Nachzahlung statt Guthaben: Die Nebenkostenabrechnung für 2025 könnte für viele Mieter teuer werden. Ein genauer Blick auf die einzelnen Kosten lohnt sich. Neben gestiegenen Heizkosten können auch teure Verträge für Versicherungen, Hausmeister, Reinigung oder Gartenpflege die Nebenkosten in die Höhe treiben.
Dein Vermieter darf solche Kosten zwar grundsätzlich auf Dich umlegen. Er muss dabei aber das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB): Die Ausgaben müssen angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zur Leistung stehen.
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nicht beachtet?
Sind einzelne Positionen in Deiner Nebenkostenabrechnung objektiv überhöht, hat Dein Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Du kannst Schadensersatz verlangen, der darin besteht, dass Du die vermeidbaren Mehrkosten nicht tragen musst. Das erreichte zum Beispiel ein Mieter in Berlin, der für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2023 mehr als 500 Euro von seinem Vermieter GSW Immobilien AG, die zum Vonovia-Konzern gehört, zurückbekam, weil der überteuerte Versicherungsverträge abgeschlossen hatte (AG Schöneberg, 20.01.2026, Az. 11 C 357/25).
Der Betriebskostenspiegel ist wichtig
So gehst Du bei der Prüfung Deiner Nebenkostenabrechnung vor: Vergleiche zunächst jede Position mit der Abrechnung des Vorjahres und dem Betriebskostenspiegel, der entweder von Deiner Stadtverwaltung oder vom Deutschen Mieterbund erstellt wird. Dort findest Du für jeden Posten den durchschnittlichen Preis pro Quadratmeter.
Achte besonders auf Kostensprünge bei solchen Nebenkosten, deren Höhe Dein Vermieter vertraglich vereinbaren kann. Der Betriebskostenspiegel ist allerdings nur ein Warnsignal: Überdurchschnittliche Kosten allein beweisen noch keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Widersprich deshalb schriftlich der Abrechnung und benenne genau, welche Positionen Du für überhöht hältst. Verlange zugleich Belegeinsicht, also Einsicht in die Rechnungen und Abrechnungsunterlagen (§ 556 Abs. 4 BGB). Du kannst dafür diesen Musterwiderspruch verwenden.
Vergleichsangebote einholen
Unwirtschaftliche Kosten kannst Du nachweisen, indem Du mehrere Angebote für vergleichbare Leistungen Deines Vermieters einholst. Achte darauf, dass Leistungsumfang, Gebäudegröße, Häufigkeit und Region vergleichbar sind.
Bedenke dabei, dass Dein Vermieter nicht immer das billigste Angebot nehmen muss. Er selbst muss auch grundsätzlich keine Vergleichsangebote einholen (BGH, 20.05.2026, Az. VIII ZR 6/24). Die ausgewählten Leistungen dürfen aber nicht objektiv überteuert sein. Entscheidend ist somit nicht allein, ob es irgendwo einen günstigeren Anbieter gibt, sondern ob die abgerechneten Kosten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände noch angemessen sind.
Es kann sich lohnen, die Nebenkostenabrechnung von Spezialisten prüfen zu lassen. Finanztip empfiehlt dazu Mineko, Nebenkostenpro, Yopurxpert oder einen Mieterverein vor Ort.