Von Britta Beate Schön
Wer heiratet, will ein Leben lang zusammenbleiben, gemeinsam alt werden – das wünschen sich Frauen wie Männer. Manchmal kommt dann alles anders, als wir denken. Der Alltag hat einen fest im Griff, die Nerven liegen blank, von den gemeinsamen Träumen ist nicht mehr viel übrig, nur noch Beziehungskrise. Das ist immer ein Drama. Es muss aber nicht im Rosenkrieg enden!
Unsere Erfahrung ist: Wenn Sie noch in guten Zeiten die wichtigsten Punkte klären, kommen Sie besser durch eine Trennung.
„Dann soll er doch ausziehen. Ich bleibe mit den Kindern im Haus!“
Ganz so einfach ist das nicht. Auch wenn Sie beide dringend räumlichen Abstand brauchen, wird um die Frage, wer ausziehen soll, meist hart gekämpft – vor allem, wenn kleine Kinder zur Familie gehören. Denn wer auszieht, trennt sich auch räumlich von seinen Kindern. Zwei Dinge sind entscheidend: Was wollen die Kinder? Und wer steht im Mietvertrag oder im Grundbuch?
Ist die Wohnung gemeinsam gemietet, haben Sie zunächst mal beide das gleiche Recht, darin zu bleiben. Sie müssen sich dann einigen. Wichtig ist dabei, dass derjenige, der auszieht, die Wohnung nicht allein kündigen kann. Sie sollten gemeinsam mit dem Vermieter klären, ob Sie den Vertrag ändern – und an die neue Situation anpassen. Sind die Partner sich einig, aber der Vermieter lässt den Ausziehenden nicht aus dem Mietvertrag heraus, dann können Sie gemeinsam die „Überlassung der Ehewohnung“ (§ 1568a Abs. 3 BGB) erklären. In dem Fall kann der ausziehende Partner auch gegen den Willen des Vermieters aus dem Mietvertrag heraus.
Es rächt sich, was vielleicht in guten Zeiten niemanden beunruhigte: Steht nämlich nur einer im Grundbuch oder im Mietvertrag, sind die Karten des anderen eher schlecht. Eigentlich kann er oder sie dann schon mal die Koffer packen.
Wenn Sie sich mit Ihrem Partner überhaupt nicht einigen können, dann hilft auf Antrag auch das Familiengericht. Das kann die Wohnung einem Partner zuweisen. In extremen Fällen auch dem, der nicht im Mietvertrag steht.
„Für den Fall einer Scheidung bin ich abgesichert – ich bekomme ja Unterhalt.“
Das stimmt in sehr vielen Fällen nicht mehr. Zwar ist derjenige, der weniger verdient, in der ersten Zeit nach der Trennung meist durch den Trennungsunterhalt abgesichert. Nach der Scheidung gelten aber andere, sehr viel strengere Voraussetzungen. Dann ist jeder grundsätzlich wieder für sich selbst verantwortlich – auch nach sehr vielen Ehejahren.
Wenn Sie nach der Scheidung nicht arbeiten können, weil Sie sich zum Beispiel um die Kinder kümmern, haben Sie nur in den ersten drei Lebensjahren des Kindes Anspruch auf Unterhalt. Danach müssen Sie sich wieder um einen Job kümmern, es gilt der Grundsatz der „Selbstverantwortung“. Das heißt aber nicht, dass Sie gleich wieder Vollzeit arbeiten müssen. Was Sie sonst noch darüber wissen müssen, haben wir in unserem Ratgeber Ehegattenunterhalt zusammengefasst.