Bank­ge­büh­ren zurückfordern Nicht jede Gebühr ist beim Girokonto erlaubt

Josefine Lietzau
Finanztip-Expertin für Bank und Kredit

Das Wichtigste in Kürze

  • Zum Girokonto gehören immer auch Gebühren, manchmal für das Konto, für die Karten oder das Geldabheben im Ausland.

  • Doch Banken dürfen nicht beliebig Gebühren berechnen, in vielen Fällen unzulässiger Gebühren existieren bereits Gerichtsurteile, auf die Du Dich berufen kannst.

  • Banken brauchen zudem Deine ausdrückliche Zustimmung, wenn sie Gebühren einführen oder erhöhen wollen. 

  • Neu: Der Bundesgerichthof hat im November 2024 entschieden, dass Du die Preiserhöhung auch nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet haben musst, wenn Du unwirksame Gebühren zurückfordern willst.

So gehst Du vor

  • Du kannst unzulässige Gebühren rückwirkend zurückfordern. Beachte dabei, dass Deine Ansprüche innerhalb von drei Jahren zum Jahresende verjähren.

  • Weigert sich die Bank, kann die zuständige Schlichtungsstelle vermitteln. 

  • Schraubt Deine Bank die Preise hoch, solltest Du über einen Kontowechsel nachdenken. Dabei hilft unser Girokontovergleich.

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Banken verlangen nicht nur für viele ihrer Leistungen Gebühren, sie erhöhen sie auch gern. Hinnehmen musst Du das nicht: Auch Banken machen Fehler, sie verlangen unzulässige Gebühren für ihre Leistungen oder übertreiben es mit den Preisen. Doch Du kannst viel verlangte Gebühren zurückfordern. Wie Du dabei am besten vorgehst und welche Kosten nicht zulässig sind, erfährst Du in diesem Ratgeber.

Welche Bank­ge­büh­ren sind unzulässig?

Immer wieder urteilten Gerichte, dass bestimmte Bank­ge­büh­ren nicht rechtmäßig waren. Ist zu Deinem Fall bereits ein Urteil gefallen, kannst Du Dich gegenüber Deiner Bank darauf berufen und Dein Geld zurückfordern. Das wichtigste Urteil zu den Girokontogebühren war das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2021, das sogenannte Postbank-Urteil.

BGH-Urteil: Keine Gebührenerhöhung ohne Zustimmung

Banken brauchen Deine Zustimmung, wenn sie ihre Bedingungen oder Konditionen ändern. Einseitig können sie nicht einfach die Gebühren erhöhen. Und Dein Schweigen kann Dir nicht so ausgelegt werden, als ob Du mit der Änderung einverstanden wärst. Hast Du einer Erhöhung nicht aktiv zugestimmt, kannst Du Gebühren zurückfordern (BGH, 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20). 

Neu: BGH-Urteil zur Dreijahreslösung

Ein Bankkunde erhob 2021 Klage, weil er Gebühren zurückwollte, denen er nicht zugestimmt hatte. Die Bank weigerte sich zu erstatten – trotz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Vor dem Amtsgericht und Landgericht Ingolstadt scheiterte der Kunde allerdings (LG Ingolstadt, 23.06.2023, Az. 13 S 1539/22 p). Er gab aber nicht auf, ließ das Urteil vom Bundesgerichtshof überprüfen und bekam schließlich Recht.

Darum ging es genau: Der Bankkunde hatte seit Jahren ein Konto bei seiner Sparkasse vor Ort. Die erhöhte einseitig die Gebühren ab 2018, sodass der Kunde 3,50 Euro im Monat an Kon­to­füh­rungs­ge­bühren zahlte und für die Sparkassen-Girocard sechs Euro im Jahr. Da er diesen Gebühren nie zugestimmt hatte, forderte er nach dem BGH-Urteil vom April 2021 die Erstattung von 192 Euro.

Die Bank erwiderte, er habe der Gebührenerhöhung länger als drei Jahre nicht widersprochen, sodass er keine Erstattung der Gebühren verlangen könne. Die Sparkasse berief sich damit auf die sogenannte Dreijahreslösung: Ohne Widerspruch des Kunden gelten die neuen Gebühren auf jeden Fall nach drei Jahren als vereinbart.

Mit dieser Dreijahreslösung rechneten die Banken die Erstattungssummen klein oder sie verweigerten gleich ganz die Rückzahlung der Gebühren. Sie beriefen sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu langjährigen Energielieferungsverträgen und übertrugen die Grundsätze auf Girokonten (BGH, 05.10.2016, Az. VIII ZR 241/15). Sie erstatteten dementsprechend nur dann Geld, wenn sie in den letzten drei Jahren die Gebühren ohne Zustimmung erhöht hatten. Länger zurückliegende Preiserhöhungen blieben außen vor, wenn der Bankkunde nicht widersprochen hatte.

Das Landgericht Ingolstadt folgte der Argumentation der Sparkasse und hielt Girokonten für durchaus vergleichbar mit Energielieferungsverträgen. Deshalb bekam der Kunde keine Erstattung der Gebühren.

Anders der Bundesgerichtshof. Der entschied am 19. November zugunsten des Bankkunden. Die Dreijahreslösung ist nicht auf unwirksame Gebührenerhöhungen bei Girokonten übertragbar. Der Bankkunde kann die Kontogebühren zurückverlangen, auch wenn er der Erhöhung nicht widersprochen hat (BGH 19.11.2024, Az. XI ZR 139/23). Seine Ansprüche waren auch nicht verjährt, da er innerhalb von drei Jahren nach Erhöhung der Gebühren Klage beim Amtsgericht Ingolstadt erhoben hat.

Wann verjähren Deine Rück­for­de­rungsansprüche?

Die meisten Ansprüche auf Rückzahlung von Gebühren, die sich aus diesem Urteilsspruch gegen die Postbank auch für andere Banken und Sparkassen ergaben, sind mittlerweile verjährt. Denn auch wenn die Dreijahreslösung nicht gilt, müssen Bankkunden die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende beachten. Darauf hat der Bundesgerichtshof im aktuellen Urteil vom 19. November noch einmal hingewiesen. Ein einfaches Schreiben an die Bank reicht übrigens nicht aus, um die Verjährung anzuhalten. Dazu musst Du Deinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren zum Beispiel vor Gericht einklagen, Dich bei einer Schlichtungsstelle beschweren oder Dich einer Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge anschließen. Das ging allerdings nur, wenn Du Kunde der Berliner Sparkasse warst oder Dein Konto bei der Sparkasse Köln Bonn hattest.

  • Die Erstattungsansprüche von unwirksamen Gebühren aus dem Jahr 2018 verjährten Ende 2021.
  • Die Erstattungsansprüche von unwirksamen Gebühren aus dem Jahr 2019 verjährten Ende 2022.
  • Die Erstattungsansprüche von unwirksamen Gebühren aus dem Jahr 2020 verjährten 2023.
  • Die Erstattungsansprüche von unwirksamen Gebühren aus dem Jahr 2021 verjähren Ende 2024.

Wer die Verjährung aufgehalten hat, weil er die zuständige Schlichtungsstelle angerufen hat und noch im laufenden Verfahren ist, kann auf Erstattung hoffen. Auch wer eine Klage eingereicht hat, die noch nicht mit einem Endurteil beendet ist, oder an einer Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge gegen die eigene Sparkasse teilgenommen hat, sollte Gebühren zurückbekommen.

Wie ist der Stand bei den Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­gen?

Damit Verbraucher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom April 2021 leichter ihre Gebühren zurückbekommen, führt der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) gegen zwei Sparkassen jeweils eine Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge. Dieser Musterklage konnten sich betroffene Kunden anschließen. Der Vorteil: Die Kunden müssen nicht selbst klagen, tragen also auch kein Kostenrisiko.

In der einen Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge gegen die Berliner Sparkasse, der sich über 1.000 Bankkunden angeschlossen haben, hat das Kammergericht Berlin bereits ein Urteil gesprochen (KG, 19.04.2024, Az. 26 MK 1/21). In wesentlichen Punkten urteilte das Gericht zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Sparkasse muss erstatten. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der die Zustimmung fingiert wurde, war unwirksam.

Aus Sicht des Gerichts waren aber bestimmte Ansprüche verjährt, sodass die Sparkasse erst ab 2018 gezahlte Mehrbeträge erstatten muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berliner Sparkasse hat den Bundesgerichtshof angerufen und lässt das Urteil überprüfen (BGH, Az. XI ZR 45/24). Einen Termin für die mündliche Verhandlung hat das Gericht noch nicht angekündigt.

Die zweite Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge gegen die Sparkasse Köln Bonn ruht derzeit, bis das Musterverfahren gegen die Sparkasse Berlin rechtskräftig beendet ist (OLG Hamm, Az. I-31 MK 1/21).

Weitere Urteile zu unzulässigen Kontogebühren

Doch es gibt noch weitere Kontogebühren, die Gerichte zum Teil für unzulässig erklärt haben. Hier einige Beispiele:

SMS-Tan - Wer beim Online-Banking das Handy nutzt, um sich die Transaktionsnummer per SMS zusenden zu lassen (SMS-Tan), muss dafür häufig Gebühren bezahlen. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Banken und Sparkassen nicht pauschal für jede SMS, mit der sie eine Tan verschicken, eine Gebühr kassieren dürfen (25.07.2017, Az. XI ZR 260/15). Sie dürfen nur dann eine Gebühr verlangen, wenn die Tan tatsächlich für eine Überweisung genutzt wurde.

Freistellungsaufträge - Bank­ge­büh­ren für das Bearbeiten von Freistellungsaufträgen sind unzulässig. Mit ihnen können Verbraucher Kapitalerträge automatisch von der Steuer freistellen. Für die Unzulässigkeit der Gebühr ist es egal, ob die Bank Aufträge nur verwaltet oder ob eine Änderung notwendig ist. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Fiskus Bank und Kunden dazu verpflichtet, einen Freistellungsauftrag abzugeben (15.07.1997, Az. XI ZR 269/96).

Nacherstellen von Kontoauszügen - Falls Du Dir einen Kontoauszug ein zweites Mal ausstellen lässt, müssen sich die Gebühren nach den tatsächlichen Kosten richten (BGH, 17.12.2013, Az. XI ZR 66/13). Wenn die Kosten sich abhängig vom Zeitraum unterscheiden, dürfen die Banken nicht pauschal den gleichen Betrag verlangen. Die ersten Kontoauszüge müssen kostenlos sein, Porto darf allerdings berechnet werden.

Unaufgefordertes Zusenden von Kontoauszügen - Banken dürfen keine Gebühren verlangen, falls sie Dir unaufgefordert einen Kontoauszug zusenden. Es fehlt jedoch eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob die Bank in solchen Fällen Porto verlangen darf ( LG Frankfurt/Main, 08.04.2011, Az. 2-25 O 260/10). 

Kontoüberziehungen - Die Banken dürfen zusätzlich zum höheren Zins keine Bearbeitungsgebühren verlangen, falls Kunden ihr Konto überziehen (OLG Hamm, 21.09.2009, Az. 31 U 55/09).

Auch nicht zulässig sind Strafgebühren, die beim Überweisen von einem überzogenen Girokonto anfallen. Da der Kunde schon höhere Zinsen zahlt, sei das Risiko der Bank bereits abgedeckt, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (04.08.2012, Az. 23 U157/09).

Pauschale beim Überziehungskredit - Kunden müssen keine pauschalen Mindestgebühren für das Überziehen des Dispos bezahlen. Durch eine solche Gebühr wird das Überziehen von geringen Summen wesentlich teurer als der eigentliche Überziehungszinssatz (BGH, 25.10.2016, Az. XI ZR 9/15, XI ZR 387/15).

Nachforschung bei Überweisungen - Falls Banken bei der Überweisung einen Fehler machen, dürfen sie keine Gebühren verlangen, wenn das Geld nicht beim Empfänger ankommt. Machen dagegen Kunden etwas falsch, geben sie zum Beispiel die Kontonummer falsch an, kann die Bank Entgelte festlegen.

Kontokündigung - Das Kündigen eines Girokontos muss kostenlos sein.

Übertragen von Restguthaben - Wenn Du Dein Girokonto kündigst, fallen keine Bank­ge­büh­ren für das Übertragen vom Guthaben auf das neue Konto an (OLG Jena, 08.01.2015, Az. 1 U 541/14).

Kündigen von Karten - Wer die Jahresgebühren bei Kredit­karten schon bezahlt hat und dann den Vertrag kündigt, kann die Kosten anteilig zurückfordern. Ausnahmen gelten bei festen Laufzeiten (OLG Frankfurt/Main, 14.12.2000, Az. 1 U 108/99).

Kartensperre - Banken müssen Bankkarten kostenlos sperren, wenn sie gestohlen werden, verloren gehen oder missbräuchlich genutzt werden (OLG Düsseldorf, 19.07.2012, Az. I-6 U 195/11).

Ersatzkarte - Falls die Bankkarte verloren geht oder gestohlen wird, dürfen die Banken nach dem Sperren der Karte eine Gebühr für die Ersatzkarte verlangen. Die darf jedoch nur die Kosten für den Ersatz abdecken (§ 675l BGB). Wenn die Karte durch Verschulden der Bank kaputtgeht, zahlt der Kunde keine Gebühr für die neue Karte (OLG Celle, 04.05.2000, Az. 13 U 186/9).

Bank­ge­büh­ren für jede Buchung - Banken dürfen in ihrem Preisaushang nicht pauschal für jede Buchung Gebühren verlangen (BGH, 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13). Der Grund für diese Entscheidung des BGH ist, dass Banken kein zusätzliches Entgelt verlangen dürfen, wenn sie etwa Zahlungsaufträge fehlerhaft ausführen. Demnach weicht eine Bank zum Nachteil des Kunden vom Gesetz ab, wenn eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsieht, dass jede Buchung etwas kostet.

Auch bei Geschäftskonten dürfen Banken keinen einheitlichen Preis pro Buchung festlegen (BGH, 28.07.2015, Az. XI ZR 434/14). In diesem Fall musste die beklagte Sparkasse die Gebühren zurückzahlen.

Bearbeiten von Daueraufträgen - Banken dürfen keine Gebühren verlangen, falls Kunden Daueraufträge aussetzen oder löschen (BGH, 12.09.2017, Az. XI ZR 590/15).

Nachrichten bei mangelnder Deckung - Nicht immer ist das Girokonto im richtigen Moment gedeckt, die Zahlungen werden von der Bank abgelehnt. Die Bank darf jedoch nur unter bestimmten Bedingungen Gebühren verlangen, wenn sie den Kunden über abgelehnte Einzugsermächtigungen, Lastschriften oder Überweisungen informiert: Die Gebühren müssen an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein. Fünf Euro pro Mitteilung waren zu hoch (BGH, 12.09.2017, Az. XI ZR 590/15).

Pfändungsschutzkono - Für das Einrichten eines sogenannten P-Kontos und das Umwandeln eines Girokontos in ein P-Konto darf die Bank keine zusätzliche Gebühr verlangen – für die Führung des Pfän­dungs­schutz­kon­tos schon. Diese Kosten dürfen allerdings nicht höher sein als für ein reguläres Girokonto (BGH, 13.11.2012, Az. XI ZR 500/11; 16.07.2013, Az. XI ZR 260/12; 12.09.2017, Az. XI ZR 590/15).
 

Wie forderst Du unzulässige Bank­ge­büh­ren zurück?

Falls eine Gebühr unzulässig ist, kannst Du diese zurückfordern, da Du sie ohne Rechtsgrund gezahlt hast (§ 812 BGB). Dein Anspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren zum Jahresende.

  • Buchung der unzulässigen Gebühren 2021 – Rück­for­de­rung möglich bis 31. Dezember 2024
  • Buchung der unzulässigen Gebühren 2022 – Rück­for­de­rung möglich bis 31. Dezember 2025
  • Buchung der unzulässigen Gebühren 2023 – Rück­for­de­rung möglich bis 31. Dezember 2026

Du musst selbst berechnen, wie viel Geld Du von Deiner Bank zurückforderst – auch wenn das nicht immer einfach ist. Der Grund: Du musst beweisen, dass Du Anspruch auf eine Erstattung hast. Das gilt auch, wenn Du später vielleicht versuchst, Deine Forderungen über das Ombudsmann-Verfahren durchzusetzen.

Du kannst zusätzlich immer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr verlangen, seitdem die Bank die Gebühr in Rechnung gestellt hat. Der Zinsbetrag lässt sich mit einem Zinsrechner ermitteln. 

Was kannst Du tun, wenn die Bank sich weigert?

Doch nicht immer zahlen die Banken die Gebühren sofort zurück. Das kann zum Beispiel passieren, wenn das Urteil sich nur gegen eine Bank richtet oder die Banken das Urteil anders interpretieren als Du. 

Du solltest dennoch nicht gleich aufgeben. Will Deine Bank nicht erstatten, kannst Du Dich an den Ombudsmann oder die Schlichtungsstelle wenden. Die müssen dann zwischen Dir und der Bank vermitteln. Das Ganze ist für Dich kostenlos, die Verjährung ist gehemmt. Adressen und Kontakte für die Schlichtung findest Du unten im Text.

Aber: Nicht alle Banken müssen der Schlichtung zustimmen. Öffentliche und genossenschaftliche Banken dürfen jeden Schlichtungsvorschlag ablehnen. Auch Sparkassen müssen dem Vorschlag der Schlichtungsstelle nicht folgen. Der Schlichtungsspruch des Bankenombudsmanns ist auch für die teilnehmenden privaten Banken nur bindend, wenn es um nicht mehr als 10.000 Euro geht.

Sollte Dir das passieren, ist das Ombudsmann-Verfahren ohne Einigung beendet. In solchen Fällen musst Du selbst klagen, wenn Du Dich weiterhin durchsetzen willst. Auch Du musst die Schlichtung nicht annehmen. Allerdings bleibt Dir auch dann wieder nur der Rechtsweg.

Welche Schlichtungsstelle ist zuständig?

Übersicht über die zuständigen Ombudsleute

Art der Bankteilnehmende BankenKontaktdaten und Link
zum Beschwerdeformular

private

Banken

Liste aller teilnehmenden Banken (Deutsche Bank, Commerzbank, ING-Diba, Postbank, Santander, Targobank u.a.)Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken, Postfach 04 03 07, 10062 Berlin,
E-Mail: ombudsmann@bdb.de,
Beschwerdeformular, gilt nicht für selbstständige oder gewerbliche Kunden

öffentliche

Banken

Liste aller teilnehmenden Banken (DKB, LBS Bayern, NRW Bank u.a.)Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, Postfach 11 02 72, 10832 Berlin, E-Mail: ombudsmann@voeb-kbs.de,
Beschwerdeformular, gilt nicht für selbstständige oder gewerbliche Kunden
genossenschaftliche BankenListe aller teilnehmenden Banken (Volks- oder Raiffeisenbanken, Sparda-Banken, PSD-Banken u.a.)Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Schellingstraße 4, 10785 Berlin, E-Mail: kundenbeschwerdestelle@bvr.de,
Beschwerdeformular, gilt auch für selbstständige oder gewerbliche Kunden
Sparkassen- FinanzgruppeListe aller teilnehmenden SparkassenKundenbeschwerdestelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband, Charlottenstraße 47, 10117 Berlin, E-Mail: info@s-schlichtungsstelle.de,
Beschwerdeformular, gilt auch für selbstständige und gewerbliche Kunden
Sparkassen in Baden-WürttembergListe aller teilnehmenden SparkassenKundenbeschwerdestelle

Baden-Württemberg, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart,
E-Mail: schlichtung@sv-bw.de,
Beschwerdeformular

Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: 5. Januar 2024)

Wichtig: Öffentliche Banken und genossenschaftliche Banken dürfen jeden Schlichtungsvorschlag ablehnen. Auch Sparkassen müssen dem Vorschlag der Schlichtungsstelle nicht folgen. Der Schlichtungsspruch des Bankenombudsmanns ist für die teilnehmenden privaten Banken nur bindend, wenn es um nicht mehr als 10.000 Euro geht.

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Welche Bank­ge­büh­ren sind zulässig?

Der bekannteste zulässige Kostenpunkt ist die Kon­to­füh­rungs­ge­bühr, also die monatliche Grundgebühr für das Konto. Teilweise fällt die Kon­to­füh­rungs­ge­bühr weg, wenn auf dem Konto regelmäßig ein bestimmter Betrag Geld eingeht. 

Nicht immer genügt den Banken aber etwa eine Rentenzahlung oder eine Sozialleistung, manchmal verlangen sie explizit einen Gehaltseingang. Günstige Angebote findest Du über unseren Gi­ro­kon­to­rech­ner.

Bei anderen Geldinstituten fällt die Kon­to­füh­rungs­ge­bühr nur weg, falls auf dem Konto regelmäßig Geld eingeht. Nicht immer genügt den Banken aber etwa eine Rentenzahlung oder eine Sozialleistung, manchmal verlangen sie explizit einen Gehaltseingang.

Dazu können weitere Gebühren kommen, zum Beispiel:

Überweisungsgebühren - Die meisten Banken verlangen Gebühren für Überweisungen auf Papier, die sogenannten beleghaften Überweisungen. Die können schon mal 2,50 Euro betragen – pro Überweisung.

Wer also im Monat fünf Überweisungen abgibt, zahlt bereits 12,50 Euro nur dafür. Es gibt jedoch auch Banken, die Geld dafür nehmen, dass Kunden ihre Überweisungen über das Internet erledigen oder dafür ein Selbstbedienungsterminal in einer Filiale nutzen.

Girocard und Kredit­karte - Früher gehörte die Girocard (ehemals EC-Karte) kostenlos zum Girokonto. Inzwischen fallen bei einigen Banken für die Karte Jahresgebühren an. Außerdem ist die Kredit­karte bei vielen Banken nicht kostenlos zu haben.

Geld abheben - Meist können Verbraucher zumindest mit der Girocard an den Automaten der eigenen Bank kostenlos Geld abheben, bei manchen geht das jedoch nur fünfmal im Monat. Bei den Automaten fremder Banken fallen immer dann Gebühren an, wenn sie nicht zum selben Automatennetzwerk wie die eigene Bank gehören. Auch wenn Kunden für das Abheben eine Kredit­karte nutzen, verlangen viele Institute einen Aufpreis.

Banken können solche zulässigen Bank­ge­büh­ren jederzeit erhöhen. Dafür brauchen sie aber Deine Zustimmung (BGH, 27. April 2021, Az. XI ZR 26/20). In der Vergangenheit wurde das anders gehandhabt, Dein Schweigen werteten die Banken als Zustimmung zu den höheren Gebühren.

Nun bitten Banken Dich bei Preiserhöhungen, dass Du ihnen zustimmst. Vielleicht gehen sie dabei so weit, dass sie Dir mitteilen, dass sie ohne Zustimmung Dein Konto kündigen werden. Das dürfen sie auch – und zwar ohne Nennung von Gründen. Ausnahmen gelten nur, wenn Du ein Basiskonto hast.

Bei Sparkassen kann die Kündigung für das Institut schwieriger sein, da in einigen Bundesländern die Sparkassengesetze festlegen, dass sie Dir ein Konto eröffnen müssen. Ähnliches gilt, wenn Du bei einer Volksbank, PSD Bank oder Sparda-Bank Genossenschaftsmitglied bist. Wenn Dich diese Banken trotz Deiner Mitgliedschaft kündigen, kannst Du dagegen klagen. In so einem Fall verhält sich die Bank als Genossenschaftsbank widersprüchlich und verstößt möglicherweise gegen ihre eigene Satzung.

Die Geldinstitute müssen Dich mindestens zwei Monate vor der Gebührenänderung darauf hinweisen. Auch, dass Du kosten- und fristlos kündigen kannst, gehört in das Schreiben der Bank (§ 675g BGB). Kommen die Institute diesen Pflichten nicht nach, ist auch diese Preisänderung unwirksam und Du kannst zu viel gezahlte Gebühren zurückfordern.

Tipp: Gebühren bei der Steuer angeben

Kon­to­füh­rungs­ge­bühren lassen sich von der Steuer absetzen – das sind 16 Euro pauschal bei den Werbungskosten. Nachweisen musst Du diese Kosten nicht. Zahlst Du mehr, gib jeden Cent an. Die Kontoauszüge solltest Du behalten.

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Quelle: Websites der Anbieter, Finanztip-Analyse (Stand: Dezember 2024)

Hier klicken: Hinweise zu Daten im Girokontovergleich

Der Finanztip-Girovergleich basiert auf Daten von Banken, die wir selbst über die Websites der Anbieter, Entgeltinformationen und Preis- und Leistungsverzeichnisse gesammelt haben. Die Daten werden von uns laufend kontrolliert und aktualisiert. Wir übernehmen keine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit und Aktualität der hier bereitgestellten Informationen.

Die Reihenfolge der Girokonten in der Tabelle wird durch ein Scoring vorgegeben, Du hast die Wahl zwischen der Gesamtwertung und den Kosten. Beim Scoring spielen zum Beispiel folgende Konditionen eine Rolle: Kon­to­füh­rungs­ge­bühr, Kartengebühren, Abhebegebühren und Fremd­wäh­rungs­ge­bühren. Alle Emp­feh­lungen erfolgen redaktionell unabhängig.

Die Auswahl der Banken mit Girokonten erhebt keinen Anspruch auf einen vollständigen Marktüberblick. Wir nennen nur Konten, bei denen ein deutscher Vertrag gilt, die Bank einen Dispo anbietet, es die Möglichkeit zum mobilen Bezahlen gibt und die Kon­to­füh­rungs­ge­bühr unter zehn Euro liegt. Zudem muss die Bank die Konten bundesweit anbieten, regionale Anbieter wie Sparkassen und Volksbanken werden also nicht genannt.

Mehr dazu im Ratgeber Girokonto

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Welche Bank­ge­büh­ren sind unzulässig?

Ohne Deine Zustimmung können Banken keine Gebühren einführen oder erhöhen. Schweigen zählt nicht.

So gehst Du vor »

Wie kann ich unzulässige Bank­ge­büh­ren zurückfordern?

Falls Du das Geld zurückfordern willst, kannst Du so vorgehen: Berechne zuerst, was Dir zusteht. Hast Du alles berechnet, kannst Du das Geld zurückverlangen. 

Zum weiteren Vorgehen »

Was kann ich tun, wenn meine Bank sich weigert?

Sollte Deine Bank sich weigern, kannst Du Dich an den zuständigen Ombudsmann wenden. Das Schlich­tungs­ver­fahr­en ist für Dich kostenlos. 

Zu unseren Emp­feh­lungen »

Kann ich die Gebühren auch zurückfordern, wenn ich das Konto schon gekündigt habe?

Ja, Du musst keine laufende Geschäftsbeziehung haben, wenn Du die Gebühren zurückforderst. Auch nach einer Kündigung kannst Du zu Unrecht kassierte Gebühren zurückverlangen – allerdings nur innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Mehr dazu »

* Was der Stern bedeutet:

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