bereits über Kindergeld oder Kinderfreibetrag berücksichtigt. Erst wenn kein Kindergeldanspruch mehr besteht, kann Unterhalt für ein Kind unter Umständen als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein. Das kann etwa bei volljährigen Kindern relevant werden, die nicht mehr in der Ausbildung sind. Auch dann hängt die Absetzbarkeit wieder davon ab, wie viel das Kind selbst verdient oder an eigenen Mitteln hat.
Wenn Du nach der Trennung Unterhalt zahlst, solltest Du die steuerliche Gestaltung nicht nebenbei laufen lassen. Im Zweifel kann die richtige Wahl einige Hundert oder sogar Tausende Euro Unterschied machen.
Am besten prüfst Du zuerst, ob Realsplitting für Euch beide infrage kommt. Klappt das nicht, bleibt immer noch der Abzug als außergewöhnliche Belastung. Kindesunterhalt spielt steuerlich dagegen meist keine Rolle.
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