Immer der Ärger mit den Paketen
Laut Paketverfolgung ist der Einkauf längst zugestellt. In die Postfiliale. Oder beim „Nachbarn“ – wer immer damit gemeint ist. Jeder kennt solchen Ärger: Warum kam das Paket nicht an, obwohl man den ganzen Tag zuhause war?
Eigentlich ist der Online-Einkauf superbequem. Eigentlich. Wer schon mal kilometerweit zur Post stapfen, stundenlang warten und dann ein schweres Paket mit kalten Fingern zurückschleppen musste, der sieht das vielleicht anders. Oder wenn das Paket zwar nach Hause kommt, aber total zerknautscht. Und als Sie das bemerken, ist der Paketbote längst entwischt.
Gerade jetzt, ein paar Tage nach dem Black Friday und viel zu wenige Tage vor Weihnachten, kommt es drauf an. Hier unsere acht ultimativen Tipps für den Umgang mit Paketdiensten:
1. Paket prüfen
Ob der Inhalt heil ist, können Sie nicht sehen. Ist aber schon der Karton beschädigt, sollten Sie das Paket vor den Augen des Paketboten öffnen, ehe Sie es abzeichnen. Denn mit der Unterschrift bestätigen Sie nicht nur den Empfang, sondern auch, dass die Ware (äußerlich) heil bei Ihnen angekommen ist. Ist die Ware empfindlich und das Paket stark lädiert, ist es ratsam, die Annahme einfach zu verweigern. Das Paket geht dann zurück zum Händler.
2. Wichtiges in den Paketshop liefern lassen
Prüfen ist nicht mehr möglich, wenn der nette alte Herr vom 1. Stock das Paket angenommen hat. Deshalb kann es besser sein, wichtige Pakete in den Paketshop liefern zu lassen. Dort können Sie die Sendung in Ruhe prüfen und sogar auspacken, falls Sie Zweifel haben. Dann können Sie zwar die Annahme nicht mehr verweigern. Das Personal im Paketshop kann aber Zeuge sein für einen Schaden.
Übrigens: Bei einer Packstation können Sie die Sendung nicht prüfen. Sobald sich die Klappe öffnet, gilt das Paket als angenommen.
3. Transportschäden möglichst schnell melden
Haben Sie das Paket einmal angenommen, können Sie ruhig alles öffnen, falls Sie den Verdacht eines Lieferschadens haben: dazu gehören auch Blisterverpackungen oder Folien. Das verpflichtet Sie noch nicht zum Kauf. Falls Sie einen Schaden feststellen, sollten Sie Fotos machen und die Sendung beim Absender und beim Paketdienst sofort reklamieren – spätestens aber nach sieben Tagen (§ 438 HGB).
4. Vorsicht bei Privatkauf
Kaufen Sie beim gewerblichen Händler, haftet der für die Zustellung. Kaufen Sie von privat, dann muss der Verkäufer nur nachweisen, dass er das Paket aufgegeben hat. Kommt es nicht bei Ihnen an oder ist beschädigt, dann müssen Sie sich mit dem Paketdienst herumschlagen. Das Gesetz spricht vom „Gefahrübergang“ beim Versand (§ 447 BGB). Weil Sie nicht der Auftraggeber des Versandes sind, ist die Reklamation beim Paketdienst mühsam. Den Verkäufer können Sie nur in Haftung nehmen, falls die Ware sehr schlecht verpackt war.
Nur einPaketdienst nimmt an der Streitschlichtung der Bundesnetzagentur teil. Mehr dazu und wann Sie haften, wenn Sie selbst Pakete für einen Nachbarn annehmen, lesen Sie auf unserer Website.